Rück­wir­ken­de Fest­stel­lung einer Schwerbehinderung

Grund­sätz­lich stellt das Inte­gra­ti­ons­amt die Wir­kun­gen der Schwer­be­hin­de­rung ab dem Zeit­punkt der Antrags­stel­lung fest.

Die­se Wir­kun­gen kön­nen jedoch auch rück­wir­kend aner­kannt wer­den, so ent­schied kürz­lich das Baye­ri­sche Lan­des­so­zi­al­ge­richt (Baye­ri­sches Lan­des­so­zi­al­ge­richt, Urteil vom 10.09.20143 SB 235/13). Hier­für muss der Antrags­stel­ler ein „beson­de­re Inter­es­se“ gel­tend machen. Ein sol­ches beson­de­res Inter­es­se kann sich aus den Steu­er­vor­tei­len erge­ben, zumin­dest soweit man die­se noch gel­tend machen kann. Aller­dings müs­sen zu dem dama­li­gen Zeit­punkt bereits die medi­zi­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für die Aner­ken­nung einer Schwer­be­hin­de­rung vor­ge­le­gen haben.

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