Haf­tungs­ri­si­ko für Pri­vat­pa­ti­en­ten durch feh­len­de Rechnungskontrolle

Für Pati­en­ten, die in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­chert sind ist das ein ganz übli­cher Vor­gang: Man geht zu einem Arzt und erhält dort eine Behand­lung, nach eini­gen Wochen oder teil­wei­se nach Mona­ten erhält man dann eine Rech­nung des behan­deln­den Arz­tes und muss die­se beglei­chen. Die­se wird dann, meist unkom­men­tiert und wohl häu­fig auch unkon­trol­liert bei der Ver­si­che­rung mit der Bit­te um Erstat­tung ein­ge­reicht. Gesetz­lich ver­si­cher­te Pati­en­ten bekom­men die Abrech­nun­gen in der Regel nie zu sehen.

So hat­te es im Jahr 2003 auch eine Mün­che­ner Pati­en­tin gemacht. Sie über­sand­te ihrer Ver­si­che­rung eine Rech­nung eines Arz­tes mit der Bit­te um Erstat­tung, eine Kon­trol­le der Rech­nung führ­te sie nicht durch. Auf der Rech­nung waren Posi­tio­nen berech­net, die falsch waren, vor­lie­gend erhielt die Pati­en­tin ein­zel­ne Bestand­tei­le der abge­rech­ne­ten Behand­lung nicht; auch das ist wohl lei­der nicht ganz unüb­lich. Die Ver­si­che­rung erstat­te­te zunächst den vol­len Rech­nungs­be­trag, bemerk­te den Feh­ler jedoch spä­ter und ver­lang­te von der Ver­si­cher­ten Scha­den­er­satz. Das Amts­ge­richt Mün­chen ver­ur­tei­le die Pati­en­tin am 04.07.2013 antrags­ge­mäß zur Zah­lung von Scha­den­er­satz. Nach Auf­fas­sung des Amts­ge­rich­tes ist der Ver­si­cher­te ver­trag­lich zur Kon­trol­le der Rech­nung ver­pflich­tet, weißt er die Ver­si­che­rung (leicht) fahr­läs­sig nicht auf Feh­ler in der Abrech­nung hin, macht er sich scha­den­er­satz­pflich­tig. Die Mün­che­ner Pati­en­tin muss der Ver­si­che­rung nun die Behand­lungs­kos­ten erstat­ten, die falsch berech­net wurden.

Die Haf­tung tritt hier schon bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit ein, leich­te Fahr­läs­sig­keit bedeu­tet, dass man die im Ver­kehr erfor­der­li­che Sorg­falt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB); es reicht hier­bei aus, dass der Feh­ler der Rech­nung erkenn­bar war. Pro­blem dabei ist, dass vie­le Ver­si­cher­te medi­zi­nisch wenig ver­siert sind und von der medi­zi­ni­schen Fach­spra­che wenig ver­ste­hen. Ver­si­cher­te soll­ten daher so gut wie mög­lich sel­ber prü­fen und Feh­ler in der Abrech­nung auf jeden Fall der Ver­si­che­rung mit­tei­len, bzw. bei dem berech­nen­den Arzt eine Rech­nungs­kor­rek­tur ver­an­las­sen. Bei Unstim­mig­kei­ten in der Rech­nung ist es rat­sam bei der Ver­si­che­rung rat zu suchen oder sich die Rech­nung von dem Arzt – am bes­ten schrif­lich – erklä­ren zu lassen.

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