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SG Stutt­gart zur Schwer­be­hin­de­rung: die stren­ge Recht­spre­chung ver­fes­tigt sich

Die Vor­aus­set­zun­gen zur Aner­ken­nung einer (Schwer-)Behinderung bei Dia­be­tes mel­li­tus waren hier im Blog schon regel­mä­ßig The­ma. Ins­be­son­de­re hat­te ich die Vor­aus­set­zun­gen sehr aus­führ­lich hier dar­ge­stellt: Vor­aus­set­zun­gen zur Aner­ken­nung einer Schwer­be­hin­de­rung. Die Recht­spre­chung ist hier auch zuneh­mend streng.

Die Recht­spre­chung führt dazu, dass über die übli­chen Vor­aus­set­zun­gen (min­des­tens 4 Insu­lin­in­jek­tio­nen täg­lich, Anpas­sung der Insulin­do­sis) ganz erheb­li­che, gra­vie­ren­de Ein­schnit­te in die Lebens­füh­rung hin­zu­kom­men müs­sen. Typi­scher­wei­se schei­tert es an die­ser letz­ten Vor­aus­set­zung, näm­lich dem Nach­weis gra­vie­ren­der Ein­schnit­te in die Lebens­füh­rung. Um dies nach­wei­sen zu kön­nen, müs­sen ganz mas­si­ve Ein­schrän­kun­gen zu den typi­schen Belas­tun­gen hin­zu­tre­ten, denn die typi­schen Belas­tun­gen und Ein­schrän­kun­gen sind mit einem GdB von 40 abgegolten.

Dies sieht auch das Sozi­al­ge­richt Stutt­gart so. In einer jün­ge­ren Ent­schei­dung heißt es hier­zu wie folgt:

Nach Auf­fas­sung des Sozi­al­ge­richts sind zwar die Vor­aus­set­zun­gen für einen GdB von 50 bei Dia­be­tes inso­weit erfüllt, dass täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen und die selb­stän­di­ge Vari­ie­rung der Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit vom aktu­el­len Blut­zu­cker, der fol­gen­den Mahl­zeit und der kör­per­li­chen Belas­tung erfor­der­lich sei­en. Eine über den The­ra­pie­auf­wand hin­aus­ge­hen­de gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gung der Lebens­füh­rung durch erheb­li­che Ein­schnit­te las­se sich aber nicht fest­stel­len. Der Klä­ger wer­de durch die Anfor­de­run­gen an sei­ne Dia­be­tes­the­ra­pie in sei­ner Spon­ta­nei­tät und auch Leis­tungs­fä­hig­keit ein­ge­schränkt. Gleich­zei­tig gehe er aber sei­ner Berufs­tä­tig­keit nach, fah­re in den Urlaub und trei­be nach eige­nen Anga­ben Sport. Bei einer Gesamt­be­trach­tung der unter­schied­li­chen Lebens­be­rei­che kom­me das Sozi­al­ge­richt des­halb zu der Über­zeu­gung, dass ins­ge­samt noch kei­ne gra­vie­ren­den Ein­schrän­kun­gen der Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft erkenn­bar sei­en, die eine Erhö­hung des GdB für Dia­be­tes auf 50 rechtfertigten.

Sozi­al­ge­richt Stutt­gart, Urteil vom 29.01.2020 – S 9 SB 1486/19, Pres­se­mit­tei­lung vom 05.08.2020, LINK, Her­vor­he­bun­gen durch den Autor.

Ins­ge­samt ist die­se Ent­wick­lung für Diabetiker*Innen über­aus ärger­lich und unter­stützt sicher­lich nicht deren Teil­ha­be. Aller­dings muss man der betref­fen­den Rich­te­rin las­sen, dass genau die­se Aus­le­gung in dem rele­van­ten Abschnitt der Ver­sor­gungs­me­di­zin-Vers­ord­nung ange­legt ist und sich die Ent­schei­dung in einer Linie mit diver­sen ande­ren – auch ober­ge­richt­li­chen – Ent­schei­dun­gen ande­rer Gerich­te bewegt (Recht­spre­chungs­über­sicht).

Diabetiker*Innen wer­den sich dar­an gewöh­nen müs­sen, dass ein GdB von 50 und damit eine (Schwer-)Behinderung bei Dia­be­tes immer sel­te­ner wer­den wird. Dies wird sich durch ein Fort­schrei­ten der Tech­nik mas­siv ver­stär­ken; ins­be­son­de­re dann, wenn Loop-Tech­ni­ken zur Stan­dard­ver­sor­gung wer­den, was sicher­lich in abseh­ba­rer Zeit pas­sie­ren wird.

Pho­to by Andrea Piac­qua­dio on Pexels​.com

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