War­um das Hoe­neß-Urteil rich­tig ist

Sicher, man kann sich in lan­gen und brei­ten Dis­kus­sio­nen um das Insti­tut der steu­er­li­chen Selbst­an­zei­ge strei­ten. Eigent­lich ist die Mög­lich­keit ver­fehlt, aber und nur das zählt vor dem Hin­ter­grund des Pro­zes­ses beim Land­ge­richt Mün­chen II – es gibt die­se Mög­lich­keit derzeit.

Gemäß § 371 Abs. 1 Abga­ben­ord­nung (AO) ist der­je­ni­ge straf­frei, der eine Straf­tat nach § 370 Abs. 1 AO (Steu­er­hin­ter­zie­hung) began­gen hat und im unent­deck­ten Zustand und frei­wil­lig alles berich­tigt und die hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern nachzahlt.

§ 371 Abs. 1 AO

Wer gegen­über der Finanz­be­hör­de zu allen unver­jähr­ten Steu­er­straf­ta­ten einer Steu­er­art in vol­lem Umfang die unrich­ti­gen Anga­ben berich­tigt, die unvoll­stän­di­gen Anga­ben ergänzt oder die hin­ter­las­se­nen Anga­ben nach­holt, wird wegen die­ser Steu­er­straf­ta­ten nicht nach § 370 bestraft.

Ob die Vor­aus­set­zun­gen die­ser Vor­schrift vor­lie­gen oder nicht, kann ich nicht beur­tei­len und möch­te dazu auch nicht spe­ku­lie­ren. Nach dem Urteil des Land­ge­richts lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen jeden­falls nicht vor und soweit bis­her bekannt ist, war die Tat noch nicht ent­deckt, aber die Anga­ben waren unvoll­stän­dig. Das klingt auch logisch, schließ­lich war Steu­er­hin­ter­zie­hung i. H. v. 3,5 Mio. Euro ange­klagt, spä­ter wür­de es auf über 17 Mio. Euro kor­ri­giert und am Ende „einig­te“ man sich auf 27,2 Mio. Euro. Das alles klingt sehr danach als wäre die Anzei­ge unvoll­stän­dig gewe­sen, ande­ren­falls hät­te die Staats­an­walt­schaft Mün­chen auch eine höhe­re Sum­me ange­klagt. Die Fra­ge ist nun, ob bei Feh­lern in der Selbst­an­zei­ge die­se gar nicht oder nur straf­mil­dernd zu berück­sich­ti­gen ist. Die Ver­tei­di­gung erhoff­te sich offen­bar, dass die Straf­an­zei­ge – auch weil die Straf­ta­ten ver­mut­lich sonst nicht ent­deckt wor­den wären – den­noch zur Straf­frei­heit führt oder zumin­dest so stark berück­sich­tigt wird, dass der Ange­klag­te zwar ver­ur­teilt wird, aber nicht ins Gefäng­nis muss. Wie oben bereits geschrie­ben ist die Selbst­an­zei­ge für Steu­er­straf­ta­ten etwas außer­ge­wöhn­li­ches, das deut­sche Recht sieht so etwas ver­gleich­ba­res sonst nicht vor, schließ­lich hat der­je­ni­ge eine voll­ende­te Straf­tat began­gen. Selbst­ver­ständ­lich wirkt sich Ein­sicht in Feh­ler und natür­lich ein Geständ­nis und eine Selbst­an­zei­ge immer straf­mil­dernd aus, es gibt in Deutsch­land kei­ne pau­scha­le Bestra­fung für ein Delikt, son­dern es soll und muss immer die indi­vi­du­el­le Schuld des Ange­klag­ten bewer­tet, alle für und gegen ihn wir­ken­den­den Tat­sa­chen erwo­gen und dann eine für ihn pas­sen­de Stra­fe gebil­det wer­den. In dem hier ange­klag­ten Rah­men – Steu­er­hin­ter­zie­hung von 3,5 Mio. Euro – kann ein Geständ­nis aber nicht mehr zu einer Straf­frei­heit füh­ren. Schließ­lich wäre das unter ande­ren Umstän­den auch undenk­bar, ein Räu­ber – Raub ist vom Straf­maß her ein ganz ähn­li­ches Delikt – der mit Waf­fen­ge­walt eine grö­ße­re Sum­me erbeu­te­tet wird auch durch eine Selbst­an­zei­ge und ein Geständ­nis kei­ner Gefäng­nis­stra­fe ent­ge­hen. Bei der Bil­dung der Stra­fe ist auch zu berück­sich­ti­gen wel­che unge­heu­ren Sum­men hier im Rau­me ste­hen. Span­nend wird sein, zu schau­en, wie der Bun­des­ge­richts­hof über den Fall ent­schei­det. Vie­les ist hier recht­lich unge­klärt, so dass die­se Klä­rung nun dank­ba­rer­wei­se erfol­gen kann.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner