Kann ich mei­nen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis wie­der abgeben?

Eine – berech­tig­ter­wei­se – häu­fig gestell­te Fra­ge ist, ob man „den Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis“ oder juris­tisch betrach­tet, den Sta­tus der Schwer­be­hin­de­rung wie­der los­wer­den kann. Das ist gera­de des­halb wich­tig, weil die Fest­stel­lung der Schwer­be­hin­de­rung nicht nur Vor­tei­le hat, bei­spiels­wei­se kann es Pro­ble­me bei der Job­su­che geben oder es kön­nen auch psy­chi­sche Grün­de bestehen, die in einem den Ent­schluss rei­fen las­sen die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft wie­der loszuwerden.

Häu­fig hört oder ließt man dazu:

Mein Dia­be­to­lo­ge hat gesagt, Du kannst den Aus­weis jeder­zeit wie­der abgeben.

Oder:

Mit dem 18. Lebens­jahr bekommst Du ein Entscheidungsrecht.

Bei­des, das darf schon ein­mal vor­weg­ge­nom­men wer­den, ist falsch.

Schwerbehinderteneigenschaft

Zunächst ein­mal hat der Aus­weis nichts mit der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft an sich zu tun. Die­ser weist die Fest­stel­lung der Schwer­be­hin­de­rung nur aus. Fest­ge­stellt wird die­ser Sta­tus jedoch durch einen Ver­wal­tungs­akt, also durch das Han­deln der zustän­di­gen Behör­de. Die­se ver­schickt hier­über ein Schrift­stück (Bescheid), aus dem die Fest­stel­lung der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft her­vor­geht. Daher wird die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft auch nicht – wie man bei Betrach­tung des Aus­wei­ses viel­leicht den­ken könn­te – befris­tet erteilt. Der Aus­weis erleich­tert ledig­lich den Nach­weis bei Behör­den oder dem Kino an der Ecke, da ich sonst mit 3 oder 4 Din A4 Sei­ten her­um­lau­fen müss­te, die dann nach kur­zer Zeit ziem­lich zer­fled­dert sein dürften.

Wer­fe ich also mei­nen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis weg, ver­bren­ne ihn oder las­se ihn ablau­fen (wenn er denn befris­tet aus­ge­stellt wur­de), dann bin ich wei­ter­hin schwer­be­hin­dert, da sich der Ver­wal­tungs­akt nicht von allei­ne auflöst.

Auf­he­bung des Verwaltungsakts

Die span­nen­de Fra­ge, die sich vie­le Per­so­nen stel­len ist daher, kann ich die ein­mal fest­ge­stell­te Schwer­be­hin­de­rung ander­wei­tig, bei­spiels­wei­se durch einen dar­auf gerich­te­ten Antrag wie­der loswerden?

Zunächst ein­mal gibt es kei­ne Son­der­re­geln für die Auf­he­bung der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft, so dass die all­ge­mei­nen Regeln des Zehn­ten Buchs Sozi­al­ge­setz­buch (SGB X) anzu­wen­den sind.

Wenn also eine Hei­lung ein­tritt wäre der Ver­wal­tungs­akt nach § 45 SGB X zurück­zu­neh­men, denn der Ver­wal­tungs­akt ist dann rechts­wid­rig gewor­den. Schließ­lich dürf­te er nicht mehr erlas­sen wer­den, denn die Hei­lung steht der Fest­stel­lung der Schwer­be­hin­de­rung natur­ge­mäß ent­ge­gen. Die Behör­de kann den Ver­wal­tungs­akt daher gemäß § 45 Abs. 1 SGB X zurück neh­men. Eine Hei­lung ist jedoch der­zeit nicht möglich.

Ein Wider­ruf ohne Hei­lung wäre nur nach § 46 SGB X oder nach § 47 SGB X mög­lich. Schließ­lich ist der Ver­wal­tungs­akt recht­mä­ßig. Für die Unter­schie­dung, wel­cher der bei­den Para­gra­phen maß­geb­lich ist, ist nun die Fra­ge zu beant­wor­ten – das wäre oben im Fal­le der Hei­lung auch so gewe­sen, das habe ich dort absicht­lich über­gan­gen um zu kür­zen – ob es sich um einen begüns­ti­gen­den oder einen belas­ten­den Ver­wal­tungs­akt han­delt. Nun könn­te man etwas vor­schnell sagen, ich will die Fest­stel­lung ja gera­de los­wer­den, des­we­gen belas­tet mich die­se. Der begüns­ti­gen­de Ver­wal­tungs­akt ist in § 45 Abs. 1 SGB X legal­de­fi­niert, dem­nach ist ein begüns­ti­gen­der Ver­wal­tungs­akt, „ein Ver­wal­tungs­akt, der ein Recht oder einen recht­lich erheb­li­chen Vor­teil begrün­det oder bestä­tigt hat“. Vor­lie­gend wur­de durch die Fest­stel­lung der Schwer­be­hin­de­rung ein Recht bestä­tigt, der Ver­wal­tungs­akt ist also recht­lich begüns­ti­gend, denn der­je­ni­ge erhält ein Recht dazu. Folg­lich ist § 46 SGB X unan­wend­bar und § 47 SGB X ist anzu­wen­den. § 47 Abs. 1 SGB X regelt genau, unter wel­chen Vorraus­set­zun­gen ein Ver­wal­tungs­akt zurück­ge­nom­men wer­den kann, der a) recht­mä­ßig und b) begüns­ti­gend ist:

§ 47
Wider­ruf eines recht­mä­ßi­gen begüns­ti­gen­den Verwaltungsaktes

(1) Ein recht­mä­ßi­ger begüns­ti­gen­der Ver­wal­tungs­akt darf, auch nach­dem er unan­fecht­bar gewor­den ist, ganz oder teil­wei­se mit Wir­kung für die Zukunft nur wider­ru­fen wer­den, soweit

  1. der Wider­ruf durch Rechts­vor­schrift zuge­las­sen oder im Ver­wal­tungs­akt vor­be­hal­ten ist,
  2. mit dem Ver­wal­tungs­akt eine Auf­la­ge ver­bun­den ist und der Begüns­tig­te die­se nicht oder nicht inner­halb einer ihm gesetz­ten Frist erfüllt hat.

Vor­lie­gend müss­te der Wider­ruf zuge­las­sen sein, was hier, wie ein­gangs beschrie­ben, nicht der Fall ist. Auf­la­gen im Sin­ne von Zif­fer 2 sind regel­mä­ßig nicht Bestand­teil des Ver­wal­tungs­akts. Die­se Auf­zäh­lung ist abschlie­ßend und nicht erweiterungsfähig.

Folg­lich kann der Ver­wal­tungs­akt nicht auf­ge­ho­ben wer­den, ohne, dass man geheilt ist, mit der Fol­ge, dass man schwer­be­hin­dert bleibt mit allen Vor- und Nach­tei­len. In der Pra­xis soll es wohl aber Fäl­le geben, bei denen die Behör­de dem Wunsch nach­ge­kom­men ist.

Alternativmöglichkeit?

Es gibt eine Alter­na­ti­ve! Man kann bean­tra­gen, dass der Grad der Behin­de­rung neu fest­ge­stellt wer­den soll und dar­le­gen, war­um die Erkran­kung gera­de kei­ne Ein­schnit­te in die Lebens­füh­rung (mehr) bedingt und folg­lich bean­tra­gen einen GdB von 30 oder 40 fest­zu­set­zen. § 48 SGB X bie­tet genau die­se Mög­lich­keit. Auf­grund der Tat­sa­che, dass eine Beein­träch­ti­gung der Lebens­füh­rung vor­han­den sein soll, dar­über habe ich hier aus­führ­li­cher geschrie­ben, soll­te es rela­tiv pro­blem­los mög­lich sein, die­se Ände­rung zu errei­chen. Man ist dann zwar nicht mehr „schwer­be­hin­dert“, aber wei­ter­hin „behin­dert“. Man ver­liert durch die­se Fest­stel­lung sowohl alle Vor- und Nach­tei­le, abge­se­hen von mög­li­cher­wei­se psy­chi­schen Pro­ble­men, die die­se Fest­stel­lung mit sich mitbringt.

Übri­gens, kurz zu dem zwei­ten Zitat, es ist voll­kom­men egal, ob man 18 ist oder nicht. Ver­wal­tungs­ak­te gel­ten wei­ter, auch wenn die Eltern wie hier häu­fig der Fall die Fest­stel­lung der Schwer­be­hin­de­rung bean­tragt haben, gel­ten die Ver­wal­tungs­ak­te genau­so, als hät­te die jewei­li­ge Per­son den Ver­wal­tungs­akt sel­ber bean­tragt. Denn die Eltern tre­ten dabei als Stell­ver­tre­tung des Kin­des auf, dies wirkt für und gegen das Kind als hät­te es sel­ber gehan­delt. Inso­fern gilt ana­log zu den über­aus belieb­ten – dort aber fal­schen – Baustellenschildern:

Kin­der haf­ten für ihre Eltern!

5 comments

  1. Stefan Philipp Neugebauer

    Hat­te mit 18 Jah­ren, einen schwe­ren Auto­un­fall, wor­auf ich einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis, von 50% erhielt. Die­sen gab ich mit 22 Jah­ren, wie­der zurück. Unter­la­gen dar­über, besit­ze ich nicht mehr.
    Inzwi­schen bin ich 60 Jah­re und möch­te nun wis­sen, ob und wenn ja, ich die­sen wie­der zurück holen/beantragen kann.

    Wer weiß über sowas, Bescheid?

    Vie­le Grüße

    Ste­fan

  2. RA Jan Twachtmann – Fachanwalt für Medizinrecht

    Hal­lo Stefan,

    Du könn­test Dich an Sozialrechtler*innen in Dei­ner Gegend wen­den. Maß­geb­lich wäre fol­gen­des: Besteht die Fest­stel­lung des GdB noch (Akten­ein­sicht!), wenn ja, kann form­los ein neu­er Aus­weis aus­ge­stellt wer­den, besteht die Fest­stel­lung nicht mehr, bzw. nicht mehr in der Höhe, dann müss­te eine Neu­fest­stel­lung bean­tragt werden.

  3. Thomas

    Ich habe den Aus­weis 2019 bean­tra­gen las­sen ‚weil man mir ein­ge­re­det hat das ich den brau­che. Ich habe asth­ma hat­te einen Rund­rü­cken wo ich dabei bin ihn los­zu­wer­den und Eine mathe­schwä­che des­we­gen habe ich ihn. Das alles hat­te ich vor­her schon bevor er bean­tragt wur­de. Ich möch­te ihn kom­plett abge­ben wenn das nicht geht her­ab­ge­stuft werden.

  4. Regina Arndt

    Ich habe mein schwer­be­hin­der­ten aus weiß nach Hannover/ oder Hil­des­heim zurück geschickt ich brauch­te es nicht die­ser war auf Zeit wie bekom­me ich die­sen wie­der zurück bit­te geben Sie mir Eine Info ivh bin umge­zo­gen Nach Bochum Frau Arndt

  5. Julia

    Was kann man tun, wenn der Ver­wal­tungs­akt auf­grund einer Fehl­dia­gno­se erfolgt ist? Kann er dann für ungül­tig erklärt wer­den? Oder wel­che Mög­lich­kei­ten gibt es?

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