Arbeitnehmer kennen das, von dem Bruttogehalt werden Steuern und Sozialversicherungsabgaben (unter anderem die Krankenkassenbeiträge) abgezogen und man erhält lediglich das, was Netto übrig bleibt ausbezahlt. Man kann also nicht selber verschuldet in Verzug geraten. Anders ist das bei Studenten, Beamten, Selbstständigen, Freiberuflern und anderen freiwillig Versicherten. Für diese Personengruppen bezahlt niemand die Krankenkassenbeiträge, man muss sich folglich selber darum kümmern.
Ähnlich ist es, wenn man nicht versichert ist und sich versichern möchte, in dem Fall muss man alle Beiträge aus dem Zeitraum in dem man nicht versichert war nachzahlen.
In den letzten Tagen war immer häufiger in der Presse der Zinssatz im Gespräch, der zwar einem Wucherzins ähnelt, aber worauf die Krankenkassenkassen, anders als viele Beiträge es vermuten lassen, keinen Einfluss haben. Für alle die sich freiwillig in der GKV nach § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versichern müssten gilt dabei der Säumniszuschlag aus § 24 Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), danach muss ein Säumniszuschlag von 5% pro Monat bezahlt werden. Das sind sage und schreibe 60% pro Jahr. Allein hieraus wird schnell evident, dass sich schnell Beträge anhäufen, die für viele unbezahlbar sind. Die Regierung plant nun diesen Prozentsatz auf 12% pro Jahr zu beschränken. Auch dieser Betrag dürfte zu hoch sein, ist aber ein Schritt in die richtige Richtung.
Für Studenten bleibt es bei dem Zuschlag aus § 24 Abs. 1 SGB IV, nämlich 1% pro Monat (=12% pro Jahr), der im Übrigen auch sehr hoch ist. Zum Vergleich: Im Zivilrecht beträgt der Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr, das sind derzeit jährlich 4,87% (der Basiszinssatz liegt derzeit bei ‑0,13%). Auch wenn der Säumniszuschlag einen Strafcharakter haben soll, bewirkt er vermutlich eher das Gegenteil, von dem bezweckten Erfolg.
§ 24 Säumniszuschlag
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.