Abbildung Zulassungsbescheinigung Teil II

Eigen­tums­er­werb eines Kfz durch Ein­tra­gung in die Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II

Der Volks­mund glaubt, dass der­je­ni­ge, der im Fahr­zeug­brief (heut­zu­ta­ge „Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II“) ein­ge­tra­gen ist, Eigen­tü­mer des Kraft­fahr­zeugs ist oder durch die Ein­tra­gung wird. Die­ser Irr­glau­be ist jedoch grund­falsch. Eigen­tü­mer einer beweg­li­chen Sache wird der­je­ni­ge, dem die Sache gemäß § 929 BGB über­ge­ben und über­eig­net wur­de. Bei Kraft­fahr­zeu­gen gilt hier nichts ande­res. Die Über­ga­be der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II und die Zustim­mung zur Ein­tra­gung als „Hal­ter“ des Fahr­zeugs verkörpert…

Abbildung Zulassungsbescheinigung Teil II
Quel­le: Wiki­pe­dia Stich­wort: „Zulas­sungs­be­schei­ni­gung

Der Volks­mund glaubt, dass der­je­ni­ge, der im Fahr­zeug­brief (heut­zu­ta­ge „Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II“) ein­ge­tra­gen ist, Eigen­tü­mer des Kraft­fahr­zeugs ist oder durch die Ein­tra­gung wird. Die­ser Irr­glau­be ist jedoch grund­falsch. Eigen­tü­mer einer beweg­li­chen Sache wird der­je­ni­ge, dem die Sache gemäß § 929 BGB über­ge­ben und über­eig­net wur­de. Bei Kraft­fahr­zeu­gen gilt hier nichts ande­res. Die Über­ga­be der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II und die Zustim­mung zur Ein­tra­gung als „Hal­ter“ des Fahr­zeugs ver­kör­pert auch die­sen Wil­len nicht not­wen­di­ger­wei­se. Viel­mehr wird häu­fig eine ande­re Per­son als Hal­ter eines Fahr­zeugs ein­ge­tra­gen, weil die­se ande­re Per­son güns­ti­ger eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung abschlie­ßen kann und vie­le Ver­si­che­run­gen kei­ne Fahr­zeu­ge auf eine Per­son ver­si­chern, die auf eine ande­re Per­son zuge­las­sen sind oder dies mit hohen Zuschlä­gen quit­tie­ren. So muss man für einen simp­len Ver­kauf eines Fahr­zeugs mit Eigen­tums­über­gang min­des­tens drei Ver­trä­ge schlie­ßen. Ein­mal den schuld­recht­li­chen Ver­trag über den Ver­kauf des Fahr­zeugs, dann den sachen­recht­li­chen Ver­trag über Über­ga­be und Über­eig­nung des Fahr­zeugs und dann noch einen wei­te­ren sachen­recht­li­chen Ver­trag über die Über­ga­be und Über­eig­nung des Kauf­prei­ses. Die­se Ver­trä­ge müs­sen selbst­re­dend nicht schrift­lich geschlos­sen wer­den, viel­mehr ist dies auch münd­lich mög­lich. Hin­sicht­lich des Ver­kau­fes ist ein schrift­li­cher Ver­trag jedoch regel­mä­ßig anzuraten.

Damit die Über­ga­be der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II die Über­eig­nung erset­zen kann, müss­te es sich um ein Eigen­tü­mer­le­gi­ti­ma­ti­ons­pa­pier han­deln, so etwas gibt es zum Teil bei Wert­pa­pie­ren oder bei den Bills of Lading (B/L), dies sind Tra­di­ti­ons­pa­pie­re aus der Schiff­fahrt, die die ver­la­de­nen Güter reprä­sen­tie­ren und eigen­stän­dig über­tra­gen wer­den kön­nen. Hier muss ledig­lich das Papier über­ge­ben wer­den. Bei der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II geht dies nicht, da es sich nicht um ein Tra­di­ti­ons­pa­pier oder Eigen­tü­mer­le­gi­ti­ma­ti­ons­pa­pier han­delt. Aller­dings kann ein Käu­fer, der das Fahr­zeug von der in der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II ein­ge­tra­ge­nen Per­son kauft, gut­gläu­big Eigen­tum im Sin­ne von § 932 BGB erwer­ben, auch wenn der dort ein­ge­tra­ge­ne Ver­käu­fer nicht Eigen­tü­mer des Fahr­zeugs ist. Der Ver­käu­fer ist dem Eigen­tü­mer dann zwar zum Scha­den­er­satz ver­pflich­tet, der Käu­fer muss das Auto jedoch nicht her­aus­ge­ben. Mög­li­cher­wei­se kommt der Irr­glau­be aus die­sen Erwägungen.

Die­se Tat­sa­che ist heu­te auch die – wohl unan­ge­foch­te­ne – herr­schen­de Mei­nung in der Fach­li­te­ra­tur und Recht­spre­chung. Den­noch hat­te das Land­ge­richt Coburg hier­über kürz­lich zu ent­schei­den. Eine Paar hat­te sich getrennt, das Fahr­zeug soll­te nach dem Kauf auf den Mann zuge­las­sen wer­den, was aber an dar­an schei­ter­te, dass die­ser kei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Inland hat­te. Daher lie­ßen die Lebens­ge­fähr­ten das Fahr­zeug auf die Frau zu, die es zunächst regel­mä­ßig nutz­te und nach Been­di­gung der Bezie­hung auch nicht her­aus­ge­ben woll­te. Sie berief sich dar­auf, dass sie Eigen­tü­me­rin gewor­den sei und berief sich unter ande­rem auch auf die Ein­tra­gun­gen in der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II. Das Land­ge­richt Coburg sah es jedoch als erwie­sen an, dass kein Eigen­tums­über­gang statt­ge­fun­den habe und der Mann wei­ter­hin Eigen­tü­mer war und das Fahr­zeug daher her­aus­ver­lan­gen könne.

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