Erwei­te­rung der Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung auf das Aus­land unzulässig

Vie­le ken­nen sicher­lich Wer­be­schrei­ben der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen, dass man kos­ten­güns­tig oder sogar kos­ten­frei als Zusatz­leis­tung eine Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung abschlie­ßen kann. Oft­mals arbei­ten die­se Kran­ken­kas­sen dann mit einem pri­va­ten Ver­si­che­rungs­trä­ger zusam­men und ver­mit­teln soge­nann­te Grup­pen- oder Rahmenverträge.

Die R+V Betriebs­kran­ken­ver­si­che­rung und die Betriebs­kran­ken­kas­se Pri­ce­wa­ter­hous­e­Coo­pers sowie zahl­rei­che wei­te­re Betriebs­kran­ken­kas­sen (BKK) hat­ten im Jahr 2007 alle Ver­si­cher­ten zusätz­lich für Rei­sen in das Aus­land ver­si­chert und ent­spre­chen­de Leis­tun­gen zuge­sagt. Ver­si­chert waren pri­va­te und beruf­li­che Rei­sen ins Aus­land, dor­ti­gen ärzt­li­che Behand­lun­gen, Medi­ka­men­te, Not­fall- sowie Rücktransporte.

Das Bun­des­ver­si­che­rungs­amt (BVA), das die Auf­sichts­be­hör­de der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen ist, ver­bot im Jahr 2012 und 2013 die­se Pra­xis und ver­pflich­te­te bei­de BKKen die­se Pra­xis für die Zukunft zu been­den. Das BVA berief sich dar­auf, dass die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen für den Schutz im Aus­land nicht ermäch­tigt sei­en und dies kei­ne gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Auf­ga­be dar­stel­le; viel­mehr stün­de dies in der Eigen­ver­ant­wor­tung der Patienten.

Die bei­den oben genann­ten BKKen klag­ten gegen die­sen Ver­wal­tungs­akt und ver­tra­ten die Rechts­auf­fas­sung, dass die­se zusätz­li­che Leis­tung zuge­las­sen sei.

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Darm­stadt (LSG Darm­stadt, Urtei­le vom 19.05.2015, Az.: 1 KR 337/12 KL und 1 KR 17/14 KLnoch unver­öf­fent­licht) hat nun ent­schie­den, dass das Ver­bot des BVA recht­mä­ßig ist, Kran­ken­kas­sen dür­fen ihre Leis­tun­gen nicht auf das Aus­land erwei­tern. Die BKKen hät­ten damit ihren gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Auf­ga­ben­be­reich unzu­läs­sig erwei­tert. Eine gesetz­li­che Kran­ken­kas­se sei nur ermäch­tigt, die Bei­trä­ge für die gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Auf­ga­ben zu ver­wen­den. Im Aus­land sei inso­weit nur eine Absi­che­rung im EU-Aus­land sowie in sol­chen Län­dern erlaubt, mit denen es Sozi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­men gäbe (mehr Infor­ma­tio­nen zum Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz im EU-Aus­land, Bei­trag vom 16.09.2014). Eine wei­ter­ge­hen­de Absi­che­rung im Aus­land sei den Kran­ken­kas­sen nicht gestattet.

Die­ses Urteil betrifft jedoch nicht die Fäl­le, in denen die (gesetz­li­che) Kran­ken­kas­se mit einem pri­va­ten Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men zusam­men­ar­bei­tet und gegen einen zusätz­li­chen Bei­trag Grup­pen- oder Rah­men­ver­trä­ge vermittelt.

Fer­ner sind gesetz­li­che Kran­ken­kas­sen gemäß § 13 Abs. 3a, 4 SGB V ver­pflich­tet, für Gesund­heits­dienst­leis­tun­gen sowie die Ver­sor­gung mit MEdi­ka­men­ten und Heil- und Hilfs­mit­teln zu zah­len, sofern die dor­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind (sie­he auch Bei­trag vom 16.09.2014).

Das Urteil ist bis­her nicht ver­öf­fent­lich; die Revi­si­on hat das LSG Darm­stadt nicht zugelassen.

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