Han­se-Law-School

Der Stu­di­en­gang wur­de vor rund zehn Jah­ren ins Leben gerufen.

Die Han­se-Law-School ist ein Uni­ver­si­täts­ver­bund der Uni­ver­si­tä­ten Bre­men, Olden­burg und Gro­nin­gen. Im Stu­di­en­gang Com­pa­ra­ti­ve and Euro­pean Law wird deut­sches und nie­der­län­di­sches Recht mit dem Schwer­punkt Euro­pa­recht gelehrt. In der Regel stu­die­ren die Teil­neh­mer zunächst drei Semes­ter in Bre­men und Olden­burg deut­sches Recht und beschäf­ti­gen sich dann zwei Semes­ter in Gro­nin­gen mit dem nie­der­län­di­schen Recht. Danach fol­gen drei wei­te­re Semes­ter zum deut­schen Recht. Im Mas­ter beschäf­ti­gen sich die Stu­die­ren­den zwei Semes­ter lang vor­wie­gend mit dem Euro­pa­recht, jeweils ein Semes­ter davon in Bre­men und Olden­burg und eins in Groningen.

Die Stu­die­ren­den erwer­ben einen „Bache­lor of Laws“ der Uni­ver­si­tä­ten Bre­men und Olden­burg und – sofern Sie den kon­se­ku­ti­ven Mas­ter­stu­di­en­gang absol­vie­ren – einen „Mas­ter of Laws“ der Uni­ver­si­tä­ten Bre­men und Olden­burg und den Titel „Mees­ter in de rech­ten“ der Rijks­uni­ver­si­teit Gro­nin­gen. Wenn man ein gewis­ses Mini­mum an Vor­le­sun­gen in Gro­nin­gen besucht und die Abschluss­prü­fun­gen bestan­den hat, dann erhält man den Zusatz civiel effect (vgl. Art. 2 Advo­ca­ten­wet), der den Absol­ven­ten berech­tigt am nie­der­län­di­schen Refe­ren­da­ri­at (Advo­caat sta­gi­ai­re) teil­zu­neh­men.

Das Stu­di­um geht damit fünf Jah­re, ist inter­na­tio­nal aus­ge­rich­tet und bie­tet daher auch zusätz­li­che Sprach­kom­pe­tenz. Die Stu­die­ren­den haben Vor­le­sun­gen zum Euro­pa­recht aus­schließ­lich auf Eng­lisch und ler­nen im Stu­di­um die nie­der­län­di­sches Sprache.

Durch die Zulas­sung zum Refe­ren­da­ri­at in den Nie­der­lan­den haben die Absol­ven­ten – sofern sie den Zusatz civiel effect erhal­ten haben – einen Anspruch den nie­der­län­di­schen Mas­ter Abschluss mit der ers­ten juris­ti­schen Prü­fung nach § 112a DRiG gleich­stel­len zu las­sen. Die­ser Antrag wird in Deutsch­land aber regel­mä­ßig schon aus Prin­zip abge­lehnt. Es ist schlicht­weg poli­tisch nicht gewollt Absol­ven­ten aus dem Aus­land in Deutsch­land zuzu­las­sen. Inwie­weit das mit Blick auf die Gleich­stel­lungs­re­ge­lun­gen in dem EuRAG für den deut­schen Ver­brau­cher sinn­voll ist mag dahin­ge­stellt blei­ben. Nach § 11 ff. EuRAG kön­nen sich näm­lich Rechts­an­wäl­te, die im Aus­land zuge­las­sen sind auch in Deutsch­land zulas­sen, wenn sie eine gewis­se Pra­xis nach­wei­sen, sonst müs­sen sie deut­lich leich­te­re Prü­fun­gen absolvieren.

Gegen die Ableh­nung mei­nes Antrags auf Zulas­sung zum Refe­ren­da­ri­at vom OLG Hamm wer­de ich nun einen Antrag auf einst­wei­li­ge Anord­nung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim VG Gel­sen­kir­chen und Kla­ge erhe­ben. Die Situa­ti­on muss zu Guns­ten der Stu­die­ren­den nun ein­mal end­lich geklärt wer­den, ich bin gespannt, wie die Ver­wal­tungs­ge­rich­te und der EuGH die pau­scha­le Ableh­nungs­pra­xis sehen. Mehr Infor­ma­tio­nen gibt es dann regel­mä­ßig hier oder auf Twitter.

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