man in white t shirt and blue denim jeans standing beside white van

Müs­sen Dia­be­ti­ker bald Zuzah­lun­gen im Ver­sand­han­del bezahlen?

Auf­grund von § 33 Abs. 8 SGB V in Ver­bin­dung mit § 61 SGB V müs­sen gesetz­lich Ver­si­cher­te, die Hilfs­mit­tel erwer­ben hier­zu eine Zuzah­lung in Höhe von 10 % des Abga­be­prei­ses zah­len, min­des­tens jedoch EUR 5,00 und höchs­tens EUR 10,00. Das Geld wird aller­dings nicht von der Kran­ken­kas­se ein­ge­zo­gen, son­dern nach § 43c Abs. 1 SGB V von den Leis­tungs­er­brin­gern (Apo­the­ken, Ver­sand­händ­lern, Her­stel­lern). Die Zuzah­lung wird dann mit dem Anspruch gegen die Kran­ken­kas­se ver­rech­net. Bei­spiel: D kauft eine Packung Kathe­ter zum Abga­be­preis von EUR 66,00. Die Zuzah­lung beträgt hier EUR 6,60 (10 %, min­des­tens EUR 5,00 und maxi­mal EUR 10,00). Der Händ­ler erhält also einen Betrag in Höhe von EUR 59,40 von der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Sofern der Ver­si­cher­te den Betrag nicht wei­gert, muss der Leis­tungs­er­brin­ger die Kran­ken­kas­se infor­mie­ren, die den Betrag dann einzieht.

Die Apo­the­ken haben die­se Beträ­ge seit jeher flei­ßig kas­siert und ein­ge­nom­men. Die Her­stel­ler von Hilfs­mit­tel und die Ver­sand­händ­ler haben die­se Beträ­ge jedoch durch die Bank weg nie ver­ein­nahmt. Sie neh­men die ver­rin­ger­ten Ein­nah­men aus der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung und buchen den Rest aus. Dies kol­li­diert aber recht deut­lich mit §§ 33 Abs. 861 SGB V denn dort wer­den die Leis­tungs­er­brin­ger ver­pflich­tet, die Zuzah­lung zu kassieren.

Ein Dia­be­tes-Ver­sand­händ­ler aus Geis­lin­gen hat damit gewor­ben, dass er die Zuzah­lung von gesetz­lich Ver­si­cher­ten nicht ver­ein­nah­men wür­de und ver­sprach sich hier­durch einen Wett­be­werbs­vor­teil. Hier­ge­gen hat ein Wett­be­werbs­ver­band geklagt. Vor dem Land­ge­richt Ulm (vgl. LG Ulm, Urteil vom 23.06.2014 – 3 O 4/14) wur­de die Kla­ge abge­wie­sen. In der Beru­fungs­ver­hand­lung ver­bot das Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart dem Ver­sand­händ­ler jedoch damit zu wer­ben, die Zuzah­lung nicht zu kas­sie­ren oder sie tat­säch­lich nicht zu kas­sie­ren (vgl. OLG Stutt­gart, Urteil vom 09.07.2015 – 2 U 83/14). Das OLG Stutt­gart kam inso­weit – abwei­chend vom Land­ge­richt Ulm – zu dem Ergeb­nis, dass die Leis­tungs­er­brin­ger ver­pflich­tet sind, die Zuzah­lung zu kas­sie­ren und es einen wett­be­werbs­recht­li­chen Ver­stoß dar­stellt, dies nicht zu tun.

Der ver­ur­teil­te Ver­sand­händ­ler hat Revi­si­on zum Bun­des­ge­richts­hof ein­ge­legt. Der BGH wird am 01.12.2016 über die Revi­si­on in Karls­ru­he ver­han­deln (vgl. BGH, Az.: I ZR 143/15, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 142/16).

Sofern der BGH das Urteil des OLG Stutt­gart bestä­tigt, wer­den auch die ande­ren Ver­sand­händ­ler ihre bis­he­ri­ge  Pra­xis zügig umstel­len und die Zuzah­lung ein­zie­hen (müs­sen). Dann kämen deut­li­che Zusatz­kos­ten auf die Men­schen mit Dia­be­tes zu. Es steht also evtl. ein süß-sau­res Weih­nachts­ge­schenk des BGH an.

Pho­to by Artem Pod­rez on Pexels​.com

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner