Anfor­de­run­gen an die Zustim­mung zur Kün­di­gung durch das Integrationsamt

Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kün­di­gung eines schwer­be­hin­der­ten Men­schens der Zustim­mung des Integrationsamtes.

§ 85 Erfor­der­nis der Zustimmung

Die Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses eines schwer­be­hin­der­ten Men­schen durch den Arbeit­ge­ber bedarf der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Integrationsamtes.

Eine Kün­di­gung, die ohne Zustim­mung erteilt wur­de ist unwirksam.

Kürz­lich hat­te das Ver­wal­tungs­ge­richt Stutt­gart über die Zustim­mung zur Kün­di­gung durch das Inte­gra­ti­ons­amt im Fal­le einer ehe­ma­li­gen Schle­cker-Arbeit­neh­me­rin zu ent­schei­den. Strei­tig war, wel­che Anfor­de­run­gen der – übli­cher­wei­se mit dem Betriebs­rat geschlos­se­ne – Inter­es­sen­aus­gleich- und Sozi­al­plan erfül­len muss.

Gekün­digt wur­de die Arbeit­neh­me­rin von dem Insol­venz­ver­wal­ter, der die Lei­tung des Unter­neh­mens nach dem Insol­venz­an­trag über­nom­men hat­te. Hier­ge­gen erhob die Arbeit­neh­me­rin Kla­ge vor dem Arbeits­ge­richt und ficht gleich­zei­tig die Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­am­tes vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt an. Letz­te­res gab ihr nun recht. Das Inte­gra­ti­ons­amt basier­te sei­ne Ent­schei­dung auf der Tat­sa­che, dass die schwer­be­hin­der­te Arbeit­neh­me­rin auf der Lis­te der Arbeit­neh­mer, für die der Inter­es­sen­aus­gleich gel­ten sol­le, genannt ist. Rich­ti­ger­wei­se monier­te das Ver­wal­tungs­ge­richt, dass dem nicht ent­nom­men wer­den kön­ne, das sich das Inte­gra­ti­ons­amt oder die Betriebs­par­tei­en die beson­de­re Situa­ti­on schwer­be­hin­der­ter Arbeit­neh­mer berück­sich­tigt hät­ten. Dem Sozi­al­plan konn­te, so das Gericht, nicht ent­nom­men wer­den unter wel­chen Kri­te­ri­en Beson­der­hei­ten wie eine Schwer­be­hin­de­rung berück­sich­tigt wur­den. Schle­cker hat die­se Kri­te­ri­en weder dar­ge­legt, noch wur­de Schle­cker vom Inte­gra­ti­ons­amt auf­ge­for­dert dies zu tun.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hielt dies für ermes­sens­feh­ler­haft und damit rechts­wid­rig und hob den Ver­wal­tungs­akt (die Zustim­mung zur Kün­di­gung) auf.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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