Im Jahr 2004 hat der Gesetzgeber das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung dahingehend geändert, dass rezeptfreie Medikamente, also Medikamente die frei verkäuflich oder „nur“ apothekenpflichtig sind, von der Erstattung bzw. Finanzierung durch die Krankenkassen ausgenommen sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Eine Ausnahme bilden hier nur Medikamente, die durch Arzneimittel-Richtlinien des G‑BA ausdrücklich für verordnungsfähig erklärt werden.
Hiergegen wendet sich nun eine Frau aus Niedersachsen, die an Neurodermitis leidet und zur Linderung Medikamente anwendet, die nicht verschreibungspflichtig sind. Hierfür muss sie monatlich (durchschnittlich) mehr als 500 Euro investieren. Sie muss diese Cremes jedoch anwenden, um ihre Leiden erträglich(er) zu machen.
Sie trägt nun vor, dass der Ausschluss der Verordnungsfähigkeit verfassungswidrig ist. Das Bundessozialgericht (BSG), das letztinstanzlich zu entscheiden hat hat diese Klage jedoch leider abgewiesen. Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin weder aufgrund der Satzung noch aufgrund des Gesetzes einen Anspruch auf Versorgung mit den Medikamenten. Es gibt auch keine Arzneimittel-Richtlinie des G‑BA, die die Verordnungsfähigkeit für den Einzelfall anordnet. Das BSG hält die Regelung auch nicht für verfassungswidrig.
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.