Berechtigungsschein FFP2-Maske (Symbolbild)

Bekom­men Typ‑1 Diabetiker*innen FFP2 Masken?

Auf Social Media-Kanä­len wird immer die Fra­ge dis­ku­tiert, ob Typ‑1 Diabetiker*innen FFP2 Mas­ken „kos­ten­los“ von der Kran­ken­kas­se bekom­men. Kos­ten­los nicht ganz, es gibt eine Schutz­ge­bühr von EUR 2,00.

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Im Dezem­ber konn­te man noch zu den Apo­the­ken gehen und anhand von Vor­er­kran­kun­gen sagen, man brau­che die Mas­ken. Die Indi­ka­tio­nen waren eher schwam­mig, aber auch sei­ner­zeit waren Typ‑1 Dia­be­ti­ker nicht berück­sich­tigt. Die­se Mög­lich­keit besteht nicht mehr. Im Janu­ar und Febru­ar wer­den fäl­schungs­si­che­re Berech­ti­gungs­schei­ne von den Kran­ken­kas­sen ver­schickt. Wer kei­nen hat, kann bzw. muss auf den übli­chen Wegen FFP2 Mas­ken kau­fen. „Kos­ten­frei“ gegen eine Schutz­ge­bühr gibt es die­se dann nicht.

Doch wer fällt dar­un­ter? Das wird auf Social Media-Kanä­len täg­lich mehr­fach dis­ku­tiert. Teil­wei­se tei­len sich eini­ge dahin­ge­hend mit, dass sie bei der Kran­ken­kas­se ange­ru­fen haben und Typ‑1 Diabetiker*innen nach Aus­sa­ge so man­cher Kran­ken­kas­se dar­un­ter fal­len sol­len und bei ande­ren wie­der­um nicht. Ande­re wol­len gar wegen ihres Dia­be­tes Berech­ti­gungs­schei­ne erhal­ten haben. Über­prü­fen (ins­be­son­de­re war­um die ver­schickt wur­den) lässt sich dies nicht. Doch was stimmt denn jetzt?

Wer hat Anspruch auf FFP2 Masken?

Wer Anspruch auf die „kos­ten­lo­sen“ FFP2-Mas­ken hat ist unter­ge­setz­lich in der sog. Ver­ord­nung zum Anspruch auf Schutz­mas­ken zur Ver­mei­dung einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 (Coro­na­vi­rus-Schutz­mas­ken-Ver­ord­nung – SchutzmV) gere­gelt. Nach­ge­le­sen wer­den kann das im Bun­des­an­zei­ger, in dem die­se ver­öf­fent­licht wur­de (BAnz AT 15.12.2020 V1). In dem dor­ti­gen § 1 Abs. 1 SchutzmV steht, wer Anspruch auf die­se Mas­ken hat:

Ver­si­cher­te haben Anspruch gegen die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung, wenn

1. sie das 60. Lebens­jahr voll­endet haben oder
2. bei ihnen eine der fol­gen­den Erkran­kun­gen oder einer der fol­gen­den Risi­ko­fak­to­ren vor­liegt:
a)  chro­nisch obstruk­ti­ve Lun­gen­er­kran­kung oder Asth­ma bron­chia­le,
b)  chro­ni­sche Herz­in­suf­fi­zi­enz,
c)  chro­ni­sche Nie­ren­in­suf­fi­zi­enz Sta­di­um ≥ 4,
d)  Demenz oder Schlag­an­fall,
e)  Dia­be­tes mel­li­tus Typ 2,
f)  akti­ve, fort­schrei­ten­de oder metasta­sier­te Krebs­er­kran­kung oder statt­fin­den­de Che­mo- oder Radio­the­ra­pie, wel­che die Immun­ab­wehr beein­träch­ti­gen kann,
g)  statt­ge­fun­de­ne Organ- oder Stamm­zel­len­trans­plan­ta­ti­on,
h)  Tri­so­mie 21,
i)  Risi­ko­schwan­ger­schaft.

Dia­be­tes mel­li­tus ist dort als Krank­heit genannt, aller­dings beschränkt auf Typ‑2, d. h. Typ‑1 Diabetiker*innen haben kei­nen Anspruch auf die FFP2 Mas­ken. Da hilft auch kein Anruf bei der Kran­ken­kas­se, da die Kran­ken­kas­sen an die Geset­ze gebun­den sind (Gesetz­mä­ßig­keit der Ver­wal­tung) und nicht frei­wil­lig wei­te­re Leis­tun­gen, die nicht vor­ge­se­hen sind, ein­fach so aus „Kulanz“ bewil­li­gen dür­fen. Das ist für vie­le Diabetiker*innen unbe­frie­di­gend, aber zumin­dest aktu­ell so gesetz­lich fest­ge­legt. Haben Diabetiker*innen (noch) eine oder meh­re­re wei­te­re Krank­hei­ten, die in der Lis­te genannt sind, oder sie das ent­spre­chen­de Alter erreicht haben, erhal­ten sie frei­lich auch den­noch einen Berechtigungsschein.

1 comment

  1. Mario Schwarz

    Dan­ke für den inter­es­san­ten Bei­trag. Mein Sohn ist Dia­be­ti­ker und ich habe mich genau die­se Fra­ge gestellt. Ich wer­de mor­gen am bes­ten eine Apo­the­ke auf­su­chen und dort FFP2-Mas­ken kaufen.

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