Für Patienten, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind ist das ein ganz üblicher Vorgang: Man geht zu einem Arzt und erhält dort eine Behandlung, nach einigen Wochen oder teilweise nach Monaten erhält man dann eine Rechnung des behandelnden Arztes und muss diese begleichen. Diese wird dann, meist unkommentiert und wohl häufig auch unkontrolliert bei der Versicherung mit der Bitte um Erstattung eingereicht. Gesetzlich versicherte Patienten bekommen die Abrechnungen in der Regel nie zu sehen.
So hatte es im Jahr 2003 auch eine Münchener Patientin gemacht. Sie übersandte ihrer Versicherung eine Rechnung eines Arztes mit der Bitte um Erstattung, eine Kontrolle der Rechnung führte sie nicht durch. Auf der Rechnung waren Positionen berechnet, die falsch waren, vorliegend erhielt die Patientin einzelne Bestandteile der abgerechneten Behandlung nicht; auch das ist wohl leider nicht ganz unüblich. Die Versicherung erstattete zunächst den vollen Rechnungsbetrag, bemerkte den Fehler jedoch später und verlangte von der Versicherten Schadenersatz. Das Amtsgericht München verurteile die Patientin am 04.07.2013 antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz. Nach Auffassung des Amtsgerichtes ist der Versicherte vertraglich zur Kontrolle der Rechnung verpflichtet, weißt er die Versicherung (leicht) fahrlässig nicht auf Fehler in der Abrechnung hin, macht er sich schadenersatzpflichtig. Die Münchener Patientin muss der Versicherung nun die Behandlungskosten erstatten, die falsch berechnet wurden.
Die Haftung tritt hier schon bei leichter Fahrlässigkeit ein, leichte Fahrlässigkeit bedeutet, dass man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB); es reicht hierbei aus, dass der Fehler der Rechnung erkennbar war. Problem dabei ist, dass viele Versicherte medizinisch wenig versiert sind und von der medizinischen Fachsprache wenig verstehen. Versicherte sollten daher so gut wie möglich selber prüfen und Fehler in der Abrechnung auf jeden Fall der Versicherung mitteilen, bzw. bei dem berechnenden Arzt eine Rechnungskorrektur veranlassen. Bei Unstimmigkeiten in der Rechnung ist es ratsam bei der Versicherung rat zu suchen oder sich die Rechnung von dem Arzt – am besten schriflich – erklären zu lassen.

Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.