Bei Krank­heit im Aus­land Ver­si­che­rungs­not­ruf verständigen

Vie­le rei­sen mit einer Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung durch die Welt, eine sol­che kos­tet in der Regel für Kurz­zeit­rei­sen 815 EUR im Jahr und ver­si­chert die Kos­ten plötz­li­cher Erkran­kun­gen im Aus­land; zumeist ist auch eni Rück­trans­port, sofern medi­zi­nisch not­wen­dig oder sinn­voll mit versichert.

Ein Mann war reis­te durch Kame­run und erkrank­te dort schwer. Er such­te dort ein ört­li­ches Kran­ken­haus auf, dass ihn behan­del­te. Laut sei­nem Ver­si­che­rungs­ver­trag war er ver­pflich­tet im Fal­le einer Erkran­kung den Not­ruf sei­ner Ver­si­che­rung anzu­ru­fen, dies tat er nicht. Er erhielt von dem Kran­ken­haus eine Rech­nung, die er bezahl­te und bean­trag­te eine Erstat­tung bei sei­ner Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung; Unter­la­gen über die nähe­re Behand­lung hat­te er nicht, die Kli­nik in Kame­run gab die­se nicht her­aus. Sei­ner Ver­si­che­rung ver­wei­ger­te die Zahlung/Erstattung der Rech­nung, wor­auf­hin der Mann Kla­ge vor dem Amts­ge­richt Mün­chen erhob. Das Amts­ge­richt Mün­chen wies die Kla­ge ab, es sah die Erkran­kung als nicht nach­ge­wie­sen an. Man­gels Anruf bei der Hot­line der Ver­si­che­rung und dadurch nicht mög­li­cher Beglei­tung des Ver­si­cher­ten bei der Behand­lung, sei der Klä­ger beweis­pflich­tig für die Tat­sa­che, dass er über­haupt erkrankt gewe­sen sei. Die Rech­nung wei­se dies nicht aus­rei­chend nach, ins­be­son­de­re wei­se die­se nicht nach, wor­an er erkrankt sei.

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