Krank­heit kann Behin­de­rung im Sin­ne des AGG darstellen

Das All­ge­mei­ne Gleich­stel­lungs­ge­setz (AGG) ver­bie­tet Dis­kri­mi­nie­run­gen u. a. auf­grund einer Behin­de­rung. Es war eini­ge Zeit frag­lich, ob damit nur behörd­lich fest­ge­stell­te (Schwer-)Behinderungen als Behin­de­run­gen gel­ten oder ob der Begriff wei­ter zu fas­sen ist. Wenn eine Per­son ent­ge­gen den Vor­schrif­ten dis­kri­mi­niert wird, steht die­ser Per­son u. a. ein Scha­den­er­satz­an­spruch zu.

Erneut hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­den, dass es für die Fra­ge, ob eine Behin­de­rung vor­liegt nicht allei­ne auf den sozi­al­recht­li­chen Sta­tus der dis­kri­mi­nier­ten Per­son ankommt, viel­mehr könn­ten auch Krank­hei­ten ohne offi­zi­el­le Aner­ken­nung als Behin­de­rung eine sol­che sein, die unter das AGG fällt.

Vor­lie­gend klag­te ein Arbeit­neh­mer der an einer sym­ptom­lo­sen HIV-Infek­ti­on litt. Nach den Fest­stel­lun­gen des Bun­des­ar­beits­ge­richts (Urteil liegt im Voll­text noch nicht vor), lei­den HIV-infi­zier­te Men­schen an Stig­ma­ti­sie­run­gen und dem Ver­mei­dungs­ver­hal­ten ande­rer Men­schen, die fürch­ten sich sel­ber infi­zie­ren zu kön­nen. Er soll­te in einem Rein­raum­be­reich als Che­misch-Tech­ni­scher Assis­tent tätig wer­den, dies lie­ßen die inter­nen Rege­lun­gen des Arbeit­ge­bers nicht zu. Das BAG hat ent­schie­den, dass der Arbeit­ge­ber nöti­gen­falls die not­wen­di­gen Maß­nah­men zur Absi­che­rung tref­fen müs­se. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg muss nun erneut über die Sache ent­schei­den und prü­fen, ob die Beschäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers für den Arbeit­ge­ber – sofern die­ser ent­spre­chen­de Vor­keh­run­gen trifft – grund­sätz­lich mög­lich ist. Sofern dies mög­lich ist, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Kün­di­gung wegen der Behin­de­rung dis­kri­mi­nie­rend und damit unwirk­sam ist.

Neu in der Ent­schei­dung ist gegen­über der vor­he­ri­gen Recht­spre­chung, dass eine Stig­ma­ti­sie­rung dafür als aus­rei­chend ange­se­hen wird, dass eine Behin­de­rung im Sin­ne des AGG vorliegt.

Für Dia­be­ti­ker ist dies daher inter­es­sant, dass das BAG hier aber­mals die Recht­spre­chung fort­setzt, dass eine Behin­de­rung bereits dann vor­liegt, wenn die Per­son „ledig­lich“ erkrankt ist. Inso­fern kön­nen sich wohl auch Dia­be­ti­ker im Fal­le von Dis­kri­mi­nie­run­gen auf das AGG beru­fen, die nicht von dem zustän­di­gen Inte­gra­ti­ons­amt als (schwer-)behindert aner­kannt sind.

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