Viele reisen mit einer Auslandskrankenversicherung durch die Welt, eine solche kostet in der Regel für Kurzzeitreisen 8–15 EUR im Jahr und versichert die Kosten plötzlicher Erkrankungen im Ausland; zumeist ist auch eni Rücktransport, sofern medizinisch notwendig oder sinnvoll mit versichert.
Ein Mann war reiste durch Kamerun und erkrankte dort schwer. Er suchte dort ein örtliches Krankenhaus auf, dass ihn behandelte. Laut seinem Versicherungsvertrag war er verpflichtet im Falle einer Erkrankung den Notruf seiner Versicherung anzurufen, dies tat er nicht. Er erhielt von dem Krankenhaus eine Rechnung, die er bezahlte und beantragte eine Erstattung bei seiner Auslandskrankenversicherung; Unterlagen über die nähere Behandlung hatte er nicht, die Klinik in Kamerun gab diese nicht heraus. Seiner Versicherung verweigerte die Zahlung/Erstattung der Rechnung, woraufhin der Mann Klage vor dem Amtsgericht München erhob. Das Amtsgericht München wies die Klage ab, es sah die Erkrankung als nicht nachgewiesen an. Mangels Anruf bei der Hotline der Versicherung und dadurch nicht möglicher Begleitung des Versicherten bei der Behandlung, sei der Kläger beweispflichtig für die Tatsache, dass er überhaupt erkrankt gewesen sei. Die Rechnung weise dies nicht ausreichend nach, insbesondere weise diese nicht nach, woran er erkrankt sei.
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.