Ord­nungs­wid­rig­kei­ten bege­hen, um Ord­nungs­wid­rig­kei­ten zu ahnden?

Das Bild was ihr rechts seht, habe ich letz­tens vom Büro aus gemacht. Unter dem Schuld „Hal­te­ver­bot“ seht ihr einen klei­nen Kas­ten­wa­gen, der gehört dem Ord­nungs­amt der Stadt D. (hat der Mit­ar­bei­ter viel­leicht nicht gese­hen, dass er im Hal­te­ver­bot steht). 

Dür­fen Mit­ar­bei­ter der Behör­den falsch par­ken, um Falsch­par­ker zu bestra­fen? Wie man seht stört der Falsch­par­ker nicht, der Wagen des Ord­nungs­am­tes schon.

Grund­sätz­lich gel­ten die Rege­lun­gen der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) für mich genau­so wie für die Mit­ar­bei­ter der Stadt, Gemein­de, Ord­nungs­amt etc. Für Poli­zei, Ret­tungs­dienst und Armee gibt es eine Aus­nah­me, die jedoch nur in Not­fäl­len greift und das Ord­nungs­amt nicht abdeckt. Die­se Aus­nah­me ist in § 35 StVO, greift aber auch dann nur, wenn es für die hoheit­li­chen Auf­ga­ben „drin­gend gebo­ten“ ist oder es gilt bei Unglücks­fäl­len, Kata­stro­phen oder Stö­run­gen der öffent­li­chen Sicher­heit oder Ord­nung ein­zu­grei­fen. Dies alles lag in die­sem Fall nicht vor. Ein Falsch­par­ker stört nicht die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung und ist kein Unglücks­fall oder eine Katastrophe.

Dar­über hin­aus gibt es eine wei­te­re Aus­nah­me, und zwar kann man nach § 46 StVO eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung bean­tra­gen, das kennt man von Wahl­kämp­fen, wenn die Autos von Par­tei­en auf Rad­we­gen hal­ten, um Pla­ka­te zu mon­tie­ren oder eben im Hal­te­ver­bot, außer­dem kennt man so etwas auch von Umzü­gen. Grund­sätz­lich könn­te die Stadt sich also eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung für das Ord­nungs­amt erteilt haben, ich glau­be aber nicht dar­an. Es ist auch ein merk­wür­di­ges Bild, ohne Not parkt der Mit­ar­bei­ter ver­kehrs­be­hin­dernd. Das ist, als wenn Eltern mit scho­ko­la­den­ver­schmier­tem Mund und Hän­den den Kin­dern vor­schrei­ben weni­ger Scho­ko­la­de zu essen. Gute Vor­bil­der sehen anders aus.

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