Der Bundestag hat am 27. März 2015 eine Maut verabschiedet, mit dem Ziel, Ausländer zu belasten. Das Gesetz zur Einführung der Maut trägt den Namen „Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen“ (Gesetzentwurf vom 11.02.2015, BT-Drs. 18/3990; im Folgenden „Mautgesetz“). Nachdem das Gesetz in der dritten Lesung im Bundestag verabschiedet wurde, ist dieses nun endgültig vom Bundestag beschlossen worden. Der Bundesrat muss dem Gesetz wohl nicht mehr zustimmen (diese Rechtsaufassung vertritt zumindest die Bundesregierung), er wird sich aber wohl im Mai mit dem Gesetz befassen. Danach kann das Gesetz ausgefertigt und vom Bundespräsidenten unterschrieben werden. Obwohl erhebliche europarechtliche Bedenken bestehen, werden diese bis zur Einführung des Gesetzes nicht mehr final zu klären sein; mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, der sich mit dem Gesetz wohl wird befassen müssen, ist erst sehr viel später zu rechnen. Eine Einführung, deren Termin derzeit noch nicht fest steht, dürfte wahrscheinlich zum 1. Januar 2016 erfolgen.
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Durch § 1 Abs. 1 Mautgesetz wird eine generelle Maut für alle Bundesfernstraßen eingeführt. Bundesfernstraßen sind gemäß § 1 Abs. 1, 2 FStrG (Fernstraßengesetz) alle Autobahnen und Bundesstraßen. Gleichzeitig wird die Kfz-Steuer um den jeweiligen Mautbetrag gesenkt. Der Anteil der reduzierten Kfz-Steuer muss wiederum in die Maut investiert werden. Es gibt jedoch eine Erstattungsmöglichkeit für solche Personen, die keine Autobahnen und Bundesstraßen benutzen, wobei der Nachweis wohl problematisch werden dürfte.
Doch was passiert mit Schwerbehinderten, die von der Kfz-Steuer befreit sind? Fällt für diese Personen eine Maut an?
Bisher haben Schwerbehinderte mit bestimmten Merkzeichen unter Umständen keine Kfz-Steuern bezahlt. Mit Inkrafttreten des Mautgesetzes wird sich daran auch nichts ändern. Diese Personen, die die Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) eingetragen haben oder im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt sind, im Sinne von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch), sind von der Maut und natürlich weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich:
§ 2 Ausnahmen
[…]
(1) Die Infrastrukturabgabe ist nicht zu entrichten für die Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 mit
12. Kraftfahrzeugen, die für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989)
a) mit dem Merkzeichen „H“, „BI“ oder „aG“ nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind oder
b) mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen […].
Muss ich mich dafür registrieren?
Grundsätzlich wird die Maut elektronisch überwacht. Das bedeutet, Kameras an oder über der Straße gleichen die Kennzeichen in Echtzeit mit einer Datenbank ab und registrieren Verstöße gegen die Mautpflicht. Menschen, die unter § 2 Abs. 1 Ziffer 12 Mautgesetz fallen (also schwerbehinderte Menschen, die von der Maut befreit sind), werden aber automatisch in der Mautdatei beim Kraftfahrtbundesamt eingetragen. Dafür muss das Fahrzeug lediglich in Deutschland auf einen schwerbehinderten Menschen zugelassen sein.
§ 2 Abs. 2 Ausnahmen
Soweit für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge ein Ausnahmetatbestand nach Absatz 1 vorliegt, ist dies vom Kraftfahrt-Bundesamt im Infrastrukturabgaberegister nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 von Amts wegen einzutragen.
Was ist mit Menschen, die im Ausland als schwerbehindert anerkannt sind?
Personen, die im Ausland als schwerbehindert anerkannt sind, können auch von der Maut befreit werden. Sie müssen allerdings dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie diejenigen, die in Deutschland als schwerbehindert anerkannt und von der Maut befreit worden sind. Dafür müssen diejenigen Ausländer nachweisen, dass sie entweder hilflos, blind, außergewöhnlich gehbehindert oder im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Das funktioniert allerdings nur mit der Zusatzvoraussetzung, das diese im Ausland als schwerbehindert anerkannte Person entweder in Deutschland einen Wohnsitz, hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder sich regelmäßig in Deutschland aufhalten muss.
§ 2 Abs. 1 Satz 4 Ausnahmen
Die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 12 gilt auch für Kraftfahrzeuge, die im Ausland auf Halter zugelassen sind, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig mit ihrem Kraftfahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland begeben und die nachweisen können, dass sie hilflos, blind, gehörlos, außergewöhnlich gehbehindert oder infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind sowie für Kraftfahrzeuge, die für Personen zugelassen sind, die die Voraussetzungen des § 17 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erfüllen.
Es kommt daher darauf an, dass diejenigen Personen nachweisen, hilflos, blind, gehörlos, außergewöhnlich gehbehindert oder im Straßenverkehr eingeschränkt zu sein. Das Kfz muss dann nicht in Deutschland zugelassen zu sein. Allerdings muss dafür ein Antrag zur Eintragung in die Mautdatei beim Kraftfahrtbundesamt gestellt werden, die Eintragung erfolgt dann nicht automatisch (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Mautgesetz).
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.