Ich hatte bereits vor einigen Wochen beschrieben, unter welchen Voraussetzungen man sich zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse im EU-Ausland medizinisch behandeln lassen kann (Ärztliche Behandlungen im EU Ausland: Reicht dafür mein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz aus?).
Kürzlich hat der Europäische Gerichtshof mit einem Paukenschlag die Situation für die Versicherten verbessert, insbesondere auch ärmeren Ländern der EU. Grundsätzlich müssen sich Personen eine stationäre Behandlung, also eine Behandlung mit einem (längeren) Krankenhausaufenthalt, vor Behandlungsbeginn von der Krankenkasse genehmigen lassen (abgesehen natürlich von Notfällen, werde ich in England bei einem Autounfall schwer verletzt, zahlt die Krankenkasse natürlich die Behandlung). Eine Ausnahme besteht dann, wenn die medizinische Versorgung im Krankenhaus nicht rechtzeitig, d. h. innerhalb einer angemessenen Wartezeit erfolgen kann. Die Wartezeit ist insbesondere unter Berücksichtigung des derzeitigen Gesundheitszustands und dem Krankheitsverlauf zu beurteilen. Die Behandlung muss dann in einer Frist erfolgen können, in der eine Behandlung erforderlich ist. Bisher wurde dabei sehr viel Rücksicht auf ärmere Länder genommen, in denen die Versorgung grundsätzlich aufgrund einer Mangelverwaltung schlechter ist. Der Grund ist einfach, würde man deren Staatsbürgern erlauben sich beispielsweise in Deutschland zu behanden, würden die Kosten für Behandlungen erheblich steigen und die dortigen Länder würden finanziell überfordert.
Diese Rechtsprechung gibt der Europäische Gerichtshof mit einem letzten Urteil auf (EuGH, Urteil vom 09.10.2014 – C‑268/13).
Sachverhalt
Eine rumänische Staatsangehörige, die in Rumänien lebt, leidet an einer schweren Erkrankung der Herzgefäße. Sie ließ sich deswegen in Rumänien stationär behandeln. Ergebnis dieser Behandlungen war, dass noch eine Operation am offenen Herzen erfolgen musste. In Rumänien fehlte es jedoch an grundlegenden Medikamenten, medizinischem Material und einer ausreichenden Anzahl an Betten. Insbesondere, weil es sich nicht um eine triviale, sondern um eine sehr komplizierte Operation handelte entschied die Rumänin, sich in Deutschland operieren zu lassen. Sie beantragte daher bei ihrer rumänischen Krankenkasse, dass diese die Kosten übernimmt. Dieser Antrag wurde von der rumänischen Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behandlung in Rumänien nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgen könnte. Die Rumänin ließ sich jedoch zunächst auf eigene Rechnung in Deutschland operieren. Diese Operation kostete EUR 18.000,00. Sie beantragte nach der Operation die Erstattung dieser Kosten, mit der Begründung, es fehle grundsätzlich an der notwendigen medizinsichen Ausstattung für eine solche Operation; auf die etwaige Wartezeit käme es nicht an.
Entscheidung
Der EuGH hat entschieden (EuGH, Urteil vom 09.10.2014 – C‑268/13), dass eine solche Genehmigung zur stationären Behandlung im Ausland nicht verweigert werden darf, wenn im ganzen Land die medizinische Ausstattung für eine solche Behandlung fehlt und daher eine lange Wartezeit besteht. Der Wohnsitzmitgliedsstaat muss dann die Behandlung im Ausland bezahlen; im Ausland wiederum wird der ausländische EU-Bürger wie ein inländisch Versicherter behandelt. Wichtig ist, es können auch hierdurch keine Kosten erstattet werden, die grundsätzlich nicht dem Versicherungsschutz unterfallen.
Das rumänische Gericht muss nun prüfen, ob die Behandlung innerhalb einer angemessenen Frist in einem rumänischen Krankenhaus hätte erfolgen können, wäre dies nicht der Fall gewesen, dann sind der Rumänin die Kosten zu erstatten.
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Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.