crop payroll clerk counting money while sitting at table

Kauft die DAK kün­di­gen­de Kun­den zurück?

Die DAK soll Ver­si­cher­ten, die gekün­digt haben, eine „Hal­te­prä­mie“ in Höhe von jeweils EUR 85,00 ange­bo­ten haben, wenn sie ihre Kün­di­gung zurück neh­men. Dies scheint ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund ver­wun­der­lich, dass die DAK der­zeit einer der Trei­ber der Zusatz­bei­trä­ge ist. Ins­be­son­de­re für die Ver­si­cher­ten, die immer brav den Zusatz­bei­trag zah­len – woan­ders Geld spa­ren könn­ten, dies aber hin­neh­men – dürf­te es ein Geschmäck­le haben, dass man schein­bar nur zu kün­di­gen braucht, um die­sen einzusparen.

Eine wei­te­re span­nen­de Fra­ge ist aber, ob das Bun­des­ver­si­che­rungs­amt sich wegen § 175 Abs. 2a SGB V äußern wird.

§ 175 Abs. 2a SGB V Aus­übung des Wahlrechts
Lie­gen der Auf­sichts­be­hör­de Anhalts­punk­te dafür vor, dass eine Kran­ken­kas­se ent­ge­gen Absatz 1 Satz 2 eine Mit­glied­schaft rechts­wid­rig abge­lehnt hat oder die Abga­be der Erklä­rung nach Absatz 1 Satz 1 ver­hin­dert oder erschwert, hat sie die­sen Anhalts­punk­ten unver­züg­lich nach­zu­ge­hen und die Kran­ken­kas­se zur Behe­bung einer fest­ge­stell­ten Rechts­ver­let­zung und zur Unter­las­sung künf­ti­ger Rechts­ver­let­zun­gen zu ver­pflich­ten. Als rechts­wid­rig ist ins­be­son­de­re eine Bera­tung durch die ange­gan­ge­ne Kran­ken­kas­se anzu­se­hen, die dazu führt, dass von der Erklä­rung nach Absatz 1 Satz 1 ganz abge­se­hen wird oder die­se nur unter erschwer­ten Bedin­gun­gen abge­ge­ben wer­den kann. Die Ver­pflich­tung der Kran­ken­kas­se nach Satz 1 ist mit der Andro­hung eines Zwangs­gel­des von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung zu ver­bin­den. Rechts­be­hel­fe gegen Maß­nah­men der Auf­sichts­be­hör­de nach den Sät­zen 1 und 3 haben kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Vor­stands­mit­glie­der, die vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig nicht ver­hin­dern, dass die Kran­ken­kas­se ent­ge­gen Absatz 1 Satz 2 eine Mit­glied­schaft rechts­wid­rig ablehnt oder die Abga­be der Erklä­rung nach Absatz 1 Satz 1 ver­hin­dert oder erschwert, sind der Kran­ken­kas­se zum Ersatz des dar­aus ent­ste­hen­den Scha­dens als Gesamt­schuld­ner ver­pflich­tet. Die zustän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de hat nach Anhö­rung des Vor­stands­mit­glieds den Ver­wal­tungs­rat zu ver­an­las­sen, das Vor­stands­mit­glied in Anspruch zu neh­men, falls der Ver­wal­tungs­rat das Regress­ver­fah­ren nicht bereits von sich aus ein­ge­lei­tet hat.

Sofern sich also das Bun­des­ver­si­che­rungs­amt auf den Stand­punkt stellt, dass die Kran­ken­kas­se damit das freie Wahl­recht der Ver­si­cher­ten behin­dert, könn­te die­ser ein Zwangs­geld von bis zu EUR 50.000 drohen.

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