Krank­heit im Beruf: Wann muss ich eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vorlegen?

Wenn man Arbeit­neh­mer ist und krank wird, lässt man sich nor­ma­ler­wei­se vom Arzt „krank“ schrei­ben. Die­se Krank­schrei­bung – im Volks­mund auch oft ob der Far­be „gel­ber Schein“ genannt – ist eigent­lich eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung. Der Arzt stellt fest, dass der betref­fen­de Arbeit­neh­mer tem­po­rär arbeits­un­fä­hig ist. Dies führt dazu, dass der Arbeit­neh­mer sei­ner Arbeits­pflicht aus dem Arbeits­ver­trag (Haupt­leis­tungs­pflicht des Arbeit­neh­mers) für die­sen Zeit­raum nicht nach­kom­men muss.

Ab wann benö­tigt man denn eigent­lich eine sol­che Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Die­se Fra­ge ist ganz ein­deu­tig gesetz­lich gere­gelt. Laut § 5 Abs. 1 Satz 1 EntGFG (Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz) ist der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet dem Arbeit­ge­ber unver­züg­lich mit­zu­tei­len, wenn er krank wird und wie lan­ge er wahr­schein­lich krank sein wird. Laut Satz 2 muss der Arbeit­neh­mer bei einer Krank­heits­dau­er von mehr als 3 Tagen eine sol­che Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor­wei­sen. Die­se muss dem Arbeit­ge­ber dann am 4. Tag der Krank­heit vor­lie­gen. Aller­dings kann der Arbeit­ge­ber (vgl. Satz 3) auch frü­her ein Attest ver­lan­gen. Gesetz­lich ist nicht gere­gelt unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Arbeit­ge­ber ent­schei­den kann, dass ein Arbeit­neh­mer sofort eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor­le­gen muss. Regel­mä­ßig wird dies dann von einem Arbeit­ge­ber dann ver­langt, wenn er den Ver­dacht hat, dass ein Arbeit­neh­mer so tut als sei er krank. Hier­über hat­te das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln (LAG Köln) kürz­lich zu ent­schei­den. Eine Mit­ar­bei­te­rin hat­te bean­tragt für eine Dienst­rei­se frei­ge­stellt zu wer­den, als dies abge­lehnt wur­de, mel­de­te sie sich an dem betref­fen­den Tag schlicht­weg krank. In dem Fall hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln ent­schie­den, dass die­ses Ver­lan­gen des Arbeit­ge­bers an kei­ne Vor­aus­set­zun­gen gebun­den ist. Ein Arbeit­ge­ber kann also ohne beson­de­re Begrün­dung von Mit­ar­bei­tern ver­lan­gen, dass sie ab dem 1. Tag einer Krank­heit eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor­zu­le­gen haben.

Folgen

Was pas­siert, wenn man ab dem 1. Tag eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor­le­gen müss­te, dies aber nicht tut? Der Arbeit­ge­ber kann die­ses Ver­hal­ten abmah­nen und, wenn der Arbeit­neh­mer sich auch zukünf­tig nicht an die­se Rege­lung hal­ten möch­te, den Arbeit­neh­mer kündigen.

Zusammenfassung

Grund­sätz­lich ist eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung nach 3 Tagen, also ab dem 4. Tag vor­zu­le­gen. Wich­tig ist aber zu beach­ten, dass der Arbeit­ge­ber ver­lan­gen kann, dass dies bereits ab dem 1. Tag zu gesche­hen hat. Wenn dies so ist und der Arbeit­neh­mer sich nicht dar­an hält kann dies, als ulti­ma ratio, mit einer Kün­di­gung geahn­det werden.

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