Rechts­gut Leben wich­ti­ger als Zulas­sung für eine bestimm­te Krank­heit (Off-label use)

Ein an Krebs lei­den­der (bös­ar­ti­ger Tumor) 46-jäh­ri­ger klag­te gegen sei­ne Kran­ken­kas­se auf Frei­stel­lung der Kos­ten für eine nicht-zuge­las­se­ne medi­ka­men­tö­se Therapie.

Der Pati­ent hat­te Krebs, des­sen töd­li­ches Ende abseh­bar war. Die behan­deln­den Ärz­te sahen kei­ne ver­blie­be­nen Behand­lungs­mög­lich­kei­ten mehr, abge­se­hen von der Anwen­dung des Medi­ka­ments Ava­stin, das jedoch in Deutsch­land nicht für die Behand­lung von Krebs­lei­den zuge­las­sen war. Mit­tels die­ses Medi­ka­men­tes schien es wahr­schein­lich den töd­li­chen Ver­lauf auf­zu­hal­ten oder aber zumin­dest abzu­mil­dern. Der Antrag des Man­nes auf Über­nah­me der Kos­ten bei sei­ner Kran­ken­kas­se lehn­te die­se – gestützt auf ein ableh­nen­des Gut­ach­ten des medi­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­kas­sen (MdK) ab.

Im Eil­ver­fah­ren ver­lang­te der Mann nun, dass ein Gericht die Kran­ken­kas­se ver­läu­fig dazu ver­ur­teilt die Kos­ten zu tra­gen. Ein Eil­ver­fah­ren ist dann zuläs­sig, wenn ein Obsie­gen zumin­dest nicht unwahr­schein­lich ist und die Nach­tei­le des lan­gen War­tens auf ein Urteil nicht zumut­bar sind. Je unzu­mut­ba­rer die zu erwar­ten­den Nach­tei­le für das War­ten sind, des­to gerin­ge­re Anfor­de­run­gen wer­den an die Wahr­schein­lich­keit des Obsie­gens gestellt. Hier hät­te der Mann das Ver­fah­rensen­de ver­mut­lich nicht erlebt, wenn er nun recht gehabt hät­te und die Kran­ken­kas­se das Mit­tel hät­te bezah­len müs­sen, hät­te der Mann folg­lich nicht mehr davon pro­fi­tie­ren kön­nen. Inso­weit war ein Abwar­ten offen­sicht­lich unzumutbar.

Hin­sicht­lich der Wahr­schein­lich­keit des Obsie­gens führ­te das Gericht aus, dass die Kran­ken­kas­sen nach dem kla­ren Wil­len des Gesetz­ge­bers kei­ne aus­sichts­lo­sen The­ra­pien bezah­len, wes­we­gen vor­her die jewei­li­ge Zulas­sung steht. Eine sol­che Zulas­sung wird nur erreicht, wenn der the­ra­peu­ti­sche Nut­zen und die Wech­sel­wir­kun­gen zwei­fels­frei fest­ge­stellt wor­den ist. Ande­re Mit­tel stan­den jedoch zur wei­te­ren Behand­lung nicht mehr zur Ver­fü­gung, daher gebie­te das Recht auf Leben und Gesund­heit – das im Übri­gen vom Grund­ge­setz vor­ge­ge­ben wer­de – dass in einem sol­chen Aus­nah­me­fall auch nicht-zuge­las­se­ne The­ra­pien zur Anwen­dung kom­men müs­sen. Zumal hier der Nut­zen auf­grund von ärzt­li­chen Stel­lung­nah­men als wahr­schein­lich ein­ge­stuft wer­den konn­te. Hin­ter dem Recht auf Leben hat – so das Gericht – das schlich­te finan­zi­el­le Risi­ko der Kran­ken­kas­se zurückzustehen.

Das Gericht beton­te jedoch, dass es eine Aus­nah­me für die Abwä­gung zwi­schen Tod und finan­zi­el­lem Risi­ko ist und für ande­re Fäl­le die Grund­ent­schei­dung des Gesetz­ge­bers zu respek­tie­ren sei.

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