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Wider­spruch per E‑Mail ein­le­gen? Lie­ber nicht!

Das Medi­um der E‑Mail ist prak­tisch, schnell und kos­ten­los, dach­te sich wohl auch eine Mut­ter, die Ein­spruch gegen ihren Kin­der­geld­be­scheid erho­ben hat. Die zustän­di­ge Fami­li­en­kas­se hat den Ein­spruch per E‑Mail sogar noch form­ge­mäß, wenn­gleich auch unbe­grün­det bewer­tet. Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge nun aber als unzu­läs­sig ab, da ein Ein­spruch per E‑Mail nicht die vor­ge­schrie­be­ne Form wahrt (Hes­si­sches Finanz­ge­richt, Urteil vom 02.07.20148 K 1658/13).

Ein Wider­spruch kommt in öffent­lich-recht­li­chen Ver­fah­ren in Betracht, ins­be­son­de­re im Sozi­al­recht. Grund­sätz­lich sehen alle Vor­schrif­ten die sich mit dem Wider­spruch in die­sen Ver­fah­ren befas­sen – mit nur weni­gen Aus­nah­men – eine wort­glei­che Rege­lung zur Form vor. Ein sol­cher Wider­spruch im Sozi­al­recht ist zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für die Erhe­bung einer Kla­ge, wird ein sol­che Wider­spruch nicht, zu spät oder nicht form­ge­mäß ein­ge­reicht, ist die Kla­ge schon des­halb abzu­wei­sen und es wird nicht über­prüft, ob der dahin­ter­ste­hen­de Ver­wal­tungs­akt recht­mä­ßig oder rechts­wid­rig ist (sog. Bestandskraft).

In § 84 Abs. 1 Sozi­al­ge­richts­ge­setz heißt es:

Der Wider­spruch ist bin­nen eines Monats, nach­dem der Ver­wal­tungs­akt dem Beschwer­ten bekannt­ge­ge­ben wor­den ist, schrift­lich oder zur Nie­der­schrift bei der Stel­le ein­zu­rei­chen, die den Ver­wal­tungs­akt erlas­sen hat.

In sozi­al­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten kann man einen Wider­spruch dem Wort­laut nach also schrift­lich und zur Nie­der­schrift einreichen.

Im Volks­mund wird häu­fig ange­nom­men, eine E‑Mail sei schrift­lich, schließ­lich ste­hen schwar­ze Schrift­zei­chen auf einem wei­ßen Hin­ter­grund und wer­den über­mit­telt. Das ist aber nicht der Fall, der Gesetz­ge­ber hat sich unter schrift­lich etwas ande­res vor­ge­stellt, wie man schon § 126 Abs. 1 BGB ent­neh­men kann. Danach muss es sich um einen Text han­deln, der auf Papier nie­der­ge­schrie­ben oder gedruckt ist (es muss also anders als beim Tes­ta­ment nicht hand­schrift­lich sein). Die­ser Text, der den Absen­der und Emp­fän­ger sowie grund­sätz­lich auch ein Datum erken­nen las­sen soll­te, muss unter dem Text eine Unterschrift ent­hal­ten. Die­se muss den Text voll­stän­dig abschlie­ßen. Eine Unter­schrift ist auch nur dann eine Unter­schrift, wenn die­se den Namen ent­hält und min­des­tens zwei Buch­sta­ben les­bar sind. Ein „X“ oder ein Smi­ley ist damit kei­ne Unter­schrift. Das wird im Ver­wal­tungs- und Sozi­al­recht zwar nicht so streng gehand­habt, dort ist aner­kannt, dass ledig­lich klar sein muss, dass es sich nicht um einen Ent­wurf han­delt und von wem das Schreiben/der Wider­spruch stammt (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 70, Rn. 4). Daher reicht auch ein Tele­fax (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 70, Rn. 6a). Damit ist hin­rei­chend sicher­ge­stellt, dass der Absen­der den Brief in den Ver­kehr brin­gen woll­te und es sich nicht nur um einen Ent­wurf han­delt, außer­dem ist so nach­prüf­bar, von wem der Text stammt.

Zur Nie­der­schrift bedeu­tet, dass man zu der Behör­de oder einem Gericht geht und den Wider­spruch dort dem Sachbearbeiter/Rechtspfleger vor­trägt, der das auf­schreibt, so dass der Bür­ger nur noch unter­schrei­ben muss.

Man kann den Wider­spruch aber auch elek­tro­nich ein­le­gen. Eine ein­fa­che E‑Mail reicht hin­ge­gen nicht (vgl. Hintz, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck­OK Sozi­al­recht, 34. Edi­ti­on 2014, § 84 SGG, Rn. 1; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 70, Rn. 6b). Not­wen­dig wäre, die elek­tro­ni­sche Form zu beach­ten, das heißt die E‑Mail und ggf. bei­gefüg­te Datei­en müss­ten mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur signiert sein.

Fazit

Man soll­te einen Wider­spruch nicht per E‑Mail ein­le­gen. Am bes­ten ist es, die­sen per nor­ma­lem Brief an die zustän­di­ge Behör­de zu schicken.

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