Viele kennen sicherlich Werbeschreiben der gesetzlichen Krankenversicherungen, dass man kostengünstig oder sogar kostenfrei als Zusatzleistung eine Auslandskrankenversicherung abschließen kann. Oftmals arbeiten diese Krankenkassen dann mit einem privaten Versicherungsträger zusammen und vermitteln sogenannte Gruppen- oder Rahmenverträge.
Die R+V Betriebskrankenversicherung und die Betriebskrankenkasse PricewaterhouseCoopers sowie zahlreiche weitere Betriebskrankenkassen (BKK) hatten im Jahr 2007 alle Versicherten zusätzlich für Reisen in das Ausland versichert und entsprechende Leistungen zugesagt. Versichert waren private und berufliche Reisen ins Ausland, dortigen ärztliche Behandlungen, Medikamente, Notfall- sowie Rücktransporte.
Das Bundesversicherungsamt (BVA), das die Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen ist, verbot im Jahr 2012 und 2013 diese Praxis und verpflichtete beide BKKen diese Praxis für die Zukunft zu beenden. Das BVA berief sich darauf, dass die gesetzlichen Krankenkassen für den Schutz im Ausland nicht ermächtigt seien und dies keine gesetzlich vorgesehene Aufgabe darstelle; vielmehr stünde dies in der Eigenverantwortung der Patienten.
Die beiden oben genannten BKKen klagten gegen diesen Verwaltungsakt und vertraten die Rechtsauffassung, dass diese zusätzliche Leistung zugelassen sei.
Das Landessozialgericht Darmstadt (LSG Darmstadt, Urteile vom 19.05.2015, Az.: L 1 KR 337/12 KL und L 1 KR 17/14 KL – noch unveröffentlicht) hat nun entschieden, dass das Verbot des BVA rechtmäßig ist, Krankenkassen dürfen ihre Leistungen nicht auf das Ausland erweitern. Die BKKen hätten damit ihren gesetzlich vorgegebenen Aufgabenbereich unzulässig erweitert. Eine gesetzliche Krankenkasse sei nur ermächtigt, die Beiträge für die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben zu verwenden. Im Ausland sei insoweit nur eine Absicherung im EU-Ausland sowie in solchen Ländern erlaubt, mit denen es Sozialversicherungsabkommen gäbe (mehr Informationen zum Krankenversicherungsschutz im EU-Ausland, Beitrag vom 16.09.2014). Eine weitergehende Absicherung im Ausland sei den Krankenkassen nicht gestattet.
Dieses Urteil betrifft jedoch nicht die Fälle, in denen die (gesetzliche) Krankenkasse mit einem privaten Versicherungsunternehmen zusammenarbeitet und gegen einen zusätzlichen Beitrag Gruppen- oder Rahmenverträge vermittelt.
Ferner sind gesetzliche Krankenkassen gemäß § 13 Abs. 3a, 4 SGB V verpflichtet, für Gesundheitsdienstleistungen sowie die Versorgung mit MEdikamenten und Heil- und Hilfsmitteln zu zahlen, sofern die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe auch Beitrag vom 16.09.2014).
Das Urteil ist bisher nicht veröffentlich; die Revision hat das LSG Darmstadt nicht zugelassen.
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.