Zum GKV Aus­schluss von rezept­frei­en Medikamenten

Im Jahr 2004 hat der Gesetz­ge­ber das Recht der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung dahin­ge­hend geän­dert, dass rezept­freie Medi­ka­men­te, also Medi­ka­men­te die frei ver­käuf­lich oder „nur“ apo­the­ken­pflich­tig sind, von der Erstat­tung bzw. Finan­zie­rung durch die Kran­ken­kas­sen aus­ge­nom­men sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Eine Aus­nah­me bil­den hier nur Medi­ka­men­te, die durch Arz­nei­mit­tel-Richt­li­ni­en des G‑BA aus­drück­lich für ver­ord­nungs­fä­hig erklärt werden.

Hier­ge­gen wen­det sich nun eine Frau aus Nie­der­sach­sen, die an Neu­ro­der­mi­tis lei­det und zur Lin­de­rung Medi­ka­men­te anwen­det, die nicht ver­schrei­bungs­pflich­tig sind. Hier­für muss sie monat­lich (durch­schnitt­lich) mehr als 500 Euro inves­tie­ren. Sie muss die­se Cremes jedoch anwen­den, um ihre Lei­den erträglich(er) zu machen.

Sie trägt nun vor, dass der Aus­schluss der Ver­ord­nungs­fä­hig­keit ver­fas­sungs­wid­rig ist. Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG), das letzt­in­stanz­lich zu ent­schei­den hat hat die­se Kla­ge jedoch lei­der abge­wie­sen. Nach Auf­fas­sung des Senats hat die Klä­ge­rin weder auf­grund der Sat­zung noch auf­grund des Geset­zes einen Anspruch auf Ver­sor­gung mit den Medi­ka­men­ten. Es gibt auch kei­ne Arz­nei­mit­tel-Richt­li­nie des G‑BA, die die Ver­ord­nungs­fä­hig­keit für den Ein­zel­fall anord­net. Das BSG hält die Rege­lung auch nicht für verfassungswidrig.

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