Ärzt­li­che Behand­lun­gen im EU Aus­land: Reicht dafür mein gesetz­li­cher Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz aus?

Wenn man in den Urlaub fährt, fragt man sich, brau­che ich noch zusätz­li­che Ver­si­che­run­gen? Schließ­lich will man die Zeit ja genie­ßen und sich erholen.

Die Ent­wick­lung des GKV Systems

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Ein­füh­rung einer gesetz­li­chen Krankenversicherung

Vor­aus­ge­schickt noch eini­ge Gedan­ken zum deut­schen Sozi­al­sys­tem: Die Sozi­al­sys­te­me haben ihre Grund­la­gen im spä­ten 19. Jahr­hun­dert, als die Grund­la­gen unter dem dama­li­gen Reichs­kanz­ler von Bis­marck gelegt wur­den. Damals ent­stan­den klei­ne Arbeit­ge­ber finan­zier­te Kran­ken­kas­sen, die für die Arbeit­neh­mer des Betriebs und deren Ange­hö­ri­ge gal­ten. Sobald der Arbeit­neh­mer kün­dig­te oder gekün­digt wur­de ver­lor er auch zumeist sei­ne Kran­ken­ver­si­che­rung; sei­ne Fami­lie natür­lich auch. Die­ses Sys­tem wan­del­te sich dann im Lau­fe der Jahr­zehn­te in Deutsch­land. Die betrieb­li­chen Kran­ken­kas­sen oder Betriebs­kran­ken­kas­sen (heu­te BKKen) wur­den durch All­ge­mei­ne Orts­kran­ken­kas­sen (heu­te AOK) ergänzt, um auch für die Arbeit­neh­mer Kran­ken­ver­si­che­run­gen zu bie­ten; die BKKen waren meis­tens nur für Arbei­ter zugäng­lich und vie­le Arbeit­ge­ber hat­ten kei­ne eige­nen Kran­ken­kas­sen eingerichtet.

Das Ter­ri­to­ri­al­prin­zip – Behand­lung nur in Deutschland

Wesent­lich für die Kran­ken­kas­sen und wei­te­ren Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­te­me war, dass für sie das Ter­ri­to­ri­al­prin­zip galt; der Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz galt also nur inner­halb des Staa­tes, in dem der Beschäf­tig­te wohn­te und arbei­te­te. Die­ses Prin­zip, das Leis­tun­gen grund­sätz­lich nur im Inland gewährt wer­den, fin­det noch heu­te sei­nen Aus­fluss in § 16 Abs. 1 Zif­fer 1 Fünf­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (kurz: „SGB V“). Nach § 16 Abs. 1 Zif­fer 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leis­tung der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung, solan­ge sich der Ver­si­cher­te im Aus­land befin­det. Außer­dem war es damals höchst unüb­lich, dass sich vie­le Men­schen ins Aus­land auf­mach­ten und dort Urlaub ver­brach­ten oder dort län­ger ver­blie­ben, schließ­lich war dies eine Zeit vie­ler Krie­ge zwi­schen den Staa­ten in Europa.

Außer­dem wäre das Sach­leis­tungs­prin­zip sonst nicht durch­führ­bar und es wür­de es die gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung von Arzt­pra­xen im Bun­des­ge­biet erschwe­ren. Das Sach­leis­tungs­prin­zip bedeu­tet, dass ein Ver­si­cher­ter grund­sätz­lich kei­nen Anspruch auf Erstat­tun­gen in Geld hat, son­dern regel­mä­ßig Sachen und Dienst­leis­tun­gen kos­ten­frei erhält und die Leis­tungs­er­brin­ger über die kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen mit der Kran­ken­ver­si­che­rung abrechnen.

Behand­lun­gen inner­halb der EU heute

Quel­le: „Euro­pean Eco­no­mic Area“ von Euro­pe countries.svg: Júlio Reis deri­va­ti­ve work: Kolja21 (talk) – EU and EFTA.svg. Lizen­ziert unter CC BY-SA 2.5 über Wiki­me­dia Com­mons.
Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on:
Bel­gi­en, Bul­ga­ri­en, Däne­mark, Deutsch­land, Est­land, Finn­land, Frank­reich, Grie­chen­land, Irland, Ita­li­en, Lett­land, Litau­en, Luxem­burg, Mal­ta, Nie­der­lan­de, Öster­reich, Polen, Por­tu­gal, Rumä­ni­en, Schwe­den, Slo­wa­kei, Slo­we­ni­en, Spa­ni­en, Tsche­chi­en, Ungarn, Ver­ei­nig­tes König­reich, Zypern
 
Mit­glied­staa­ten des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raums:
Island, Liech­ten­stein, Nor­we­gen + alle 27 EU Mit­glied­staa­ten
 
Schweiz

Im Zuge der immer wei­ter fort­schrei­ten­den euro­päi­schen Eini­gung war jedoch ein Umden­ken erfor­der­lich, denn das Ziel der Euro­päi­schen Uni­on (EU) ist eine Mobi­li­tät inner­halb der EU zu för­dern, Men­schen sol­len im Aus­land arbei­ten, dort stu­die­ren und vor allem dort Waren kau­fen und Dienst­leis­tun­gen kon­su­mie­ren, so dass ein unbe­schränk­ter euro­päi­scher Bin­nen­markt ent­steht. Dem steht es natür­lich ent­ge­gen, wenn man im Aus­land kran­ken­ver­si­che­rungs­recht­lich unge­schützt ist. In die­sem Zusam­men­hang ent­wi­ckel­te sich eine umfang­rei­che Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs, die zu einer Ände­rung des deut­schen Sozi­al­ge­setz­bu­ches führ­te. In § 13 Abs. 4 und 5 SGB V hat der Gesetz­ge­ber dies nun aus­drück­lich geregelt.

Ambu­lan­te Behandlungen 

Ein in Deutsch­land gesetz­lich Ver­si­cher­ter kann sich danach in einem ande­ren Land der Euro­päi­schen Uni­on, dem Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum und der Schweiz ambu­lant bei einem Arzt sei­ner Wahl behan­deln las­sen oder dort Waren (bei­spiels­wei­se Hilfs­mit­tel oder Medi­ka­men­te) kon­su­mie­ren. Das gilt nicht für beson­ders teu­re Hilfs­mit­tel wie Insu­lin­pum­pen, die auch in Deutsch­land einem Geneh­mi­gungs­vor­be­halt unter­lie­gen. Dies sieht § 13 Abs. 4 SGB V aus­drück­lich vor. Die Grün­de wes­halb man dort zum Arzt geht, ob die Krank­heit vor­her bestand oder zum ers­ten Mal aus­bricht oder ob es ein Not­fall ist oder nicht, sind nicht rele­vant. Jeder gesetz­lich ver­si­cher­te ist berech­tigt sich in die­sen Län­dern ambu­lant behan­deln zu las­sen. Es ist also auch mög­lich sich dort behan­deln zu las­sen, wenn man im Grenz­be­reich wohnt und die Ärz­te dort net­ter fin­det oder für kom­pe­ten­ter hält oder die­se schlicht­weg näher sind. Eine sol­che Behand­lung muss man sich auch nicht vor­ab von der Kran­ken­kas­se geneh­mi­gen lassen.

Aller­dings darf man nur zuge­las­se­ne Ärz­te in Anspruch neh­men, die Diens­te von nicht zuge­las­se­nen Ärz­ten oder Wun­der­hei­lern sind nicht erstattungsfähig.

Aus­nah­me sta­tio­nä­re Behandlungen

Im Fal­le einer geplan­ten sta­tio­nä­ren Behand­lung in einem Kran­ken­haus muss die­se Behand­lung im Aus­land vor­ab nach § 13 Abs. 5 SGB V von der Kran­ken­kas­se geneh­migt wer­den. Sie kön­nen sich also nicht grund­los im Aus­land sta­tio­när behan­deln las­sen, es sei denn die Kran­ken­kas­se geneh­migt die­sen Kran­ken­haus­auf­ent­halt. Eine Aus­nah­me wäre eine über­lan­ge War­te­zeit auf eine Behand­lung in Deutsch­land, die jedoch prak­tisch wohl nie vor­kom­men wird.

Ein­schrän­kun­gen / Nach­tei­le der Behand­lung im Ausland

Man muss für die Behand­lung jedoch in aller Regel in Vor­leis­tung tre­ten und zunächst die Behand­lungs­kos­ten sel­ber bezah­len und kann die Rech­nung dann bei der Kran­ken­kas­se mit dem Antrag auf Erstat­tung ein­rei­chen. Es bie­tet sich in dem Fall an mit dem aus­län­di­schen Leis­tungs­er­brin­ger eine groß­zü­gi­ge Zah­lungs­frist aus­zu­han­deln. Die­ser muss sich dar­auf jedoch nicht ein­las­sen. Ver­mut­lich wer­den Sie dort aber in bar oder per EC- / Kre­dit­kar­te bezah­len müssen.

Aller­dings leis­tet die deut­sche gesetz­li­che Kran­ken­kas­se nur für sol­che Behand­lun­gen, die auch in Deutsch­land von der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se bezahlt wor­den wären. Es ist also nicht mög­lich dort Leis­tun­gen zu erhal­ten und die­se erstat­tet zu bekom­men, wenn die­se nicht im Leis­tungs­ka­ta­log der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se ent­hal­ten sind. Dar­über hin­aus bezahlt die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung maxi­mal das, was sie auch in Deutsch­land für die Leis­tung bezahlt hät­te; dies ist jedoch in vie­len Fäl­len unpro­ble­ma­tisch sein dürf­te, weil ärzt­li­che Behand­lun­gen und Hilfs­mit­tel in vie­len Län­dern der Euro­päi­schen Uni­on güns­ti­ger sind; es kann aber auch im Aus­land teu­rer sein! Gekürzt wer­den die Kos­ten des wei­te­ren um die gesetz­li­che Zuzah­lung, sofern die­se anfällt. Für die Erstat­tung erhe­ben die Kran­ken­kas­sen dann noch ein­mal Gebüh­ren, die­se betra­gen je nach Kran­ken­kas­se 712 %, die vom Rech­nungs­be­trag abge­zo­gen wer­den. Die­se Sat­zungs­be­stim­mun­gen sind jedoch in vie­len Fäl­len unwirk­sam, da sie einer­seits oft für die Kos­ten­er­stat­tung für Behand­lun­gen inner­halb Deutsch­lands eine gerin­ge­re Gebühr vor­se­hen und ande­rer­seits nicht berück­sich­ti­gen, dass der Rech­nungs­be­trag häu­fig gerin­ger ist als er bei einer Behand­lung in Deutsch­land wäre und der Kran­ken­kas­se durch die Erstat­tung also kein Scha­den entsteht.

Mei­ner Auf­fas­sung nach müs­sen die Kran­ken­kas­sen also für die Behand­lun­gen im In- und Aus­land bei gewähl­ter Kos­ten­er­stat­tung die sel­ben Gebüh­ren berech­nen und ande­rer­seits dür­fen sie die­se nur von dem in Deutsch­land zu berech­nen­den Betrag abzie­hen. Wenn die Gebüh­ren für die Erstat­tung also fik­tiv 10 % betra­gen, die Behand­lung im Aus­land aber schon fik­tiv 20 % weni­ger kos­tet als in Deutsch­land, ist kein Grund ersicht­lich der einen Abzug der 10 % recht­fer­tigt, da die Kran­ken­kas­se ja ohne­hin schon Geld ein­spart. Die Gebühr hät­te dann einen Straf- oder Abschre­ckungs­cha­rak­ter, der euro­pa­recht­lich unzu­läs­sig ist. Ein­schrän­kend ist jedoch dar­auf hin­zu­wei­sen, dass man hier auf ande­re Mei­nun­gen der Kran­ken­kas­se tref­fen wird.

Not­fall­be­hand­lun­gen

Eine Not­fall­be­hand­lung im Kran­ken­haus – auch sta­tio­när – wird natür­lich von der Kran­ken­kas­se erstat­tet und unter­liegt kei­nem Genehmigungsvorbehalt.

Pri­vat Versicherte

Für pri­vat ver­si­cher­te gilt dies inso­weit nicht, da bei die­sen zunächst ein­mal der Ver­si­che­rungs­ver­trag zu prü­fen ist. Dies wür­de jedoch den Umfang die­ses Arti­kels spren­gen, dar­über hin­aus sind nur sehr weni­ge Dia­be­ti­ker pri­vat ver­si­chert, weil eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung, die nach der Dia­gno­se abge­schlos­sen wird regel­mä­ßig nach­tei­li­ger ist.

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