Logo der Europäischen Union zur Kennzeichnung und Überprüfung von Internetapotheken

Mit einem Sie­gel zu mehr Sicher­heit in Internetapotheken/Versandapotheken

Immer mehr Inter­net­apo­the­ken, oder auch Ver­sand­apo­the­ken genannt, gehen an den Start. Ange­fan­gen hat es wohl mit der nie­der­län­di­schen Ver­sand­apo­the­ke Doc Mor­ris. In Deutsch­land war so eine Ent­wick­lung lan­ge Zeit undenk­bar. So gilt, dass eine Apo­the­ke nur von einem appro­bier­ten Apo­the­ker gelei­tet und geführt wer­den darf. Die­se Pflicht reicht so weit, dass ein Apo­the­ker auch nur eine Apo­the­ke haben darf; die Begrün­dung erscheint logisch, hat er zwei, kann er nicht gleich­zei­tig in bei­den Apo­the­ken sein, um eine hohe Qua­li­tät der Bera­tung sicher zu stel­len. Durch die euro­päi­schen Grund­frei­hei­ten, nament­lich dem frei­en Ver­kehr von Dienst­leis­tun­gen, war das Ver­bot von Inter­net­apo­the­ken jedoch irgend­wann nicht mehr zu hal­ten. Ganz dem Mot­to, was in einem Mit­glieds­staat legal ist, darf in einem ande­ren nicht ver­bo­ten sein. So hat der Gesetz­ge­ber zum 1. Janu­ar 2004 die § 11a ApoG (Apo­the­ken­ge­setz) ein­ge­führt, nach dem auch in Deutsch­land Inter­net­apo­the­ken grund­sätz­lich zuläs­sig sind, um Wett­be­werbs­nach­tei­le für deut­sche Anbie­ter zu vermeiden.

Zuneh­mend stell­te sich jedoch das Pro­blem der Sicher­heit. Gera­de aus dem asia­ti­schen Raum wird das Inter­net mit dubio­sen Medi­ka­men­ten und ins­be­son­de­re Fakes über­schwemmt. Für den Ver­brau­cher ist es daher schwer, fest­zu­stel­len, wel­che Inter­net­apo­the­ke ver­trau­ens­wür­dig ist. Zu die­sem Zweck wur­de ein Regis­ter für Inter­net­apo­the­ken ein­ge­führt. Die­ses Regis­ter wird in Deutsch­land vom „Deut­schen Insti­tut für Medi­zi­ni­sche Doku­men­ta­ti­on und Infor­ma­ti­on“ (kurz: DIMDI) geführt (Ver­sand­apo­the­ken­re­gis­ter). In die­sem Regis­ter kann man fest­stel­len, ob und in wel­chem Mit­glieds­staat der euro­päi­schen Uni­on eine Inter­net­apo­the­ke zuge­las­sen ist.

Zum 1. Juli 2015 wird durch die Ver­ord­nung 699/2014/EU vom 24. Juni 2014 dafür das fol­gen­de Logo ver­pflich­tend ein­ge­führt. Inter­net­apo­the­ken müs­sen die­ses Logo ab dem Zeit­punkt ver­wen­den. Vor­ge­ge­ben wir das Logo vom Art. 1 in Ver­bin­dung mit dem Anhang 1 der Ver­ord­nung 699/2014/EU.

Logo der Europäischen Union zur Kennzeichnung und Überprüfung von Internetapotheken
Quel­le: Euro­päi­sche Kom­mis­si­on Art. 1, Anhang 1 Ver­ord­nung 699/2014/EU

Die­ses Logo muss gut sicht­bar auf der Web­sei­te einer Inter­net­apo­the­ke dar­ge­stellt wer­den. Ver­linkt wird es auf das Regis­ter für Inter­net­apo­the­ken, das beim „Deut­schen Insti­tut für Medi­zi­ni­sche Doku­men­ta­ti­on und Infor­ma­ti­on“ (kurz: DIMDI) geführt wird. Der Ver­brau­cher kann damit schnell und ein­fach über­prü­fen, ob die Inter­net­apo­the­ke über eine gül­ti­ge Lizenz ver­fügt. Das Logo ist ange­lehnt an das Grü­ne Kreuz, die Far­ben sind fest vor­ge­ge­ben. Dar­ge­stellt wer­den muss das Logo mit einer Min­dest­grö­ße von 90 Pixeln (das ist klei­ner als hier dar­ge­stellt). Es ist in der Spra­che der Web­sei­te zu benut­zen, das graue Recht­eck in der Mit­te links ist gegen die Lan­des­flag­ge des Zulas­sungs­staa­tes auszutauschen.

Inter­net­apo­the­ken kön­nen und müs­sen das Logo ab dem 1. Juli 2015 verwenden.

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