Grundsätzlich stellt das Integrationsamt die Wirkungen der Schwerbehinderung ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung fest.
Diese Wirkungen können jedoch auch rückwirkend anerkannt werden, so entschied kürzlich das Bayerische Landessozialgericht (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.09.2014 – L 3 SB 235/13). Hierfür muss der Antragssteller ein „besondere Interesse“ geltend machen. Ein solches besonderes Interesse kann sich aus den Steuervorteilen ergeben, zumindest soweit man diese noch geltend machen kann. Allerdings müssen zu dem damaligen Zeitpunkt bereits die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Schwerbehinderung vorgelegen haben.
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.