Kei­ne Maut für Kfz-Steu­er-befrei­te Personen

Der Bun­des­tag hat am 27. März 2015 eine Maut ver­ab­schie­det, mit dem Ziel, Aus­län­der zu belas­ten. Das Gesetz zur Ein­füh­rung der Maut trägt den Namen „Gesetz zur Ein­füh­rung einer Infra­struk­tur­ab­ga­be für die Benut­zung von Bun­des­fern­stra­ßen“ (Gesetz­ent­wurf vom 11.02.2015, BT-Drs. 18/3990; im Fol­gen­den „Maut­ge­setz“). Nach­dem das Gesetz in der drit­ten Lesung im Bun­des­tag ver­ab­schie­det wur­de, ist die­ses nun end­gül­tig vom Bun­des­tag beschlos­sen wor­den. Der Bun­des­rat muss dem Gesetz wohl nicht mehr zustim­men (die­se Rechts­au­fas­sung ver­tritt zumin­dest die Bun­des­re­gie­rung), er wird sich aber wohl im Mai mit dem Gesetz befas­sen. Danach kann das Gesetz aus­ge­fer­tigt und vom Bun­des­prä­si­den­ten unter­schrie­ben wer­den. Obwohl erheb­li­che euro­pa­recht­li­che Beden­ken bestehen, wer­den die­se bis zur Ein­füh­rung des Geset­zes nicht mehr final zu klä­ren sein; mit einer Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes, der sich mit dem Gesetz wohl wird befas­sen müs­sen, ist erst sehr viel spä­ter zu rech­nen. Eine Ein­füh­rung, deren Ter­min der­zeit noch nicht fest steht, dürf­te wahr­schein­lich zum 1. Janu­ar 2016 erfolgen.

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Maut­ta­fel“ by K@rl at the Ger­man lan­guage Wiki­pe­dia. Licen­sed under CC BY-SA 3.0 via Wiki­me­dia Com­mons.

Durch § 1 Abs. 1 Maut­ge­setz wird eine gene­rel­le Maut für alle Bun­des­fern­stra­ßen ein­ge­führt. Bun­des­fern­stra­ßen sind gemäß § 1 Abs. 1, 2 FStrG (Fern­stra­ßen­ge­setz) alle Auto­bah­nen und Bun­des­stra­ßen. Gleich­zei­tig wird die Kfz-Steu­er um den jewei­li­gen Maut­be­trag gesenkt. Der Anteil der redu­zier­ten Kfz-Steu­er muss wie­der­um in die Maut inves­tiert wer­den. Es gibt jedoch eine Erstat­tungs­mög­lich­keit für sol­che Per­so­nen, die kei­ne Auto­bah­nen und Bun­des­stra­ßen benut­zen, wobei der Nach­weis wohl pro­ble­ma­tisch wer­den dürfte.

Doch was pas­siert mit Schwer­be­hin­der­ten, die von der Kfz-Steu­er befreit sind? Fällt für die­se Per­so­nen eine Maut an?

Bis­her haben Schwer­be­hin­der­te mit bestimm­ten Merk­zei­chen unter Umstän­den kei­ne Kfz-Steu­ern bezahlt. Mit Inkraft­tre­ten des Maut­ge­set­zes wird sich dar­an auch nichts ändern. Die­se Per­so­nen, die die Merk­zei­chen „H“ (hilf­los), „Bl“ (blind) oder „aG“ (außer­ge­wöhn­lich geh­be­hin­dert) ein­ge­tra­gen haben oder im Stra­ßen­ver­kehr erheb­lich ein­ge­schränkt sind, im Sin­ne von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Neun­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch), sind von der Maut und natür­lich wei­ter­hin von der Kfz-Steu­er befreit. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich:

§ 2 Ausnahmen

[…]
(1) Die Infra­struk­tur­ab­ga­be ist nicht zu ent­rich­ten für die Benut­zung von Stra­ßen im Sin­ne des § 1 Absatz 1 mit
12. Kraft­fahr­zeu­gen, die für schwer­be­hin­der­te Per­so­nen zuge­las­sen sind, die durch einen Aus­weis im Sin­ne des Neun­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch oder des Arti­kels 3 des Geset­zes über die unent­gelt­li­che Beför­de­rung Schwer­be­hin­der­ter im öffent­li­chen Per­so­nen­ver­kehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989)
a) mit dem Merk­zei­chen „H“, „BI“ oder „aG“ nach­wei­sen, dass sie hilf­los, blind oder außer­ge­wöhn­lich geh­be­hin­dert sind oder
b) mit oran­ge­far­be­nem Flä­chen­auf­druck nach­wei­sen, dass sie die Vor­aus­set­zun­gen des § 145 Absatz 1 Satz 1 des Neun­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch erfüllen […].

Muss ich mich dafür registrieren?

Grund­sätz­lich wird die Maut elek­tro­nisch über­wacht. Das bedeu­tet, Kame­ras an oder über der Stra­ße glei­chen die Kenn­zei­chen in Echt­zeit mit einer Daten­bank ab und regis­trie­ren Ver­stö­ße gegen die Maut­pflicht. Men­schen, die unter § 2 Abs. 1 Zif­fer 12 Maut­ge­setz fal­len (also schwer­be­hin­der­te Men­schen, die von der Maut befreit sind), wer­den aber auto­ma­tisch in der Maut­da­tei beim Kraft­fahrt­bun­des­amt ein­ge­tra­gen. Dafür muss das Fahr­zeug ledig­lich in Deutsch­land auf einen schwer­be­hin­der­ten Men­schen zuge­las­sen sein.

§ 2 Abs. 2 Ausnahmen

Soweit für in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zuge­las­se­ne Kraft­fahr­zeu­ge ein Aus­nah­me­tat­be­stand nach Absatz 1 vor­liegt, ist dies vom Kraft­fahrt-Bun­des­amt im Infra­struk­tur­ab­ga­be­re­gis­ter nach § 5 Absatz 1 Num­mer 2 von Amts wegen einzutragen.

Was ist mit Men­schen, die im Aus­land als schwer­be­hin­dert aner­kannt sind?

Per­so­nen, die im Aus­land als schwer­be­hin­dert aner­kannt sind, kön­nen auch von der Maut befreit wer­den. Sie müs­sen aller­dings die­sel­ben Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, wie die­je­ni­gen, die in Deutsch­land als schwer­be­hin­dert aner­kannt und von der Maut befreit wor­den sind. Dafür müs­sen die­je­ni­gen Aus­län­der nach­wei­sen, dass sie ent­we­der hilf­los, blind, außer­ge­wöhn­lich geh­be­hin­dert oder im Stra­ßen­ver­kehr erheb­lich beein­träch­tigt sind. Das funk­tio­niert aller­dings nur mit der Zusatz­vor­aus­set­zung, das die­se im Aus­land als schwer­be­hin­dert aner­kann­te Per­son ent­we­der in Deutsch­land einen Wohn­sitz, hier ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt haben oder sich regel­mä­ßig in Deutsch­land auf­hal­ten muss.

§ 2 Abs. 1 Satz 4 Ausnahmen

Die Aus­nah­me nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Num­mer 12 gilt auch für Kraft­fahr­zeu­ge, die im Aus­land auf Hal­ter zuge­las­sen sind, die ihren Wohn­sitz oder ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land haben oder die sich aus beruf­li­chen oder per­sön­li­chen Grün­den regel­mä­ßig mit ihrem Kraft­fahr­zeug in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bege­ben und die nach­wei­sen kön­nen, dass sie hilf­los, blind, gehör­los, außer­ge­wöhn­lich geh­be­hin­dert oder infol­ge ihrer Behin­de­rung in ihrer Bewe­gungs­fä­hig­keit im Stra­ßen­ver­kehr erheb­lich beein­träch­tigt sind sowie für Kraft­fahr­zeu­ge, die für Per­so­nen zuge­las­sen sind, die die Vor­aus­set­zun­gen des § 17 des Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­set­zes erfüllen.

Es kommt daher dar­auf an, dass die­je­ni­gen Per­so­nen nach­wei­sen, hilf­los, blind, gehör­los, außer­ge­wöhn­lich geh­be­hin­dert oder im Stra­ßen­ver­kehr ein­ge­schränkt zu sein. Das Kfz muss dann nicht in Deutsch­land zuge­las­sen zu sein. Aller­dings muss dafür ein Antrag zur Ein­tra­gung in die Maut­da­tei beim Kraft­fahrt­bun­des­amt gestellt wer­den, die Ein­tra­gung erfolgt dann nicht auto­ma­tisch (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Mautgesetz).

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