Gleich­stel­lung einer Behin­de­rung mit einer Schwer­be­hin­de­rung zur Verbeamtung?

Arbeit­neh­mer, die nicht schwer­be­hin­dert (GdB >= 50) sind, bei denen aber eine Behin­de­rung (GdB < 50) fest­ge­stellt wor­den ist, kön­nen sich gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX auf Antrag mit einem schwer­be­hin­der­ten Men­schen gleich­stel­len las­sen. Dafür muss ein GdB zwi­schen 30 und 40 bestehen und der Arbeits­platz bedroht sein oder der behin­der­te Mensch muss auf­grund der Behin­de­rung Pro­ble­me haben einen geeig­ne­ten Arbeits­platz zu erlan­gen. Die­se Gleich­stel­lung bewirkt dann eine teil­wei­se arbeits­recht­li­che Gleichstellung.

Bereits vor eini­gen Mona­ten haben der Pati­en­ten­ver­band Deut­sche Dia­be­tes-Hil­fe – Men­schen mit Dia­be­tes und der Gesamt­ver­band dia­be­tes­DE – Deut­sche Dia­be­tes-Hil­fe dar­über berich­tet (Pres­se­mit­tei­lung vom 01. März 2013), dass Dia­be­ti­ker häu­fig Pro­ble­me haben, wenn sie ver­be­am­tet wer­den möch­ten. Das kann dann der Fall sein, wenn die gesund­heit­li­che Eig­nung in Fra­ge steht. Die bei­den Ver­bän­de und der Rechts­an­walt Oli­ver Ebert führ­ten hier­zu aus, dass es in sol­chen Fäl­len rat­sam sein kann zunächst eine Schwer­be­hin­de­rung zu bean­tra­gen und dann die Ver­be­am­tung zu for­cie­ren, da dadurch die Anfor­de­run­gen an die gesund­heit­li­che Eig­nung her­ab­ge­setzt wer­den und eine sol­che Ver­be­am­tung auf­grund des Dia­be­tes dann regel­mä­ßig nicht mehr ver­wei­gert wer­den kann. Das Pro­blem ist hier­bei, dass nicht jeder Dia­be­ti­ker eine Schwer­be­hin­de­rung aner­kannt bekommt (zu den Vor­aus­set­zun­gen: Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen bekom­me ich einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis mit Dia­be­tes?).

Mit Urteil vom 19. Juni 2013 (Az.: 6 AL 116/12) hat­te das Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) Darm­stadt über einen sol­chen Antrag auf Gleich­stel­lung eines Leh­rers zu ent­schei­den. Die­ser Leh­rer, der an Mul­ti­ple Skle­ro­se lei­det war zunächst als Stu­di­en­rat im Rah­men eines Beam­ten­ver­hält­nis­ses auf Pro­be beschäf­tigt (die­ses Beam­ten­ver­hält­nis auf Pro­be geht einem Beam­ten­ver­hält­nis auf Lebens­zeit immer vor­aus). Nach in der Regel drei Jah­ren wird dann über eine end­gül­ti­ge Ver­be­am­tung auf Lebens­zeit ent­schie­den. Der Leh­rer wur­de nicht in ein Beam­ten­ver­hält­nis auf Lebens­zeit über­nom­men, da er nicht die not­wen­di­ge gesund­heit­li­che Eig­nung hät­te; ihm wur­de dann ein Arbeits­ver­trag für ange­stell­te Leh­rer ange­bo­ten. Er bean­trag­te dar­auf­hin bei der Agen­tur für Arbeit die Gleich­stel­lung mit einem schwer­be­hin­der­ten Men­schen, um damit die Anfor­de­run­gen an eine gesund­heit­li­che Eig­nung zu redu­zie­ren. In der Regel wäre dann eine gesund­heit­li­che Eig­nung von ledig­lich fünf Jah­ren nach­zu­wei­sen. Die Agen­tur für Arbeit lehn­te den Antrag mit der Begrün­dung ab, dass der Arbeits­platz nicht bedroht sei. Auf die Kla­ge ent­schied das Sozi­al­ge­richt (SG), dass die­se Ableh­nung rechts­wid­rig sei. Die­ses Urteil hat das LSG Darm­stadt nun bestä­tigt; die Revi­si­on zum Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat es nicht zuge­las­sen (das Urteil liegt lei­der noch nicht im Voll­text vor). Das LSG war der Auf­fas­sung, dass es nicht aus­rei­che, dass man eine Tätig­keit irgend­wie aus­üben kön­ne, denn der Leh­rer­be­ruf wür­de typi­scher­wei­se im Beam­ten­ber­hält­nis ausgeübt.

Ein behin­der­ter Mensch ist folg­lich gleich­zu­stel­len, wenn er beab­sich­tigt eine Beam­ten­lauf­bahn einzuschlagen.

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