Verpackung von dem Insulin Novo Rapid mit dem Zusatz "verschreibungspflichtig"

Abga­be von Insu­lin ohne Rezept in Notfällen

Grund­satz

Verpackung von dem Insulin Novo Rapid mit dem Zusatz "verschreibungspflichtig"

Zunächst ein­mal ist fest­zu­hal­ten, dass Insu­lin – wie es auch kor­rekt auch der Umver­pa­ckung steht – gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Arz­nei­mit­tel­ge­setz (AMG) i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Medi­zin­pro­duk­te-Ver­schrei­bungs­pflicht­ver­ord­nung (MPVer­schrV), § 2 AMG, Zif­fer II 3 Anhang AMG ein ver­schrei­bungs­pflich­ti­ges Medi­ka­ment ist. Ver­schrei­bungs­pflicht bedeu­tet, dass sie gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG nur in Apo­the­ken ver­kauft wer­den dür­fen. Fer­ner dür­fen die­se Medi­ka­men­te gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 AMG nur abge­ge­ben wer­den, wenn eine ärzt­li­che, zahn­ärzt­li­che oder tier­ärzt­li­che Ver­schrei­bung (Rezept) vor­liegt. Damit ist es zunächst ein­mal nicht erlaubt sol­che Arz­nei­mit­tel wie Insu­lin ohne eine sol­che Ver­schrei­bung abzu­ge­ben, dabei ist es zunächst auch erst ein­mal nicht rele­vant, wel­che Geschich­te hin­ter der Anfra­ge steht.

Zweck die­ser Ver­schrei­bungs­pflicht ist, dass der Gesetz­ge­ber mit der Ver­schrei­bungs­pflicht dem über­mä­ßi­gen Gebrauch vor­beu­gen (ins­be­son­de­re Medi­ka­men­ten­miss­brauch) und mög­li­cher­wei­se schwer abzu­wä­gen­den Neben­wir­kun­gen oder ande­ren all­ge­mei­nen Gefah­ren vor­beu­gen will.

Aus­nah­men

Von jedem Grund­satz gibt es Aus­nah­men, ins­be­son­de­re das deut­sche Recht arbei­tet umfas­send nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip.

Grund­satz

Verpackung von dem Insulin Novo Rapid mit dem Zusatz "verschreibungspflichtig"

Zunächst ein­mal ist fest­zu­hal­ten, dass Insu­lin – wie es auch kor­rekt auch der Umver­pa­ckung steht – gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Arz­nei­mit­tel­ge­setz (AMG) i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Medi­zin­pro­duk­te-Ver­schrei­bungs­pflicht­ver­ord­nung (MPVer­schrV), § 2 AMG, Zif­fer II 3 Anhang AMG ein ver­schrei­bungs­pflich­ti­ges Medi­ka­ment ist. Ver­schrei­bungs­pflicht bedeu­tet, dass sie gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG nur in Apo­the­ken ver­kauft wer­den dür­fen. Fer­ner dür­fen die­se Medi­ka­men­te gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 AMG nur abge­ge­ben wer­den, wenn eine ärzt­li­che, zahn­ärzt­li­che oder tier­ärzt­li­che Ver­schrei­bung (Rezept) vor­liegt. Damit ist es zunächst ein­mal nicht erlaubt sol­che Arz­nei­mit­tel wie Insu­lin ohne eine sol­che Ver­schrei­bung abzu­ge­ben, dabei ist es zunächst auch erst ein­mal nicht rele­vant, wel­che Geschich­te hin­ter der Anfra­ge steht.

Zweck die­ser Ver­schrei­bungs­pflicht ist, dass der Gesetz­ge­ber mit der Ver­schrei­bungs­pflicht dem über­mä­ßi­gen Gebrauch vor­beu­gen (ins­be­son­de­re Medi­ka­men­ten­miss­brauch) und mög­li­cher­wei­se schwer abzu­wä­gen­den Neben­wir­kun­gen oder ande­ren all­ge­mei­nen Gefah­ren vor­beu­gen will.

Aus­nah­men

Von jedem Grund­satz gibt es Aus­nah­men, ins­be­son­de­re das deut­sche Recht arbei­tet umfas­send nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip.

Zunächst gel­ten Aus­nah­men für Ärz­te, die – nach dem sie die Zulas­sung nach­ge­wie­sen haben – auch ohne Rezept Medi­ka­ment kau­fen dür­fen (§ 4 Alt. 1 MPVerschrV).

Eine wei­te­re Aus­nah­me sieht die Medi­zin­pro­duk­te-Ver­schrei­bungs­pflicht­ver­ord­nung für Not­fäl­le vor. In Not­fäl­len (das Gesetz sieht „drin­gen­de Fäl­le“ vor) darf, bzw. muss der Apo­the­ker in Not­fäl­len Medi­ka­men­te abge­ben, wenn ein Arzt die Medi­ka­men­te tele­fo­nisch gegen­über dem Apo­the­ker ver­ord­net hat und sich der Apo­the­ker von der Iden­ti­tät des Arz­tes über­zeugt hat. Ein drin­gen­der Fall ist in dem Sin­ne nach Helios/Eckstein, wenn der in der Apo­the­ke anwe­sen­de Pati­ent in einer lebens­be­droh­li­chen Situa­ti­on ist, es wer­den wohl auch „eili­ge Fäl­le“ mit ein­be­zo­gen, die Sucht­kran­ke umfas­sen, die Ent­zugs­er­schei­nun­gen auf­wei­sen oder bei denen die­se Ent­zugs­er­schei­nun­gen unmit­tel­bar bevor­ste­hen. Hier­bei ist es not­wen­dig, dass der Apo­the­ker sicher weiß, dass der Gegen­part am Tele­fon Arzt ist, es reicht regel­mä­ßig nicht aus, dass die Per­son sich Arzt nennt, inso­fern muss der Apo­the­ker den Arzt im Regel­fall kennen.

Wei­te­re Aus­nah­men sieht das Gesetz nicht vor. Das Land­ge­richt Stutt­gart hat­te mal einen Fall zu ent­schei­den, in dem der Apo­the­ker einer ihm bekann­ten Per­son Medi­ka­men­te aus­ge­hän­digt hat­te, die kein Rezept ver­wei­sen könn­te, aber erheb­li­che Gesund­heits­ge­fah­ren (hier Kol­laps) bestan­den. Der Apo­the­ker kann­te die Medi­ka­ti­on und die Erkran­kung, der Arzt war ver­stor­ben. In dem Fall ent­schied das Gericht, dass es wider­sin­nig sei den Pati­en­ten ins Kran­ken­haus ver­brin­gen zu las­sen, da der Apo­the­ker einen Wis­sens­vor­sprung habe und die Kos­ten ungleich nied­ri­ger waren (vgl. für das Vor­ste­hen­de LG Stutt­gart, DAZ 1979, 1322). Ob das auf Kon­stel­la­tio­nen, in denen jemand ledig­lich ver­ges­sen hat recht­zei­tig ein Rezept für Insu­lin zu holen, über­tra­gen wer­den kann, mag bezwei­felt werden.

Fol­gen

Was pas­siert, wenn man doch ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Medi­ka­men­te ohne Ver­ord­nung abgibt? Nach § 96 Nr. 11 AMG kann ein sol­cher Ver­stoß gegen §§ 48 AMG, 1 MPVer­schrV mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu einem Jahr oder Geld­stra­fe bestraft wer­den. Denk­bar wär im wei­te­ren auch eine Straf­bar­keit wegen Kör­per­ver­let­zungs­de­lik­ten, falls hier­durch eine Per­son zu scha­den kommt. Abmil­de­run­gen gibt es für eine fahr­läs­sig fal­sche Abga­be, die­se ist m. E. aber nicht denk­bar, wenn kein Rezept vor­ge­legt wird. Denk­bar wäre Fahr­läs­sig­keit u. a. dann, wenn ein erkenn­bar gefälsch­tes Rezept vor­ge­legt wird.

Dar­über hin­aus ris­kiert der Apo­the­ker damit auch sei­ne Appro­ba­ti­on (Zulas­sung), denn aus dem Umkehr­schluss von § 4 Abs. 1 Satz 1 Zif­fer 2 Apo­the­ker­ord­nung (BApO) muss ein Apo­the­ker die not­wen­di­ge Zuver­läs­sig­keit besit­zen um die Appro­ba­ti­on zu erhal­ten. Ohne Zulas­sung darf er jedoch nicht als Apo­the­ker tätig wer­den. So regelt § 6 Abs. 2 BApO, dass die Appro­ba­ti­on zu wider­ru­fen (d. h. für die Zukunft auf­zu­he­ben ist), wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Zulas­sung weg­ge­fal­len sind. Da wie bereits dar­ge­legt die Zuver­läs­sig­keit eine der Vor­aus­set­zun­gen bil­det, wäre die Zulas­sung zwin­gend zu wider­ru­fen, wenn die Zuver­läs­sig­keit – bei­spiels­wei­se durch den Nach­weis eines Ver­sto­ßes gegen § 48 AMG – weg­ge­fal­len ist. Denn die Beach­tung der Ver­schrei­bungs­pflicht gehört zu den Berufs­pflich­ten eines Apo­the­kers (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 1 Apo­the­ken­be­triebs­ord­nung (ApBe­trO); Helios/Eckstein, PharmR 2002, 130132).

Recht­fer­ti­gung?

Grund­sätz­lich kennt das deut­sche Straf­recht die Recht­fer­ti­gung von Ver­stö­ßen gegen Straf­tat­be­stän­de, wenn jemand bei­spiels­wei­se jemand ande­ren aus Not­wehr ver­letzt ver­letzt, wird die­ser nicht jemand der Not­wehr aus­übt nicht bestraft.

So wäre es denk­bar, wenn auch sehr theo­re­tisch ist die nach­träg­li­che Recht­fer­ti­gung eines Ver­sto­ßes (bei­spiels­wei­se recht­fer­ti­gen­der Not­stand § 34 StGB) oder eine Abga­be­pflicht, weil der Apo­the­ker sich sonst der unter­las­se­nen Hil­fe­leis­tung (vgl. § 323c StGB) schul­dig machen wür­de. Hier trägt aber der Apo­the­ker das Risi­ko, dass Gerich­te das nach­her anders beur­tei­len, dar­über hin­aus dürf­te das hier in Deutsch­land mit einer solch guten Kran­ken­haus und Ret­tungs­dienst inkl. ärzt­li­chem Not­dienst, kaum Fäl­le geben auf die die Kon­stel­la­ti­on zutrifft.

Fazit

Grund­sätz­lich darf ein Apo­the­ker kei­ne Medi­ka­men­te ohne zumin­dest tele­fo­ni­sche Ver­ord­nung im Not­fall abge­ben. Aus­nah­men sind denk­bar, aber prak­tisch wohl sel­ten anzu­tref­fen. Bei Insu­lin wird das häu­fig ander­wei­tig gehand­habt, wenn der Apo­the­ker den Pati­en­ten kennt und der das Rezept unver­züg­lich nach­reicht. Das ist auch gut und rich­tig, aller­dings soll­te man davon spar­sam Gebrauch machen.

Alter­na­ti­ven?

Was mache ich dann, wenn ich kein Insu­lin mehr habe? Wochen­tags ist die Lösung klar, erst zum Arzt, dann zur Apo­the­ke. Außer­halb der ärzt­li­chen Sprech­zei­ten, ins­be­son­de­re nachts und am Wochen­en­de oder an Fei­er­ta­gen hilft der ärzt­li­che Not­dienst, die­ser wird flä­chen­de­ckend ange­bo­ten, in Städ­ten häu­fig kon­zen­triert an Kran­ken­häu­sern. Dort bekommt man ent­we­der direkt das Insu­lin oder eine Ver­ord­nung für die Apo­the­ke. Grund­sätz­lich hel­fen auch Kran­ken­häu­ser, wobei Kran­ken­häu­ser nur im Not­fall behan­deln (abge­se­hen von einer ver­ord­ne­ten sta­tio­nä­ren oder ambu­lan­ten Behand­lung) und man­che Kran­ken­häu­ser den Begriff des Not­falls sehr eng defi­nie­ren. Den ärzt­li­chen Not­dienst bzw. ärzt­li­chen Bereit­schafts­dienst erreicht man bun­des­weit unter der Ruf­num­mer 116117 (ohne Vor­wahl), wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­det man auch auf http://​www​.116117​in​fo​.de (Web­sei­te von der Kas­sen­ärzt­li­chen Bun­des­ver­ei­ni­gung). Die Ruf­num­mer ist jedoch nur außer­halb der nor­ma­len ärzt­li­chen Sprech­zei­ten erreichbar.

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