Wenn man Arbeitnehmer ist und krank wird, lässt man sich normalerweise vom Arzt „krank“ schreiben. Diese Krankschreibung – im Volksmund auch oft ob der Farbe „gelber Schein“ genannt – ist eigentlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arzt stellt fest, dass der betreffende Arbeitnehmer temporär arbeitsunfähig ist. Dies führt dazu, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht aus dem Arbeitsvertrag (Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers) für diesen Zeitraum nicht nachkommen muss.
Ab wann benötigt man denn eigentlich eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Diese Frage ist ganz eindeutig gesetzlich geregelt. Laut § 5 Abs. 1 Satz 1 EntGFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) ist der Arbeitnehmer verpflichtet dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn er krank wird und wie lange er wahrscheinlich krank sein wird. Laut Satz 2 muss der Arbeitnehmer bei einer Krankheitsdauer von mehr als 3 Tagen eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen. Diese muss dem Arbeitgeber dann am 4. Tag der Krankheit vorliegen. Allerdings kann der Arbeitgeber (vgl. Satz 3) auch früher ein Attest verlangen. Gesetzlich ist nicht geregelt unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber entscheiden kann, dass ein Arbeitnehmer sofort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen muss. Regelmäßig wird dies dann von einem Arbeitgeber dann verlangt, wenn er den Verdacht hat, dass ein Arbeitnehmer so tut als sei er krank. Hierüber hatte das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) kürzlich zu entscheiden. Eine Mitarbeiterin hatte beantragt für eine Dienstreise freigestellt zu werden, als dies abgelehnt wurde, meldete sie sich an dem betreffenden Tag schlichtweg krank. In dem Fall hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass dieses Verlangen des Arbeitgebers an keine Voraussetzungen gebunden ist. Ein Arbeitgeber kann also ohne besondere Begründung von Mitarbeitern verlangen, dass sie ab dem 1. Tag einer Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen haben.
Folgen
Was passiert, wenn man ab dem 1. Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müsste, dies aber nicht tut? Der Arbeitgeber kann dieses Verhalten abmahnen und, wenn der Arbeitnehmer sich auch zukünftig nicht an diese Regelung halten möchte, den Arbeitnehmer kündigen.
Zusammenfassung
Grundsätzlich ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach 3 Tagen, also ab dem 4. Tag vorzulegen. Wichtig ist aber zu beachten, dass der Arbeitgeber verlangen kann, dass dies bereits ab dem 1. Tag zu geschehen hat. Wenn dies so ist und der Arbeitnehmer sich nicht daran hält kann dies, als ultima ratio, mit einer Kündigung geahndet werden.
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.