Merk­zei­chen aG bei Ober­schen­kel­am­pu­ta­ti­on und Behin­de­rung an bei­den Armen?

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Hal­le hat­te über einen Fall zu ent­schei­den, bei dem ein ober­schen­kel­am­pu­tier­ter Mann, der zusätz­lich Behin­de­run­gen an bei­den Armen hat und sich dadurch bedingt schwer fort­be­we­gen kann, die Zuer­ken­nung des Merk­zei­chens aG (außer­ge­wöhn­lich geh­be­hin­dert) bean­trag­te. Das Merk­zei­chen aG ist Vor­aus­set­zung für das Aus­stel­len eines Park­aus­wei­ses für Schwer­be­hin­der­ten­park­plät­ze. Das zustän­di­ge Inte­gra­ti­ons­amt stell­te eine Schwer­be­hin­de­rung mit einem GdB von 80 fest und erkann­te das Merk­zei­chen G (geh­be­hin­dert) an. Strei­tig war, ob der Klä­ger außer­ge­wöhn­lich geh­be­hin­dert ist. Das Sozi­al­ge­richt lehnt die Kla­ge ab, die hier­ge­gen ein­ge­leg­te Beru­fung lehn­te das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Hal­le eben­falls ab.

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt ver­tritt die Auf­fas­sung, dass nur Per­so­nen, die nicht oder nur mit grö­ßer Anstren­gung klei­ne bzw. kleins­te Stre­cken zu Fuß zurück­le­gen kön­nen. Hier konn­te der Klä­ger zumin­dest 100 Meter ohne wesent­li­che Pau­sen zurück­le­gen. Aller­dings muss er, so die Fest­stel­lun­gen des Gerichts, die Auto­tür kom­plett öff­nen um Aus­stei­gen zu kön­nen. Nach Auf­fas­sung des Gerichts ist das Sinn der Son­der­park­be­rech­ti­gung jedoch nicht ein kom­plet­tes Öff­nen der Tür zu gewähr­leis­ten, son­dern behin­der­ten die Mög­lich­keit zu eröff­nen mög­lichst nah an das Ziel her­an­zu­fah­ren. Dar­über hin­aus führ­te eine sol­che Aus­wei­tung des Nut­zer­krei­ses dazu, dass die­je­ni­gen, die sich tat­säch­lich nur weni­ge Meter bewe­gen könn­ten schwie­ri­ger einen Park­platz fin­den könnten.

Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

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