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Das Verwaltungsgericht Köln hat hierzu die Auffassung vertreten, dass das Abschleppen eines Fahrzeuges mit ausgelegtem Schwerbehindertenausweis rechtmäßig war (vgl. VG Köln, Urteil vom 01.10.2015 – 20 K 5858/14).
Das Fahrzeug war im streitgegenständlichen Fall im Halteverbot geparkt. Der Betroffene hatte sein Fahrzeug im Zielbereich des Köln Marathons geparkt, wo zu diesem Zeitpunkt durch Zusatzschilder das Parken großräumig verboten war. Das VG Köln entschied, dass das Abschleppen des Fahrzeuges rechtmäßig war. Der gut sichtbar ausgelegte blaue Behindertenparkausweis ändere daran nichts. Der Betroffene vertrat dabei die Auffassung, dass die Stadt Köln das Fahrzeug nur hätte umsetzen dürfen. Grundsätzlich findet ein Umsetzen eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs nur dann statt, wenn in Sichtweite ein freier Parkplatz zur Verfügung steht. Der Betroffene war hier der Auffassung, die Stadt habe weitergehend nach einem Parkplatz suchen müssen. Diese Rechtsauffassung lehnte das VG Köln ab. Auch die Tatsache, dass im gesamten Sichtbereich das Parken verboten war, ändere daran nichts, so das VG.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und liegt noch nicht im Volltext vor.
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Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.