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Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen bekom­me ich einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis mit Diabetes?

Immer wie­der in Foren und sozia­len Netz­wer­ken heiß dis­ku­tiert ist die Fra­ge, ob man mit Dia­be­tes einen Schwer­be­hin­der­ten Aus­weis bekommt und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen dies ver­langt wer­den kann.

Häu­fig zu hören ist dann:

Klar bekommst Du mit Dia­be­tes einen Schwerbehindertenausweis.

Mit Dia­be­tes bekommst Du min­des­tens 50%.

Grad der Behinderung

So viel darf ich schon ein­mal vor­weg neh­men, so leicht ist es nicht. Übri­gens ist man auch nicht zu 50% schwer­be­hin­dert (das wäre ja auch nur halb schwer­be­hin­dert), viel mehr wird die Schwer­be­hin­de­rung in Gra­den ange­ge­ben. Im Fal­le von Dia­be­tes wird die Behin­de­rung in „Grad der Behin­de­rung“ (GdB) ange­ge­ben. Zusätz­lich gibt es noch den Grad der Schä­di­gungs­fol­gen (GdS), wobei die Unter­schei­dung nicht rele­vant ist. Der GdB meint letzt­lich nur die „Gesund­heits­stö­run­gen unab­hän­gig von ihrer Ursa­che“ und der GdS meint die Fol­gen einer bestimm­ten Schä­di­gung. Höhe und Berech­nung unter­lie­gen jedoch den sel­ben recht­li­chen Grundlagen.

Ver­sor­gungs­me­di­zin-Ver­ord­nung

Grund­la­ge für die Fest­stel­lung eines Schwer­be­hin­der­ten­sta­tus­ses ist § 69 Neun­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB IX). Seit dem 01. Janu­ar 2009 unter­fällt die Berech­nung des GdB bei Dia­be­tes der Ver­sor­gungs­me­di­zin-Ver­ord­nung (Lang­ti­tel: „Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bun­des­ver­sor­gungs­ge­set­zes“ – Vers­MedV), damit lös­te die Vers­MedV die „Anhalts­punk­te für die ärzt­li­che Gut­ach­ter­tä­tig­keit im sozia­len Ent­schä­di­gungs­recht und nach dem Schwer­be­hin­der­ten­ge­setz“ von 1996 (AHP 1996) ab. Die AHP waren Gegen­stand vie­ler Rechts­strei­tig­kei­ten, ins­be­son­de­re weil sie als heil­los ver­al­tet galten.

Die Anla­ge zur Vers­MedV regelt zum Dia­be­tes das Folgende:

5. Beson­der­hei­ten der Beur­tei­lung der Hilf­lo­sig­keit bei Kin­dern und Jugendlichen

d) Bei ange­bo­re­nen oder im Kin­des­al­ter auf­ge­tre­te­nen Behin­de­run­gen ist im Ein­zel­nen fol­gen­des zu beachten:
jj) Beim Dia­be­tes mel­li­tus ist Hilf­lo­sig­keit bis zur Voll­endung des 16. Lebens­jah­res anzunehmen.

15. Stoff­wech­sel, inne­re Sekretion

In die­sem Abschnitt nicht erwähn­te ange­bo­re­ne Stoff­wech­sel­stö­run­gen sind ana­log und unter Berück­sich­ti­gung ihrer viel­fäl­ti­gen Aus­wir­kun­gen zu beur­tei­len. Norm­ab­wei­chun­gen der Labor­wer­te bedin­gen für sich allein noch kei­nen GdS.

15.1 Zucker­krank­heit (Dia­be­tes mellitus)

Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, deren The­ra­pie regel­haft kei­ne Hypo­glyk­ämie aus­lö­sen kann und die somit in der Lebens­füh­rung kaum beein­träch­tigt sind, erlei­den auch durch den The­ra­pie­auf­wand kei­ne Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung, die die Fest­stel­lung eines GdS recht­fer­tigt. Der GdS beträgt 0.
Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, deren The­ra­pie eine Hypo­glyk­ämie aus­lö­sen kann und die durch Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, erlei­den durch den The­ra­pie­auf­wand eine signi­fi­kan­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung. Der GdS beträgt 20.
Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, deren The­ra­pie eine Hypo­glyk­ämie aus­lö­sen kann, die min­des­tens ein­mal täg­lich eine doku­men­tier­te Über­prü­fung des Blut­zu­ckers selbst durch­füh­ren müs­sen und durch wei­te­re Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, erlei­den je nach Aus­maß des The­ra­pie­auf­wands und der Güte der Stoff­wech­sel­ein­stel­lung eine stär­ke­re Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung. Der GdS beträgt 30 bis 40.
Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, die eine Insu­lin­the­ra­pie mit täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen durch­füh­ren, wobei die Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit vom aktu­el­len Blut­zu­cker, der fol­gen­den Mahl­zeit und der kör­per­li­chen Belas­tung selb­stän­dig vari­iert wer­den muss, und durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, erlei­den auf Grund die­ses The­ra­pie­auf­wands eine aus­ge­präg­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung. Die Blut­zu­cker­selbst­mes­sun­gen und Insulin­do­sen (bezie­hungs­wei­se Insu­lin­ga­ben über die Insu­lin­pum­pe) müs­sen doku­men­tiert sein. Der GdS beträgt 50.
Außer­ge­wöhn­lich schwer regu­lier­ba­re Stoff­wech­sel­la­gen kön­nen jeweils höhe­re GdS-Wer­te bedingen.

Aus der Vor­ste­hen­den Tabel­le las­sen sich die meis­ten Para­me­ter bereits ent­neh­men. Jemand der also kei­ne Unter­zu­cke­run­gen bekom­men kann, kei­ne oder kaum Beein­träch­ti­gun­gen und kei­ne Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gun­gen hat, erhält kei­nen GdB. Men­schen, die Unter­zu­cke­run­gen bekom­men könn­ten erlei­den per Defi­ni­ti­on bereits eine signi­fi­kan­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung und erhal­ten einen GdB von 20.

Sofern man über die Mög­lich­keit der Hypo­glyk­ämie auch noch min­des­tens ein­mal täg­lich den Blut­zu­cker mes­sen muss und durch wei­te­re Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt ist, erhält einen GdB von 30 bis 40. Die­se Stu­fe dürf­te für alle Typ‑1 Dia­be­ti­ker zutref­fend sein, da der Auf­wand weit über das ein­ma­li­ge täg­li­che Blut­zu­cker­mes­sen hin­aus­geht. So muss min­des­tens viel mal täg­lich der Blut­zu­cker bestimmt wer­den und Insu­lin sub­ku­tan inji­ziert wer­den, hier­bei muss die Men­ge des Insu­lins indi­vi­du­ell an die Men­ge der Nah­rungs­auf­nah­me und den Blut­zu­cker­wert ange­passt werden.

Sofern man min­des­tens vier mal täg­lich Insu­lin inji­zie­ren muss und die Dosis an den Blut­zu­cker, die Belas­tung und die Mahl­zeit anpas­sen muss und „durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt ist“ erhält man auf­grund der dann vor­lie­gen­den aus­ge­präg­ten Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung einen GdB von 50. Wäh­rend der ers­te Teil der Vor­aus­set­zun­gen bei allen Typ‑1 Dia­be­ti­kern gege­ben ist, sind regel­mä­ßig die gra­vie­ren­den Ein­schnit­te strei­tig. Auf­grund des­sen wird viel­fach eine Beschrän­kung des GdS auf 40 bei Dia­be­ti­kern fest­ge­stellt. Dies hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) auch bereits mit Urteil vom 25. Okto­ber 2012 (Az.: B 9 SB 2/12 R) bestätigt:

Für einen Grad der Behin­de­rung von 50 reicht es nach Teil B Nr 15.1 Abs 4 Anla­ge zu § VERSMEDV § 2 Ver­sor­gungs­me­di­zin-Ver­ord­nung bei Dia­be­tes Mel­li­tus nicht aus, dass eine Insu­lin­the­ra­pie mit täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen durch­ge­führt wird, wobei die Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit von den dort genann­ten Kri­te­ri­en selbst­stän­dig vari­iert wer­den muss; viel­mehr muss die betref­fen­de Per­son durch die Aus­wir­kun­gen des Dia­be­tes Mel­li­tus auch ins­ge­samt gese­hen erheb­lich in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sein.

Die Vor­aus­set­zun­gen für einen GdB von 50 im Einzelnen:

  • Min­des­tens 4 Insu­lin­in­jek­tio­nen täglich
  • Insulin­do­sis muss vom Pati­en­ten indi­vi­du­ell ange­passt werden
  • Pati­ent muss in der Lebens­füh­rung gra­vie­rend beein­träch­tigt sein

Was sind also gra­vie­ren­de Ein­schnit­te, die Vor­aus­set­zung für den begehr­ten GdB von 50 sind?

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (s. o.) führt hier­zu aus:

Die durch erheb­li­che Ein­schnit­te bewirk­te gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gung in der Lebens­füh­rung kann mit­hin auf Beson­der­hei­ten der The­ra­pie beru­hen, etwa wenn ein Erkrank­ter auf­grund per­sön­li­cher Defi­zi­te für eine Injek­ti­on erheb­lich mehr Zeit benö­tigt als ein ande­rer, im Umgang mit den Injek­ti­ons­uten­si­li­en ver­sier­ter Mensch. Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung zei­gen sich dane­ben auch bei einem unzu­läng­li­chen The­ra­pie­er­folg, also der Stoff­wech­sel­la­ge des erkrank­ten Menschen.

Als Bei­spie­le für „gra­vie­ren­de Ein­schnit­te in die Lebens­füh­rung“ benennt das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (s. o.):

Sie erlei­de in ihrer gesam­ten Lebens­füh­rung (Beruf, Sport, Rei­sen) kei­ne gra­vie­ren­den krank­heits­be­ding­ten Ein­schrän­kun­gen. Zu schwe­ren hypo­glyk­ämischen Ent­glei­sun­gen sei es noch nie gekommen.

Folg­lich müs­sen für die Gewäh­rung des Schwer­be­hin­der­ten­sta­tus­ses (GdB >= 50) wei­te­re Ein­schnit­te vor­han­den sein, die den Pati­en­ten gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­ti­gen. Die­ses Kri­te­ri­um kann nur indi­vi­du­ell im jewei­li­gen Ein­zel­fall bewer­tet wer­den, bestehen kann dies in beruf­li­chen Ein­schrän­kun­gen, sport­li­chen oder rei­se­tech­ni­schen Ein­schrän­kun­gen. Hier­für ist es erfor­der­lich die­se exakt zu doku­men­tie­ren und auch genaue Tage­buch Auf­zeich­nun­gen vor­zu­hal­ten, denn nur so las­sen sich die Kri­te­ri­en nach­wei­sen. Der­zeit scheint die Lat­te für das Kri­te­ri­um gra­vie­ren­de Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung recht hoch zu liegen.

Begleit­erkran­kun­gen?

Was ist, wenn ich wei­te­re Begleit- oder Fol­ge­er­kran­kun­gen habe? Die­se kön­nen jeweils einen eige­nen GdB bedin­gen. Aller­dings wer­den unter­schied­li­che GdB nicht addiert. Wenn ich es also schaf­fe für den Dia­be­tes einen GdB von 50 aner­kannt zu bekom­men und einen wei­te­ren GdB von 50 für eine Fol­ge­er­kran­kung wird kein Gesamt GdB von 100 gebil­det werden.

Gesamt-GdS

a) Lie­gen meh­re­re Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen vor, so sind zwar Ein­zel-GdS anzu­ge­ben; bei der Ermitt­lung des Gesamt-GdS durch alle Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen dür­fen jedoch die ein­zel­nen Wer­te nicht addiert wer­den. Auch ande­re Rechen­me­tho­den sind für die Bil­dung eines Gesamt-GdS unge­eig­net. Maß­ge­bend sind die Aus­wir­kun­gen der ein­zel­nen Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen in ihrer Gesamt­heit unter Berück­sich­ti­gung ihrer wech­sel­sei­ti­gen Bezie­hun­gen zueinander.

b) Bei der Gesamt­wür­di­gung der ver­schie­de­nen Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen sind unter Berück­sich­ti­gung aller sozi­al­me­di­zi­ni­schen Erfah­run­gen Ver­glei­che mit Gesund­heits­schä­den anzu­stel­len, zu denen in der Tabel­le fes­te GdS-Wer­te ange­ge­ben sind.

c) Bei der Beur­tei­lung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung aus­zu­ge­hen, die den höchs­ten Ein­zel-GdS bedingt, und dann im Hin­blick auf alle wei­te­ren Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen zu prü­fen, ob und inwie­weit hier­durch das Aus­maß der Behin­de­rung grö­ßer wird, ob also wegen der wei­te­ren Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen dem ers­ten GdS 10 oder 20 oder mehr Punk­te hin­zu­zu­fü­gen sind, um der Behin­de­rung ins­ge­samt gerecht zu werden.

d) Um die Aus­wir­kun­gen der Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen in ihrer Gesamt­heit unter Berück­sich­ti­gung ihrer wech­sel­sei­ti­gen Bezie­hun­gen zuein­an­der beur­tei­len zu kön­nen, muss aus der ärzt­li­chen Gesamt­schau her­aus beach­tet wer­den, dass die Bezie­hun­gen der Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen zuein­an­der unter­schied­lich sein können:

aa) Die Aus­wir­kun­gen der ein­zel­nen Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen kön­nen von­ein­an­der unab­hän­gig sein und damit ganz ver­schie­de­ne Berei­che im Ablauf des täg­li­chen Lebens betreffen.

bb) Eine Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung kann sich auf eine ande­re beson­ders nach­tei­lig aus­wir­ken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen an paa­ri­gen Glied­ma­ßen oder Orga­nen – also z. B. an bei­den Armen oder bei­den Bei­nen oder bei­den Nie­ren oder bei­den Augen – vorliegen.

cc) Die Aus­wir­kun­gen von Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen kön­nen sich überschneiden.

dd) Die Aus­wir­kun­gen einer Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung wer­den durch eine hin­zu­tre­ten­de Gesund­heits­stö­rung nicht verstärkt.

ee) Von Aus­nah­me­fäl­len (z. B. hoch­gra­di­ge Schwer­hö­rig­keit eines Ohres bei schwe­rer beid­sei­ti­ger Ein­schrän­kung der Seh­fä­hig­keit) abge­se­hen, füh­ren zusätz­li­che leich­te Gesund­heits­stö­run­gen, die nur einen GdS von 10 bedin­gen, nicht zu einer Zunah­me des Aus­ma­ßes der Gesamt­be­ein­träch­ti­gung, auch nicht, wenn meh­re­re der­ar­ti­ge leich­te Gesund­heits­stö­run­gen neben­ein­an­der bestehen. Auch bei leich­ten Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen mit einem GdS von 20 ist es viel­fach nicht gerecht­fer­tigt, auf eine wesent­li­che Zunah­me des Aus­ma­ßes der Behin­de­rung zu schließen.

Es wird also die Gesamt­be­ein­träch­ti­gung aller ein­zel­nen kör­per­li­chen und psy­chi­schen Ein­schrän­kun­gen, juris­tisch bezeich­net man das als regel­wid­ri­ge Abwei­chun­gen vom Nor­mal­zu­stand, als Gesamt­zu­stand bewer­tet, hier­für wird dann ein Gesamt-GdB gebildet.

Bei Jugend­li­chen

Bei Jugend­li­chen bis 16 Jah­ren ist gemäß Zif­fer 5 lit. d jj Anla­ge Vers­MedV regel­mä­ßig Hilf­lo­sig­keit anzunehmen!

5. Beson­der­hei­ten der Beur­tei­lung der Hilf­lo­sig­keit bei Kin­dern und Jugendlichen

d) Bei ange­bo­re­nen oder im Kin­des­al­ter auf­ge­tre­te­nen Behin­de­run­gen ist im Ein­zel­nen fol­gen­des zu beachten:
jj) Beim Dia­be­tes mel­li­tus ist Hilf­lo­sig­keit bis zur Voll­endung des 16. Lebens­jah­res anzunehmen.

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