Unab­hän­gig­keit des MDK – ein Märchen?

Im Dezem­ber hat­te ich von einem Gesetz­ent­wurf berich­tet, der den MDK unab­hän­gig, objek­tiv und selbst­stän­dig machen sollte.

Das Gesetz ist so auch zum 1.1.2020 in Kraft getre­ten. Geplan­ter­ma­ßen ist von der orga­ni­sa­to­ri­schen Umglie­de­rung (Grün­dung ein­zel­ner Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts (KöR)) noch nicht viel zu spü­ren. Denn die KöRs sol­len erst im Lau­fe die­ses Jah­res durch (Landes-)Gesetz errich­tet wer­den. Durch die Coro­na-Kri­se wird sich das mög­li­cher­wei­se verzögern.

Unab­hän­gig und objek­tiv wirk­te der MDK aber noch nie ernst­haft. Ein typi­sches Bild dazu ist folgendes:

  • Man bekommt ein posi­ti­ves MDK Gut­ach­ten mit dem die Kran­ken­kas­se nicht ein­ver­stan­den ist; dann bekommt man danach in aller Regel ein neu­es MDK Gut­ach­ten, in dem exakt genau das Gegen­teil steht.
  • Ein ande­res Bei­spiel: Der MDK unter­stützt die Kran­ken­kas­se vor Gericht. Der MDK macht dann nicht ein­mal einen hehl dar­aus, dass er nicht unab­hän­gig ist, son­dern setzt sich immer zu der Kran­ken­kas­se. Man könn­te erwar­ten, dass der MDK – wäre er unab­hän­gig – vor dem Saal war­tet, bis er her­ein geru­fen wird oder aber zumin­dest auch dem Zeu­gen­stuhl Platz nimmt, der näm­lich Unab­hän­gig­keit suggeriert.

Im Janu­ar habe ich aber in einer münd­li­chen Ver­hand­lung gegen die Tech­ni­ker Kran­ken­kas­se vor dem Sozi­al­ge­richt Stutt­gart eine Erfah­rung gemacht, die alles Dage­we­se­ne sprengt. Der MDK Baden-Würt­tem­berg hat eine Gut­ach­te­rin zu dem Ter­min geschickt, die eine Ter­mins­ver­tre­ter­voll­macht zum Ter­min mit­ge­bracht hat, also – angeb­lich unab­hän­gig – als Ver­tre­te­rin für die Tech­ni­ker Kran­ken­kas­se auf­ge­tre­ten ist. Unab­hän­gig davon, dass sich inso­weit ein Ver­stoß gegen § 3 RDG erge­ben könn­te, kann es kei­nen unab­hän­gi­gen Ter­mins­ver­tre­ter geben. Als Rechts­an­walt bei­spiels­wei­se, bin ich ver­pflich­tet, die Inter­es­sen mei­nes Man­dan­ten wahr­zu­neh­men. Der Bevoll­mäch­tig­te haf­tet auch, wenn er nicht die Inter­es­sen des Geschäfts­herrn (hier also die der Tech­ni­ker Kran­ken­kas­se) vertritt.

In die­sem Fall kann als nichts ande­res gel­ten. Als Ter­mins­ver­tre­ter nimmt die MDK-Gut­ach­te­rin ein­sei­tig die Inter­es­sen der Tech­ni­ker Kran­ken­kas­se wahr und ist alles mög­li­che; sicher­lich gehö­ren Unab­hän­gig­keit und Objek­ti­vi­tät nicht dazu! Eigent­lich scha­de, denn eine objek­ti­ve und fach­lich ver­sier­te Insti­tu­ti­on MDK täte dem Sys­tem gut!

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