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Medi­zi­ni­sche Behand­lung im EU-Ausland

Ich hat­te bereits vor eini­gen Wochen beschrie­ben, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen man sich zu Las­ten der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se im EU-Aus­land medi­zi­nisch behan­deln las­sen kann (Ärzt­li­che Behand­lun­gen im EU Aus­land: Reicht dafür mein gesetz­li­cher Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz aus?).

Kürz­lich hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof mit einem Pau­ken­schlag die Situa­ti­on für die Ver­si­cher­ten ver­bes­sert, ins­be­son­de­re auch ärme­ren Län­dern der EU. Grund­sätz­lich müs­sen sich Per­so­nen eine sta­tio­nä­re Behand­lung, also eine Behand­lung mit einem (län­ge­ren) Kran­ken­haus­auf­ent­halt, vor Behand­lungs­be­ginn von der Kran­ken­kas­se geneh­mi­gen las­sen (abge­se­hen natür­lich von Not­fäl­len, wer­de ich in Eng­land bei einem Auto­un­fall schwer ver­letzt, zahlt die Kran­ken­kas­se natür­lich die Behand­lung). Eine Aus­nah­me besteht dann, wenn die medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung im Kran­ken­haus nicht recht­zei­tig, d. h. inner­halb einer ange­mes­se­nen War­te­zeit erfol­gen kann. Die War­te­zeit ist ins­be­son­de­re unter Berück­sich­ti­gung des der­zei­ti­gen Gesund­heits­zu­stands und dem Krank­heits­ver­lauf zu beur­tei­len. Die Behand­lung muss dann in einer Frist erfol­gen kön­nen, in der eine Behand­lung erfor­der­lich ist. Bis­her wur­de dabei sehr viel Rück­sicht auf ärme­re Län­der genom­men, in denen die Ver­sor­gung grund­sätz­lich auf­grund einer Man­gel­ver­wal­tung schlech­ter ist. Der Grund ist ein­fach, wür­de man deren Staats­bür­gern erlau­ben sich bei­spiels­wei­se in Deutsch­land zu behan­den, wür­den die Kos­ten für Behand­lun­gen erheb­lich stei­gen und die dor­ti­gen Län­der wür­den finan­zi­ell überfordert.

Die­se Recht­spre­chung gibt der Euro­päi­sche Gerichts­hof mit einem letz­ten Urteil auf (EuGH, Urteil vom 09.10.2014C‑268/13).

Sachverhalt

Eine rumä­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die in Rumä­ni­en lebt,  lei­det an einer schwe­ren Erkran­kung der Herz­ge­fä­ße. Sie ließ sich des­we­gen in Rumä­ni­en sta­tio­när behan­deln. Ergeb­nis die­ser Behand­lun­gen war, dass noch eine Ope­ra­ti­on am offe­nen Her­zen erfol­gen muss­te. In Rumä­ni­en fehl­te es jedoch an grund­le­gen­den Medi­ka­men­ten, medi­zi­ni­schem Mate­ri­al und einer aus­rei­chen­den Anzahl an Bet­ten. Ins­be­son­de­re, weil es sich nicht um eine tri­via­le, son­dern um eine sehr kom­pli­zier­te Ope­ra­ti­on han­del­te ent­schied die Rumä­nin, sich in Deutsch­land ope­rie­ren zu las­sen. Sie bean­trag­te daher bei ihrer rumä­ni­schen Kran­ken­kas­se, dass die­se die Kos­ten über­nimmt. Die­ser Antrag wur­de von der rumä­ni­schen Kran­ken­kas­se mit der Begrün­dung abge­lehnt, es sei nicht nach­voll­zieh­bar, dass die Behand­lung in Rumä­ni­en nicht in einem ange­mes­se­nen Zeit­raum erfol­gen könn­te. Die Rumä­nin ließ sich jedoch zunächst auf eige­ne Rech­nung in Deutsch­land ope­rie­ren. Die­se Ope­ra­ti­on kos­te­te EUR 18.000,00. Sie bean­trag­te nach der Ope­ra­ti­on die Erstat­tung die­ser Kos­ten, mit der Begrün­dung, es feh­le grund­sätz­lich an der not­wen­di­gen medi­zin­si­chen Aus­stat­tung für eine sol­che Ope­ra­ti­on; auf die etwa­ige War­te­zeit käme es nicht an.

Entscheidung

Der EuGH hat ent­schie­den (EuGH, Urteil vom 09.10.2014C‑268/13), dass eine sol­che Geneh­mi­gung zur sta­tio­nä­ren Behand­lung im Aus­land nicht ver­wei­gert wer­den darf, wenn im gan­zen Land die medi­zi­ni­sche Aus­stat­tung für eine sol­che Behand­lung fehlt und daher eine lan­ge War­te­zeit besteht. Der Wohn­sitz­mit­glieds­staat muss dann die Behand­lung im Aus­land bezah­len; im Aus­land wie­der­um wird der aus­län­di­sche EU-Bür­ger wie ein inlän­disch Ver­si­cher­ter behan­delt. Wich­tig ist, es kön­nen auch hier­durch kei­ne Kos­ten erstat­tet wer­den, die grund­sätz­lich nicht dem Ver­si­che­rungs­schutz unterfallen.

Das rumä­ni­sche Gericht muss nun prü­fen, ob die Behand­lung inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist in einem rumä­ni­schen Kran­ken­haus hät­te erfol­gen kön­nen, wäre dies nicht der Fall gewe­sen, dann sind der Rumä­nin die Kos­ten zu erstatten.

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