Ver­hal­ten bei einem Ver­kehrs­un­fall als Diabetiker

Eine lei­der viel zu häu­fi­ge Situa­ti­on: Man fährt mit einem Auto und es pas­siert ein Unfall. Die Poli­zei kommt und ver­sucht den Unfall­her­gang zu klä­ren. Wie ver­hal­te ich mich in einem sol­chen Fall?

Die gute Nach­richt vor­weg, Dia­be­ti­ker sind nicht häu­fi­ger in Unfäl­le ver­wi­ckelt, als ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer auch.

Zunächst ist immer sofort der Unfall­ort zu sichern. Man hat also ein Warn­drei­eck auf­zu­stel­len und das Warn­blink­licht ein­zu­schal­ten. Sodann sind Ver­letz­te zu ver­sor­gen und ggf. der Ret­tungs­dienst zu ver­stän­di­gen. Wenn die Poli­zei den Unfall­ort erreicht wird sie zunächst – nach einer mög­li­cher­wei­se wei­te­ren not­wen­di­gen Siche­rung der Unfall­stel­le – eine Bestands­auf­nah­me durch­füh­ren, also prü­fen wel­che Fahr­zeu­ge in den Unfall ver­wi­ckelt waren, wer die­se Gefah­ren hat und ob es Ver­letz­te gibt. Außer­dem wer­den sich die Poli­zis­ten nach Zeu­gen erkun­di­gen. Zumin­dest von den Fahr­zeug­füh­rern der Unfall­fahr­zeu­ge wer­den die Poli­zis­ten auch die Fahr­erlaub­nis prü­fen und die Per­so­na­li­en fest­stel­len, dar­über hin­aus holen die Poli­zis­ten Erkun­di­gun­gen bei allen Betei­lig­ten ein. Fra­gen zur eige­nen Iden­ti­tät muss man wahr­heits­ge­mäß und voll­stän­dig beant­wor­ten, sofern die Poli­zei sich danach erkun­di­gen darf, das ist bei einem Unfall regel­ä­ßig der Fall. So regeln die Poli­zei­ge­set­ze (PolG) der Län­der regel­mä­ßig die Aus­kunfts­pflicht, bei­spiel­haft sei § 9 PolG des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len genannt. Gemäß § 9 Abs. 2 PolG NRW darf sich die Poli­zei nach dem Namen, dem Vor­na­men, dem Tag und dem Ort der Geburt, der Wohn­an­schrift und der Staats­an­ge­hö­rig­keit erkun­di­gen. Zur Sache muss man sich grund­sätz­lich der Poli­zei gegen­über nicht äußern, das heißt auch, dass man sich nicht zum Unfall­her­gang äußern muss. Die Staats­an­walt­schaft und das Gericht kön­nen zwar nach­ge­la­gert das Erschei­nen zu einer Befra­gung nach § 133 StPO anord­nen und ggf. auch Zwangs­maß­nah­men anwen­den, dafür muss man aber bereits Beschul­dig­ter sein, auch Zeu­gen sind gegen­über einer Ladung der Staats­an­walt­schaft zum Erschei­nen ver­pflich­tet (vgl. §§ 48 Abs. 1, 161a Abs. 1 StPO).

Aller­dings kön­nen auch die­se Orga­ne kei­ne Aus­sa­ge zur Sache erzwin­gen, wenn man sich dazu sel­ber belas­ten müss­te. Denn kei­ner ist dazu ver­pflich­tet sich sel­ber zu belas­ten § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Poli­zei kann nach herr­schen­der Mei­nung noch nicht ein­mal das Erschei­nen für eine nach­ge­la­ger­te Befra­gung ver­lan­gen, denn hier­für fehlt es bereits an einer ent­spre­chen­den Ermächtigungsgrundlage.

Dies vor­weg­ge­nom­men soll­ten Dia­be­ti­ker kei­nes­falls sel­ber auf eine Dia­be­tes Erkran­kung hin­wei­sen, eben­falls soll­te man nicht den Dia­be­tes als Ent­schul­di­gung für einen Unfall ver­wen­den. Die Aus­sa­ge „ich war unter­zu­ckert und habe daher den Unfall ver­ur­sacht“ führt ledig­lich dazu, dass die Ertei­lung des Füh­rer­scheins wid­de­ru­fen wird, weil es an der gesund­heit­li­chen Eig­nung man­gelt. Aber auch, wenn die Poli­zei sel­ber auf die Idee kommt, dass einer der unfall­be­tei­lig­ten Dia­be­ti­ker sein könn­te, soll­te man tun­lichst auf Anga­ben zur Sache ver­zich­ten. In einem sol­chen Fall soll­te man sich zu den Per­so­na­li­en äußern und sich aus­wei­sen und alle – auch nur die kleins­ten – Aus­sa­gen zum Sach­ver­halt ver­wei­gern und sich zunächst mit einem spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt zusam­men­set­zen. Der wird mit dem Man­dan­ten dann zusam­men eine schrift­li­che Aus­sa­ge ent­wi­ckeln. Nur die­ser kann ein­zel­fall­be­zo­gen bera­ten und sprich­wört­lich das bes­te aus der Situa­ti­on machen. Hier soll­te man sich auch kei­nes­falls von der Poli­zei unter Druck set­zen lassen.

Grund­sätz­lich muss man vor­sich­tig sein, wenn man sich zur Sache äußert da die­se Inhal­te umfang­reich pro­to­kol­liert wer­den und im Fal­le eines nach­ge­hen­den Rechts­streits häu­fig zum Ver­häng­nis wer­den kön­nen. Auch aus ver­si­che­rungs­recht­li­chen Grün­den ist Vor­sicht bei Schuld­ein­ge­ständ­nis­sen gebo­ten, da dies unter Umstän­den zum Ver­lust des Ver­si­che­rungs­schut­zes füh­ren kann. Es ist zwar jedem erlaubt den Unfall­her­gang zu beschrei­ben eine Fest­stel­lung über die Schuld an dem Unfall darf man jedoch nicht abge­ben, da die Ver­si­che­rung so ggf. aller mög­li­chen Ver­tei­di­gungs­mit­tel beraubt wird. Man muss immer beden­ken, juris­tisch wird der Unfall meist erst Wochen oder Mona­te spä­ter auf­ge­ar­bei­tet und auch dann kön­nen noch alle Aus­sa­gen gemacht und der genaue Her­gang geklärt wer­den, lei­der neigt man auf­grund der Auf­re­gung zu all­zu unüber­leg­ten Aussagen.

Soll­te man vor Ort (not-)ärztlich behan­delt wer­den scha­det es nicht in einem unbe­ob­ach­te­ten Moment die Behand­ler auf die ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht zu ver­wei­sen, ins­be­son­de­re gehört auch die Tat­sa­che, dass man Dia­be­ti­ker ist zur ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht. Die­se gilt auch zwi­schen Arzt/Behandler und Poli­zei, sofern der Arzt die Poli­zei also auf die Dia­be­tes-Erkran­kung hin­weist ver­stößt er gegen sei­ne Schweigepflicht.

 

P. S.: Bei einer Unter­zu­cke­rung soll­te man – wie man es in der Schu­lung gelernt hat – zunächst ein­mal die­se bekämp­fen, das darf man auch „heim­lich“ tun.

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