Menschen mit einer anerkannten (Schwer-)Behinderung dürfen sog. Pauschbeträge in ihrer Steuererklärung geltend machen. Das sind pauschale Freibeträge, die man hinzusetzen darf. Sprich: Das Einkommen, das auf den Freibetrag entfällt wird nicht besteuert.
Bei Menschen mit einem GdB von unter 50 ist dies nur eingeschränkt möglich (§ 33b Abs. 2 EStG).
Im Übrigen sehen die Pauschbeträge aktuell wie folgt aus (§ 33b Abs. 3 EStG):
Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
---|---|
von 25 und 30 | 310 Euro |
von 35 und 40 | 430 Euro |
von 45 und 50 | 570 Euro |
von 55 und 60 | 720 Euro |
von 65 und 70 | 890 Euro |
von 75 und 80 | 1.060 Euro |
von 85 und 90 | 1.230 Euro |
von 95 und 100 | 1.420 Euro |
Merkzeichen H | 3.700 Euro |
Die Pauschbeträge sind seit der Euro-Umstellung (also seit fast 20 Jahren!!!) unverändert und die Anpassung seinerzeit war im Wesentlichen auch nur die Umrechnung von DM zu Euro.
Nun soll eine empfindliche Anpassung zu Gunsten der behinderten Menschen erfolgen.
Einerseits soll die Voraussetzung entfallen, dass grundsätzlich ein GdB von 50 benötigt wird, um von den Steuerpauschbeträgen zu profitieren. Denn § 33b Abs. 2 EStG n. F. soll folgende Fassung bekommen:
Die Pauschbeträge erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist.
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.06.2020 zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz)
Angepasst wird außerdem die Höhe der Pauschbeträge. § 33b Abs. 3 EStG n. F. erhält dann folgende Werte:
Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
---|---|
von 20 | 384 Euro |
von 30 | 620 Euro |
von 40 | 860 Euro |
von 50 | 1.140 Euro |
von 60 | 1.440 Euro |
von 70 | 1.780 Euro |
von 80 | 2.120 Euro |
von 90 | 2.460 Euro |
von 100 | 2.840 Euro |
Merkzeichen H | 7.400 Euro |
Wann kommt das Ganze? Gute Frage! Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das kann allerdings noch etwas dauern. Es handelt sich hier um einen Referentenentwurf, also um einen Entwurf, den Ministeriumsbeamte erstellt haben. Dieser wird typischerweise Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Dann wird dieser im Kabinett – also zwischen den Ministerien – erörtert, beschlossen und dann in den Bundestag eingebracht. Dort erfolgen drei Lesungen, wobei die 2. und 3. Lesung häufig zusammen fallen. Dann wird das Gesetz dem Bundesrat vorgelegt und nach dortiger Beschlussfassung muss das Gesetz vom Bundespräsidenten unterschrieben und verkündet werden.
Gemäß Artikel 1 Ziffer 3 des Referentenentwurfs sollen die neuen Pauschbeträge ab dem 1.1.2021 gelten. Es ist daher anzunehmen, dass das Gesetz noch in diesem Jahr, spätestens aber Anfang kommenden Jahres beschlossen wird.
Photo by Skitterphoto on Pexels.com
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.
Markus Schaldach
Guten Tag,
wieder einmal werden die Schwächsten der Gesellschaft „vergessen“ und jetzt soll endlich die längst überfällige Erhöhung kommen.…traurig und schlichtweg ein Armutszeugnis. Wieso werden diese Sachverhalte nicht so gehandhabt wie z.B. die Diätenerhöhung der Abgeordneten in den Parlamenten?
Es verbleibt mit freundlichen Grüßen
Markus Schaldach
Bernd Müller
sehr interessant. danke für die Infos