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Haf­tung für Sekt­pfüt­ze auf Silvesterparty

Eine Gerichts­ent­schei­dung aus der Kate­go­rie amü­sant: Eine 58-jäh­ri­ge ver­klag­te vor dem Land­ge­richt Bonn einen Betrei­ber einer Piz­ze­ria, der 2012 in sei­nem Laden­lo­kal eine Sil­ves­ter­par­ty aus­ge­rich­tet hat­te. Die 58-jäh­ri­ge war in einer Pfüt­ze aus Sekt aus­ge­rutscht. Ins­ge­samt ver­lang­te die Frau 10.500 EUR Scha­den­er­satz, 8.000 EUR hier­von war imma­te­ri­el­ler Scha­den­er­satz (Schmer­zens­geld). Sie warf dem Betrei­ber vor er sei sei­ner Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht nicht nach­ge­kom­men, er habe um Mit­ter­nacht her­um mit­ten auf der Tanz­flä­che Sekt geöff­net, hier­von sei viel zwi­schen den tan­zen­den Men­schen umher­ge­spritzt worden.

Das Land­ge­richt Bonn wies die Kla­ge der Frau jedoch, einer­seits habe der Betrei­ber kei­ne Zeit gehabt die Pfüt­ze weg­zu­wi­schen, offen­sicht­lich ist sie wohl sehr kurz nach dem Öff­nen der Fla­sche gestürzt, außer­dem sei es an Sil­ves­ter üblich, dass Sekt sehr reich­lich aus­ge­schenkt wird. Außer­dem, so lässt es jeden­falls die Pres­se­mit­tei­lung ver­mu­ten, hat die Frau ja auch gemerkt, dass Sekt auf den Boden gelang­te und hät­te ent­spre­chend vor­sich­ti­ger agie­ren müssen.

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