Der Kollege Burhoff hat kürzlich von einer interessanten Verfassungsbeschwerde berichtet. Eine schwerbehinderte Autofahrerin (Merkzeichen G, aG, H und RF) klagte gegen die „Stadt R.“ in Schleswig-Holstein. Aufgrund einer Querschnittlähmung war sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie parkte am Rathaus der Stadt auf einem speziell ausgewiesenen Behindertenparkplatz. Dieser war mit unregelmäßigen Kopfsteinen gepflastert, was der Fahrerin auch bekannt gewesen ist. Das weitere Geschehen beschreibt das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 24. März 2016 – 1 BvR 2012/13) so:
Am 6. November 2009 parkte sie gegen 17.30 Uhr auf einem von zwei von der beklagten Stadt eingerichteten und entsprechend ausgewiesenen Behindertenparkplätzen am Rathaus. Diese sind mit unregelmäßigen Kopfsteinen gepflastert, wobei die Tiefe der Steinfugen und deren Verfüllungsgrad im Verfahrensverlauf streitig blieben. Die Beschwerdeführerin wollte von ihrem Pkw in den Rollstuhl umsteigen, wozu sie – auf dem Fahrersitz sitzend – diesen vom Beifahrersitz nahm und neben der Fahrertür ihres Pkw abstellte. Den von der Beklagten bestrittenen Unfallhergang stellte die Beschwerdeführerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht im Kern so dar, dass sie beim Überwechseln vom Fahrzeugsitz auf den Sitz des brems-gesicherten Rollstuhls zu Fall gekommen sei, weil „der Rollstuhl aufgrund des unebenen Bodenbelages seitlich weggerutscht war“. Dabei erlitt sie einen Bruch des rechten Unterschenkels.
Sie klagte nachfolgend auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von EUR 4.957,00. Das Landgericht wies die Klage ab, weil ihr ein überwiegendes Mitverschulden zuzurechnen sei, da sie den Rollstuhl nicht ausreichend gesichert und Kenntnis von den schwierigen örtliche Verhältnissen gehabt habe. Dagegen ging die Fahrerin in Berufung, welche vom OLG Schleswig-Holstein als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde.
Den den Zurückweisungsbeschluss erhob die Fahrerin Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt das Urteil gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG.
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das Bundesverfassungsgericht begründet dies überzeugend so:
Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen (vgl. BVerfGE 99, 341 <357>). Untersagt sind auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen. Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung liegt nicht nur bei Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288 <303>). Das Verbot der Benachteiligung Behinderter gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist Grundrecht und zugleich objektive Wertentscheidung. Aus ihm folgt – über das sich aus dem Wortlaut unmittelbar ergebende Verbot der Benachteiligung hinaus – im Zusammenwirken mit speziellen Freiheitsrechten, dass der Staat eine besondere Verantwortung für behinderte Menschen trägt (vgl. BVerfGE 96, 288 <304>). Nach dem Willen des Verfassungsgebers fließt das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des Zivilrechts ein (vgl. BVerfGE 99, 341 <356>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 28. März 2000 – 1 BvR 1460/09 -, NJW 2000, S. 2658 <2659>). Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für den von ihr eingerichteten und als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplatz ist daher im Lichte der grundgesetzlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu sehen; ihr Inhalt wird durch diese Grundentscheidung mitgeprägt. Ebenso ist bei der Würdigung der Frage eines Mitverschuldens der Beschwerdeführerin an ihrem Unfall (§ 254 BGB) die Ausstrahlungswirkung zu berücksichtigen.
b) Nach diesen Grundsätzen ist die zu einem vollständigen Anspruchsausschluss führende Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten der Beschwerdeführerin durch die angegriffene Entscheidung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar, weil sie die Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ins Zivilrecht außer Acht lässt. Dabei kommt es auf die – nach den von der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts gegebene – Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Zustand des in Rede stehenden Behindertenparkplatzes nicht entscheidend an. Denn auch wenn die Beschwerdeführerin die Beschaffenheit des konkreten Parkplatzes kannte, so nutzte sie doch einen Parkplatz, der gerade für Menschen mit Behinderung vorgesehen und somit dazu bestimmt war, in Befolgung des Förderungsauftrags des Staates die gleichberechtigte Teilhabe am Alltagsleben zu ermöglichen, und so den Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu kompensieren. Eine etwaige – im Ausgangsverfahren bislang offengebliebene – nicht rollstuhlgerechte Ausgestaltung des Behindertenparkplatzes stellt eine Benachteiligung in diesem Sinne dar, weil die Kompensation des Nachteils in diesem Fall an der Gefährdung der Nutzer scheitert. Daraus ist eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten abzuleiten, auf deren Erfüllung sich die Beschwerdeführerin verlassen durfte. Wenn die im Ausgangsverfahren beklagte Stadt einen Behindertenparkplatz ausweist, ihn jedoch nicht entsprechend sachgerecht ausgebaut haben sollte, wofür es bislang an Feststellungen im fachgerichtlichen Verfahren fehlt, kann ein etwaiges Mitverschulden der Beschwerdeführerin zumindest kein solches Gewicht erreichen, dass ein vollständiger Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs in Betracht kommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht tatsächlich für den Unfall ursächlich gewesen sein sollte. Auch dazu bedarf es gegebenenfalls der erforderlichen fachgerichtlichen Feststellungen.
[…]
1. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Verfassungsverstoß. Sie ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Urteil im Volltext: BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 24. März 2016 – 1 BvR 2012/13
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Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.