Wahr­heits­pflicht bei dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Das Land­ge­richt Coburg hat­te kürz­lich über einen Fall zu ent­schei­den (LG Coburg, Urteil vom 23. Mai 2012, Az.: 21 O 50/11), bei dem ein Mann eine Berufs­un­fä­hig­keit im Febru­ar 2007 bean­trag­te und in der Fol­ge tat­säch­lich berufs­un­hig wur­de. Er hat­te ange­ge­ben, dass es – abge­se­hen von einer Kno­chen­mark­spen­de – kei­ne Vor­er­kran­kun­gen gäbe. Aller­dings hat­te er zu die­sem Zeit­punkt bereits eine Com­pu­ter­to­mo­gra­fie gemacht und war bereits vier Wochen krank geschrieben.

Nach dem der Mann berufs­un­fä­hig wur­de hat­te die Ver­si­che­rung den Ver­trags­schluss auf­grund von § 123 Abs. 1 Alter­na­ti­ve 1 BGB ange­foch­ten. Sie trug vor, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei der Antrags­stel­lung arg­lis­tig über sei­nen Gesund­heits­zu­stand getäuscht habe. Der Mann trug hin­ge­gen vor, dass ihm nicht bewusst gewe­sen sei, dass es sich bei sei­nem Lei­den um eine schwe­re Erkran­kung han­del­te und er gedacht habe, dass er die­se nicht ange­ben müsse.

Das Gericht ent­schied, dass der Mann objek­tiv fal­sche Anga­ben gemacht habe. Laut dem Land­ge­richt ist es ein Indiz für arg­lis­ti­ges Han­deln, wenn man eine schwe­re Erkran­kung verschweige.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Recht­li­che Grundlagen

Nach § 19 Abs. 1 VVG ist ein Antrag­stel­ler einer Ver­si­che­rung ver­pflich­tet, Fra­gen, die ein Ver­si­che­rer zu den Gefahr­um­stän­den vor Abschluss der Ver­si­che­rung stellt wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten. Die­se Fra­gen müs­sen dem Antrag­stel­ler in Text­form vor­ge­legt wer­den. Macht der Antrag­stel­ler fal­sche Anga­ben kann der Ver­si­che­rer nach Ver­trags­ab­schluss gemäß § 19 Abs. 2 VVG zurück­tre­ten. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer erhält dann, nach­dem sich die Gefahr ver­wirk­licht hat, kei­ne Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass ein Antrag­stel­ler die­se Fra­gen vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig falsch beant­wor­tet, vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG.

Außer­dem kön­nen die Ver­si­che­rer nach §§ 123 Abs. 1 Alter­na­ti­ve 1 BGB, 22 VVG anfech­ten. Der Ver­si­che­rer wird dann sagen, dass er beim Ver­trags­schluss arg­lis­tig getäuscht wur­de und den Ver­si­che­rungs­ver­trag nicht abge­schlos­sen hät­te, wenn er von den kor­rek­ten Umstän­den gewusst hät­te. Der Ver­trag ist dann rückabzuwickeln.

Bei dem Abschluss von Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen wird regel­mä­ßig eine Gesund­heits­prü­fung durch­ge­führt, hier­bei muss der Antrag­stel­ler ange­ben, unter wel­chen Krank­hei­ten er in den letz­ten fünf Jah­ren litt. Für Dia­be­ti­ker bedeu­tet dies lei­der, dass die­se in der Regel kei­ne Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen bekom­men. Das liegt dar­an, dass die Ver­si­che­run­gen so kal­ku­lie­ren, dass sie in prak­tisch allen Fäl­len Gewin­ne erzie­len. Das Risi­ko einen Dia­be­ti­ker zu ver­si­chern ist jedoch bedeu­tend höher, als einen „an nichts Erkrank­ten“ zu ver­si­chern. Des­we­gen wer­den zumin­dest immer sehr hohe Risi­ko­auf­schlä­ge erhoben.

Wenn erst ein­mal der Ver­si­che­rungs­fall ein­ge­tre­ten ist suchen Ver­si­che­run­gen nach Grün­den nicht leis­ten zu müs­sen. In dem Zusam­men­hang wird der Gesund­heits­fra­ge­bo­gen noch ein­mal gründ­lich geprüft und Kon­takt zu den behan­deln­den Ärz­ten auf­ge­nom­men. Die Ver­si­che­rer las­sen sich näm­lich regel­mä­ßig eine Ent­bin­dung von der Schwei­ge­pflicht geben.

Es ist daher sinn­voll wahr­heits­ge­mäß und umfas­send auf der­ar­ti­ge Fra­gen zu beant­wor­ten. Tut man das nicht erhält man aller Wahr­schein­lich­keit nach kei­ne Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen. Einen Schnup­fen muss man jedoch nicht angeben.

§ 123 BGB Anfecht­bar­keit wegen Täu­schung oder Drohung

(1) Wer zur Abga­be einer Wil­lens­er­klä­rung durch arg­lis­ti­ge Täu­schung oder wider­recht­lich durch Dro­hung bestimmt wor­den ist, kann die Erklä­rung anfechten.

(2) Hat ein Drit­ter die Täu­schung ver­übt, so ist eine Erklä­rung, die einem ande­ren gegen­über abzu­ge­ben war, nur dann anfecht­bar, wenn die­ser die Täu­schung kann­te oder ken­nen muss­te. Soweit ein ande­rer als der­je­ni­ge, wel­chem gegen­über die Erklä­rung abzu­ge­ben war, aus der Erklä­rung unmit­tel­bar ein Recht erwor­ben hat, ist die Erklä­rung ihm gegen­über anfecht­bar, wenn er die Täu­schung kann­te oder ken­nen musste.

§ 19 VVG Anzeigepflicht

(1) Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat bis zur Abga­be sei­ner Ver­trags­er­klä­rung die ihm bekann­ten Gefahr­um­stän­de, die für den Ent­schluss des Ver­si­che­rers, den Ver­trag mit dem ver­ein­bar­ten Inhalt zu schlie­ßen, erheb­lich sind und nach denen der Ver­si­che­rer in Text­form gefragt hat, dem Ver­si­che­rer anzu­zei­gen. Stellt der Ver­si­che­rer nach der Ver­trags­er­klä­rung des Ver­si­che­rungs­neh­mers, aber vor Ver­trags­an­nah­me Fra­gen im Sinn des Sat­zes 1, ist der Ver­si­che­rungs­neh­mer auch inso­weit zur Anzei­ge verpflichtet.

(2) Ver­letzt der Ver­si­che­rungs­neh­mer sei­ne Anzei­ge­pflicht nach Absatz 1, kann der Ver­si­che­rer vom Ver­trag zurücktreten.

(3) Das Rück­tritts­recht des Ver­si­che­rers ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Anzei­ge­pflicht weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig ver­letzt hat. In die­sem Fall hat der Ver­si­che­rer das Recht, den Ver­trag unter Ein­hal­tung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rück­tritts­recht des Ver­si­che­rers wegen grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung der Anzei­ge­pflicht und sein Kün­di­gungs­recht nach Absatz 3 Satz 2 sind aus­ge­schlos­sen, wenn er den Ver­trag auch bei Kennt­nis der nicht ange­zeig­ten Umstän­de, wenn auch zu ande­ren Bedin­gun­gen, geschlos­sen hät­te. Die ande­ren Bedin­gun­gen wer­den auf Ver­lan­gen des Ver­si­che­rers rück­wir­kend, bei einer vom Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht zu ver­tre­ten­den Pflicht­ver­let­zung ab der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Ver­si­che­rer ste­hen die Rech­te nach den Absät­zen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Ver­si­che­rungs­neh­mer durch geson­der­te Mit­tei­lung in Text­form auf die Fol­gen einer Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung hin­ge­wie­sen hat. Die Rech­te sind aus­ge­schlos­sen, wenn der Ver­si­che­rer den nicht ange­zeig­ten Gefahr­um­stand oder die Unrich­tig­keit der Anzei­ge kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absat­zes 4 Satz 2 durch eine Ver­trags­än­de­rung die Prä­mie um mehr als 10 Pro­zent oder schließt der Ver­si­che­rer die Gefahr­ab­si­che­rung für den nicht ange­zeig­ten Umstand aus, kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Ver­trag inner­halb eines Monats nach Zugang der Mit­tei­lung des Ver­si­che­rers ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen. Der Ver­si­che­rer hat den Ver­si­che­rungs­neh­mer in der Mit­tei­lung auf die­ses Recht hinzuweisen.

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