mercedes benz parked in a row

Ein Sturz auf dem Behin­der­ten­park­platz: kein Scha­den­er­satz gegen die Stadt?

Der Kol­le­ge Bur­hoff hat kürz­lich von einer inter­es­san­ten Ver­fas­sungs­be­schwer­de berich­tet. Eine schwer­be­hin­der­te Auto­fah­re­rin (Merk­zei­chen G, aG, H und RF) klag­te gegen die „Stadt R.“ in Schles­wig-Hol­stein. Auf­grund einer Quer­schnitt­läh­mung war sie auf einen Roll­stuhl ange­wie­sen. Sie park­te am Rat­haus der Stadt auf einem spe­zi­ell aus­ge­wie­se­nen Behin­der­ten­park­platz. Die­ser war mit unre­gel­mä­ßi­gen Kopf­stei­nen gepflas­tert, was der Fah­re­rin auch bekannt gewe­sen ist. Das wei­te­re Gesche­hen beschreibt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 24. März 2016 – 1 BvR 2012/13) so:

Am 6. Novem­ber 2009 park­te sie gegen 17.30 Uhr auf einem von zwei von der beklag­ten Stadt ein­ge­rich­te­ten und ent­spre­chend aus­ge­wie­se­nen Behin­der­ten­park­plät­zen am Rat­haus. Die­se sind mit unre­gel­mä­ßi­gen Kopf­stei­nen gepflas­tert, wobei die Tie­fe der Stein­fu­gen und deren Ver­fül­lungs­grad im Ver­fah­rens­ver­lauf strei­tig blie­ben. Die Beschwer­de­füh­re­rin woll­te von ihrem Pkw in den Roll­stuhl umstei­gen, wozu sie – auf dem Fah­rer­sitz sit­zend – die­sen vom Bei­fah­rer­sitz nahm und neben der Fah­rer­tür ihres Pkw abstell­te. Den von der Beklag­ten bestrit­te­nen Unfall­her­gang stell­te die Beschwer­de­füh­re­rin bei ihrer per­sön­li­chen Anhö­rung vor dem Land­ge­richt im Kern so dar, dass sie beim Über­wech­seln vom Fahr­zeug­sitz auf den Sitz des brems-gesi­cher­ten Roll­stuhls zu Fall gekom­men sei, weil „der Roll­stuhl auf­grund des unebe­nen Boden­be­la­ges seit­lich weg­ge­rutscht war“. Dabei erlitt sie einen Bruch des rech­ten Unterschenkels.

Sie klag­te nach­fol­gend auf Scha­den­er­satz und Schmer­zens­geld in Höhe von EUR 4.957,00. Das Land­ge­richt wies die Kla­ge ab, weil ihr ein über­wie­gen­des Mit­ver­schul­den zuzu­rech­nen sei, da sie den Roll­stuhl nicht aus­rei­chend gesi­chert und Kennt­nis von den schwie­ri­gen ört­li­che Ver­hält­nis­sen gehabt habe. Dage­gen ging die Fah­re­rin in Beru­fung, wel­che vom OLG Schles­wig-Hol­stein als offen­sicht­lich unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen wurde.

Den den Zurück­wei­sungs­be­schluss erhob die Fah­re­rin Ver­fas­sungs­be­schwer­de. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat das Urteil auf­ge­ho­ben und das Ver­fah­ren zur erneu­ten Ent­schei­dung zurück­ge­wie­sen. Nach Auf­fas­sung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ver­stößt das Urteil gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG.

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG

Nie­mand darf wegen sei­nes Geschlech­tes, sei­ner Abstam­mung, sei­ner Ras­se, sei­ner Spra­che, sei­ner Hei­mat und Her­kunft, sei­nes Glau­bens, sei­ner reli­giö­sen oder poli­ti­schen Anschau­un­gen benach­tei­ligt oder bevor­zugt wer­den. Nie­mand darf wegen sei­ner Behin­de­rung benach­tei­ligt werden.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt begrün­det dies über­zeu­gend so:

Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf nie­mand wegen sei­ner Behin­de­rung benach­tei­ligt wer­den; eine Schlech­ter­stel­lung Behin­der­ter ist nur zuläs­sig, wenn dafür zwin­gen­de Grün­de vor­lie­gen (vgl. BVerfGE 99341 <357>). Unter­sagt sind auf die Behin­de­rung bezo­ge­ne Ungleich­be­hand­lun­gen, die für den behin­der­ten Men­schen zu einem Nach­teil füh­ren. Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ver­bo­te­ne Benach­tei­li­gung liegt nicht nur bei Maß­nah­men vor, die die Situa­ti­on von Behin­der­ten wegen der Behin­de­rung ver­schlech­tern. Eine Benach­tei­li­gung kann auch bei einem Aus­schluss von Ent­fal­tungs- und Betä­ti­gungs­mög­lich­kei­ten gege­ben sein, wenn die­ser Aus­schluss nicht durch eine auf die Behin­de­rung bezo­ge­ne För­de­rungs­maß­nah­me hin­läng­lich kom­pen­siert wird (vgl. BVerfGE 96288 <303>). Das Ver­bot der Benach­tei­li­gung Behin­der­ter gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist Grund­recht und zugleich objek­ti­ve Wert­ent­schei­dung. Aus ihm folgt – über das sich aus dem Wort­laut unmit­tel­bar erge­ben­de Ver­bot der Benach­tei­li­gung hin­aus – im Zusam­men­wir­ken mit spe­zi­el­len Frei­heits­rech­ten, dass der Staat eine beson­de­re Ver­ant­wor­tung für behin­der­te Men­schen trägt (vgl. BVerfGE 96288 <304>). Nach dem Wil­len des Ver­fas­sungs­ge­bers fließt das Ver­bot der Benach­tei­li­gung behin­der­ter Men­schen als Teil der objek­ti­ven Wert­ord­nung auch in die Aus­le­gung des Zivil­rechts ein (vgl. BVerfGE 99341 <356>; BVerfG, 1. Kam­mer des Ers­ten Senats, Beschluss vom 28. März 2000 – 1 BvR 1460/09 -, NJW 2000, S. 2658 <2659>). Die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht der Beklag­ten für den von ihr ein­ge­rich­te­ten und als sol­chen gekenn­zeich­ne­ten Behin­der­ten­park­platz ist daher im Lich­te der grund­ge­setz­li­chen Bestim­mung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu sehen; ihr Inhalt wird durch die­se Grund­ent­schei­dung mit­ge­prägt. Eben­so ist bei der Wür­di­gung der Fra­ge eines Mit­ver­schul­dens der Beschwer­de­füh­re­rin an ihrem Unfall (§ 254 BGB) die Aus­strah­lungs­wir­kung zu berücksichtigen. 

b) Nach die­sen Grund­sät­zen ist die zu einem voll­stän­di­gen Anspruchs­aus­schluss füh­ren­de Anwen­dung von § 254 Abs. 1 BGB zu Las­ten der Beschwer­de­füh­re­rin durch die ange­grif­fe­ne Ent­schei­dung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unver­ein­bar, weil sie die Aus­strah­lungs­wir­kung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ins Zivil­recht außer Acht lässt. Dabei kommt es auf die – nach den von der Ver­fas­sungs­be­schwer­de nicht ange­grif­fe­nen Fest­stel­lun­gen des Ober­lan­des­ge­richts gege­be­ne – Kennt­nis der Beschwer­de­füh­re­rin vom Zustand des in Rede ste­hen­den Behin­der­ten­park­plat­zes nicht ent­schei­dend an. Denn auch wenn die Beschwer­de­füh­re­rin die Beschaf­fen­heit des kon­kre­ten Park­plat­zes kann­te, so nutz­te sie doch einen Park­platz, der gera­de für Men­schen mit Behin­de­rung vor­ge­se­hen und somit dazu bestimmt war, in Befol­gung des För­de­rungs­auf­trags des Staa­tes die gleich­be­rech­tig­te Teil­ha­be am All­tags­le­ben zu ermög­li­chen, und so den Aus­schluss von Ent­fal­tungs- und Betä­ti­gungs­mög­lich­kei­ten zu kom­pen­sie­ren. Eine etwa­ige – im Aus­gangs­ver­fah­ren bis­lang offen­ge­blie­be­ne – nicht roll­stuhl­ge­rech­te Aus­ge­stal­tung des Behin­der­ten­park­plat­zes stellt eine Benach­tei­li­gung in die­sem Sin­ne dar, weil die Kom­pen­sa­ti­on des Nach­teils in die­sem Fall an der Gefähr­dung der Nut­zer schei­tert. Dar­aus ist eine ent­spre­chen­de Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht der Beklag­ten abzu­lei­ten, auf deren Erfül­lung sich die Beschwer­de­füh­re­rin ver­las­sen durf­te. Wenn die im Aus­gangs­ver­fah­ren beklag­te Stadt einen Behin­der­ten­park­platz aus­weist, ihn jedoch nicht ent­spre­chend sach­ge­recht aus­ge­baut haben soll­te, wofür es bis­lang an Fest­stel­lun­gen im fach­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren fehlt, kann ein etwa­iges Mit­ver­schul­den der Beschwer­de­füh­re­rin zumin­dest kein sol­ches Gewicht errei­chen, dass ein voll­stän­di­ger Aus­schluss eines Scha­dens­er­satz­an­spruchs in Betracht kommt. Dies gilt jeden­falls dann, wenn eine etwa­ige Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht tat­säch­lich für den Unfall ursäch­lich gewe­sen sein soll­te. Auch dazu bedarf es gege­be­nen­falls der erfor­der­li­chen fach­ge­richt­li­chen Feststellungen. 

[…]

1. Die ange­grif­fe­ne Ent­schei­dung beruht auf dem Ver­fas­sungs­ver­stoß. Sie ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Ver­bin­dung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG auf­zu­he­ben und die Sache an das Ober­lan­des­ge­richt zurückzuverweisen.

Urteil im Voll­text: BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 24. März 2016 – 1 BvR 2012/13

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