Steu­er­frei­be­trag für Dia­be­ti­ker bei einem GdB von 40?

Sofern man eine Krank­heit oder eine Behin­de­rung hat, kann man sich die­se amt­lich aner­ken­nen las­sen. Sofern die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt wer­den, erhält man einen staat­lich bestä­tig­ten „Grad der Behin­de­rung“ (GdB). Ab einem GdB von min­des­tens 50 ist man schwer­be­hin­dert. Sofern der GdB unter 50 ist, ist man „ledig­lich“ behin­dert.

Eine Schwer­be­hin­de­rung bie­tet aller­hand Vor­tei­le, nicht zuletzt auch einen jähr­li­chen Steu­er­frei­be­trag. Häu­fig ließt man in Chats, Foren und Face­book Grup­pen, dass die­ser Steu­er­frei­be­trag, jedoch in redu­zier­ter Form, auch für einen GdB von maxi­mal 40 anwend­bar ist. Dem ist in aller Regel – zumin­dest im Fal­le von Dia­be­tes – jedoch nicht so. Die­ses Pro­blem nimmt dadurch zu, dass bei Dia­be­tes zuneh­mend nur noch ein GdB von 40 fest­ge­stellt wird und Anträ­ge auf Aner­ken­nung einer Schwer­be­hin­de­rung (GdB ≥ 50) abge­lehnt wer­den (sie­he auch Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen bekom­me ich einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis mit Dia­be­tes?).

Der Steu­er­frei­be­trag, der eigent­lich ein „Pausch­be­trag für behin­der­te Men­schen“ ist, ist in § 33b EStG (Ein­kom­men­steu­er­ge­setz) gere­gelt. Gemäß § 33b Abs. 1 EStG dient der Pausch­be­trag dazu, Auf­wen­dun­gen für die Hil­fe bei den gewöhn­li­chen und regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Ver­rich­tun­gen des täg­li­chen Lebens, für die Pfle­ge sowie für einen erhöh­ten Wäsche­be­darf pau­scha­liert abzu­gel­ten. Der behin­der­te Mensch oder des­sen pfle­gen­de Ange­hö­ri­ge sol­len nicht jede klei­ne Rech­nung auf­he­ben müs­sen, um eine Kom­pen­sa­ti­on zu erhal­ten. Des­we­gen steigt der Pausch­be­trag auch in Abhän­gig­keit des Gra­des der Behin­de­rung an. Es besteht aller­dings ein Wahl­recht; man kann als behin­der­ter Mensch auch die kon­kre­ten Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung nach § 33 EStG gel­tend machen.

Wur­de von der staat­li­chen Stel­le ein GdB von min­des­tens 50 fest­ge­stellt, erhält man ohne wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen gemäß § 33b Abs. 2 Zif­fer 1, Abs. 3 EStG den Pauschbetrag.

Ist ledig­lich ein GdB von 20 oder nied­ri­ger fest­ge­stellt wor­den, gibt es gar kei­nen Pausch­be­trag. Sofern ein GdB von 30 oder 40 fest­ge­stellt wor­den ist, gibt es grund­sätz­lich einen Steu­er­frei­be­trag, aller­dings müs­sen dafür nach § 33b Abs. 2 Zif­fer 2 EStG beson­de­re Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein. Ent­we­der müs­sen dem behin­der­ten Men­schen auf­grund der Behin­de­rung Ren­ten oder ande­re lau­fen­de Leis­tun­gen zuste­hen (§ 33b Abs. 2 Zif­fer 2 lit. a EStG) oder muss zu einer dau­er­haf­ten Ein­bu­ße der kör­per­li­chen Beweg­lich­keit geführt haben oder auf einer Berufs­krank­heit beru­hen (§ 33b Abs. 2 Zif­fer 2 lit. b EStG.

Die­se Vor­aus­set­zun­gen lie­gen bei Men­schen mit Dia­be­tes in der Regel nicht vor, da auf­grund des Dia­be­tes in der Regel kei­ne Ren­ten oder ande­re lau­fen­de Leis­tun­gen gewährt wer­den und der Dia­be­tes in der Regel auch nicht zu einer Ein­bu­ße der kör­per­li­chen Beweg­lich­keit führt und auch kei­ne Berufs­krank­heit dar­stellt. Damit kann der Pausch­be­trag nicht genutzt werden.

Es ist zwar bekannt, dass die Steu­er­be­schei­de nicht so genau kon­trol­liert wer­den, bevor man aber den Pausch­be­trag feh­ler­haft gel­tend macht, soll­te man mal einen Blick auf § 370 Abs. 1 AO (Abga­ben­ord­nung) wer­fen (Steu­er­ver­kür­zung).

Sofern man aber einen Anspruch auf einen Steu­er­frei­be­trag hat, gibt es die nach­fol­gend tabel­la­risch dar­ge­stell­ten Frei­be­trä­ge gemäß § 33b Abs. 3 Satz 1 EStG (Stand: 11. August 2015):

GdB < 30 kein Freibetrag/Pauschbetrag
GdB 30 310 EUR/Jahr
GdB 40 430 EUR/Jahr
GdB 50 570 EUR/Jahr
GdB 60 720 EUR/Jahr
GdB 70 890 EUR/Jahr
GdB 80 1.060 EUR/Jahr
GdB 90 1.230 EUR/Jahr
GdB 100 1.420 EUR/Jahr
Merk­zei­chen hilflos/blind 3.700 EUR/Jahr

 

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