Schwarz­fah­rer-Ver­si­che­rung

Spie­gel Online hat am 18. Mai 2014 unter dem Titel „Ver­si­che­rung für Bus und Bahn: Klub der Schwarz­fah­rer“ über ein schwe­di­sches Pro­jekt berich­tet, bei dem wohl in Schwe­den vie­le Bür­ger ohne Fahr­ti­cket den öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr benut­zen. Kon­trol­len gäbe es dort wohl sel­ten und seit kur­zem gäbe es eine Ver­si­che­rung gegen die Stra­fen. Die­se kos­te umge­rech­net EUR 11,00. Bei dem Preis nimmt die Ver­si­che­rung wohl dop­pelt so viel an Bei­trä­gen ein, wie sie für die Stra­fen aus­keh­ren muss. So ein rich­tig seriö­ses und lega­les Geschäfts­mo­dell scheint das gan­ze aber nicht zu sein, denn die Ver­si­che­rung tritt unter dem Namen Plan​ka​.nu auf. „.nu“ steht für die Top­le­vel­do­main der Insel Niue, die sich im Süpa­zi­fik in der Nähe von Ton­ga befin­det und mut­maß­lich mit Behör­den kei­ne Daten von den regis­trie­ren­den Per­so­nen aus­tauscht und die dahin­ter­ste­hen­den Per­so­nen – anders als die Denic in Deutsch­land – auch nicht ver­öf­fent­licht. Ent­spre­chend scheint die­se „Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft“ in Schwe­den auch nur ein Post­fach zu besit­zen. Das gan­ze scheint also auch in Schwe­den höchst pro­ble­ma­tisch zu sein.

In Deutsch­land soll ein 16-jäh­ri­ger Schü­ler das­sel­be Modell aus­pro­biert haben, wobei sei­ne Web­sei­te wohl nicht mehr erreich­bar ist.

In Deutsch­land han­delt es sich beim Schwarz­fah­ren um die Straf­tat „Erschlei­chen von Leis­tun­gen“, straf­bar gemäß § 265a StGB. Grund­sätz­lich ist es wohl in Deutsch­land weit ver­brei­tet, dass das Schwarz­fah­ren – wenn man erwischt wird – mit der Zah­lung von EUR 40,00 erle­digt ist und kei­ne wei­te­ren Fol­gen hat.

§ 265a StGB
(1) Wer die Leis­tung eines Auto­ma­ten oder eines öffent­li­chen Zwe­cken die­nen­den Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zes, die Beför­de­rung durch ein Ver­kehrs­mit­tel oder den Zutritt zu einer Ver­an­stal­tung oder einer Ein­rich­tung in der Absicht erschleicht, das Ent­gelt nicht zu ent­rich­ten, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geld­stra­fe bestraft, wenn die Tat nicht in ande­ren Vor­schrif­ten mit schwe­re­rer Stra­fe bedroht ist.
(2) Der Ver­such ist strafbar.
[…] (Her­vor­he­bun­gen durch den Autor)

Wie man der Straf­norm unschwer erken­nen kann, kann das Schwarz­fah­ren, bzw. erschlei­chen von Leis­tun­gen mit einer Gefäng­nis­stra­fe bestraft wer­den. Grund­sätz­lich ist es so, dass die Ver­kehrs­be­trie­be spä­tes­tens, wenn man nicht das ers­te Mal erwischt wird, Straf­an­zei­ge erstat­ten. Auch das geht maxi­mal ein­mal glimpf­lich aus, danach erhebt die Staats­an­walt­schaft öffent­li­che Kla­ge beim Amts­ge­richts des Wohn­sit­zes des Schwarz­fah­rers. Dort erhält man eine emp­find­li­che Geld­stra­fe, die­se beträgt in der Regel zwi­schen 1 1/2 und 2 Monats­ge­häl­tern (!!!) des Schwarz­fah­rers bei der ers­ten Ver­ur­tei­lung, bei der zwei­ten Ver­ur­tei­lung dürf­te die Stra­fe eher zwi­schen 3 und 6 Monats­ge­häl­tern lie­gen. Danach gibt es kei­ne Geld­stra­fen mehr, son­dern eine Gefäng­nis­stra­fe, sofern man anneh­men kann, dass der Schwarz­fah­rer sich zukünf­tig an das Gesetz hal­ten wer­de (Igno­ran­ten gehen, wenn sie Pech haben, direkt ins Gefäng­nis), auf Bewäh­rung. Die Bewäh­rungs­zeit dau­ert dann zwei bis drei Jah­re und die Gefäng­nis­stra­fe beträgt 3 bis 6 Mona­te, die wie ein Damo­kles­schwert die nächs­ten Jah­re über dem Schwarz­fah­rer schwebt. Egal, was der Schwarz­fah­rer in dem Zeit­raum für eine ande­re Straf­tat begeht, er muss damit rech­nen, dass das Amts­ge­richt die Bewäh­rung wie­der­ruft und der Schwarz­fah­rer ins Gefäng­nis muss. Für ganz reni­ten­te kommt man dann auch irgend­wann zu einer Gefäng­nis­stra­fe von bis zu 1 Jahr (je Mal schwarz­fah­ren ver­steht sich, d. h. wenn drei Mal erschlei­chen von Leis­tun­gen ange­klagt ist, gibt es je drei Ein­zel­stra­fen von bis zu 1 Jahr). Dann sitzt man tat­säch­lich län­ge­re Zeit im Gefäng­nis für Schwarz­fah­ren. Mal abge­se­hen davon, dass der Schwarz­fah­rer auch die Gerichts- und Ermitt­lungs­kos­ten zu tra­gen hat sowie ggf. den Auf­ent­halt im Gefängnis.

Schwarz­fah­ren ist kein Kavaliersdelikt.

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