money cash euro pay

Anpas­sung der (Schwer-)Behindertenpauschbeträge geplant

Men­schen mit einer aner­kann­ten (Schwer-)Behinderung dür­fen sog. Pausch­be­trä­ge in ihrer Steu­er­erklä­rung gel­tend machen. Das sind pau­scha­le Frei­be­trä­ge, die man hin­zu­set­zen darf. Sprich: Das Ein­kom­men, das auf den Frei­be­trag ent­fällt wird nicht besteuert.

Bei Men­schen mit einem GdB von unter 50 ist dies nur ein­ge­schränkt mög­lich (§ 33b Abs. 2 EStG).

Im Übri­gen sehen die Pausch­be­trä­ge aktu­ell wie folgt aus (§ 33b Abs. 3 EStG):

Grad der Behin­de­rungPausch­be­trag
von 25 und 30310 Euro
von 35 und 40430 Euro
von 45 und 50570 Euro
von 55 und 60720 Euro
von 65 und 70890 Euro
von 75 und 801.060 Euro
von 85 und 901.230 Euro
von 95 und 1001.420 Euro
Merk­zei­chen H3.700 Euro

Die Pausch­be­trä­ge sind seit der Euro-Umstel­lung (also seit fast 20 Jah­ren!!!) unver­än­dert und die Anpas­sung sei­ner­zeit war im Wesent­li­chen auch nur die Umrech­nung von DM zu Euro.

Nun soll eine emp­find­li­che Anpas­sung zu Guns­ten der behin­der­ten Men­schen erfolgen.

Einer­seits soll die Vor­aus­set­zung ent­fal­len, dass grund­sätz­lich ein GdB von 50 benö­tigt wird, um von den Steu­er­pausch­be­trä­gen zu pro­fi­tie­ren. Denn § 33b Abs. 2 EStG n. F. soll fol­gen­de Fas­sung bekommen:

Die Pausch­be­trä­ge erhal­ten Men­schen, deren Grad der Behin­de­rung auf min­des­tens 20 fest­ge­stellt ist.

Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen vom 19.06.2020 zum Ent­wurf eines Geset­zes zur Erhö­hung der Behin­der­ten-Pausch­be­trä­ge und Anpas­sung wei­te­rer steu­er­li­cher Rege­lun­gen (Behin­der­ten-Pausch­be­trags­ge­setz)

Ange­passt wird außer­dem die Höhe der Pausch­be­trä­ge. § 33b Abs. 3 EStG n. F. erhält dann fol­gen­de Werte:

Grad der Behin­de­rungPausch­be­trag
von 20384 Euro
von 30620 Euro
von 40860 Euro
von 501.140 Euro
von 601.440 Euro
von 701.780 Euro
von 802.120 Euro
von 902.460 Euro
von 1002.840 Euro
Merk­zei­chen H7.400 Euro

Wann kommt das Gan­ze? Gute Fra­ge! Das Gesetz tritt am Tag nach der Ver­kün­dung in Kraft. Das kann aller­dings noch etwas dau­ern. Es han­delt sich hier um einen Refe­ren­ten­ent­wurf, also um einen Ent­wurf, den Minis­te­ri­ums­be­am­te erstellt haben. Die­ser wird typi­scher­wei­se Ver­bän­den zur Stel­lung­nah­me zuge­lei­tet. Dann wird die­ser im Kabi­nett – also zwi­schen den Minis­te­ri­en – erör­tert, beschlos­sen und dann in den Bun­des­tag ein­ge­bracht. Dort erfol­gen drei Lesun­gen, wobei die 2. und 3. Lesung häu­fig zusam­men fal­len. Dann wird das Gesetz dem Bun­des­rat vor­ge­legt und nach dor­ti­ger Beschluss­fas­sung muss das Gesetz vom Bun­des­prä­si­den­ten unter­schrie­ben und ver­kün­det werden.

Gemäß Arti­kel 1 Zif­fer 3 des Refe­ren­ten­ent­wurfs sol­len die neu­en Pausch­be­trä­ge ab dem 1.1.2021 gel­ten. Es ist daher anzu­neh­men, dass das Gesetz noch in die­sem Jahr, spä­tes­tens aber Anfang kom­men­den Jah­res beschlos­sen wird.

Pho­to by Skit­ter­pho­to on Pexels​.com

2 comments

  1. Markus Schaldach

    Guten Tag,

    wie­der ein­mal wer­den die Schwächs­ten der Gesell­schaft „ver­ges­sen“ und jetzt soll end­lich die längst über­fäl­li­ge Erhö­hung kommen.…traurig und schlicht­weg ein Armuts­zeug­nis. Wie­so wer­den die­se Sach­ver­hal­te nicht so gehand­habt wie z.B. die Diä­ten­er­hö­hung der Abge­ord­ne­ten in den Parlamenten? 

    Es ver­bleibt mit freund­li­chen Grüßen

    Mar­kus Schaldach

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner