BAG: Betei­li­gung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung bei Bewer­bun­gen trotz Interessenkonflikt

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat mit Urteil vom 22. August 2013 (Az.: 8 AZR 574/12) ent­schie­den, dass die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung gemäß §§ 81, 95 Abs. 2, 93 SGB IX auch dann zu betei­li­gen ist, wenn sie einen Inter­es­sen­kon­flikt haben könnte.

In dem nun ent­schie­de­nen Fall woll­te ein Arbeit­ge­ber eine freie Stel­le, hier die Stel­le des „Tisch­chefs“ in einem Casi­no, beset­zen. Auf die­se Stel­le bewar­ben sich zwei in dem Unter­neh­men beschäf­tig­te Schwer­be­hin­der­te. Einer der bei­den Bewer­ber war Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­ter, der ande­re stell­ver­tre­ten­der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­ter. Der Arbeit­ge­ber betei­lig­te daher gar kei­nen Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­ter bei den Bewer­bungs­ge­sprä­chen und begrün­de­te dies damit, dass bei­de gewähl­ten Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­ter Inter­es­sen­kon­flik­te hät­ten, da sie ja bei­de die Stel­le erhal­ten woll­ten. Ein­ge­stellt wur­de kei­ner von bei­den. Der stell­ver­tre­ten­de Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­ter klag­te vor der Arbeits­ge­richts­bar­keit wegen einer Dis­kri­mi­nie­rung. Das BAG hielt die Kla­ge für begrün­det und stell­te fest, dass es nicht Auf­ga­be des Arbeit­ge­bers sei über den Ein­satz der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung zu ent­schei­den. Viel­mehr habe er in bei­den Fäl­len die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung betei­li­gen müs­sen, in dem er den jeweils ande­ren Kan­di­da­ten hin­zu­nahm. Wenn es dann einen Inter­es­sen­kon­flikt gege­ben hät­te, hät­te der Bewer­ber dies rügen müs­sen und der Arbeit­ge­ber hät­te dann den Ver­tre­ter aus­schlie­ßen können.

Die Ent­schei­dung ist rechts­kräf­tig, das Urteil bis­her nicht veröffentlicht.

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