Kran­ken­kas­sen­wech­sel

Im Wesent­li­chen bie­ten die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen den­sel­ben Leis­tungs­ka­ta­log. Denn der Leis­tungs­ka­ta­log ist gesetz­lich vor­ge­ge­ben und für die Kran­ken­kas­sen auch nicht dis­po­ni­bel. Gering­fü­gi­ge Ände­run­gen erge­ben sich aber dar­aus, dass Kran­ken­kas­sen bestimm­te Leis­tun­gen als soge­nann­te „Sat­zungs­leis­tun­gen“ erbrin­gen kön­nen. Das bedeu­tet, dass sie in die Sat­zung schrei­ben, dass über den gesetz­li­chen Leis­tungs­ka­ta­log hin­aus bestimm­te Behand­lun­gen, Hilfs­mit­tel oder Medi­ka­men­te bezahlt wer­den. Das kön­nen bei­spiels­wei­se Rei­se­imp­fun­gen sein, Heil­prak­ti­ker- oder Osteo­pa­t­hie­leis­tun­gen sowie kürz­lich bei der Tech­ni­ker Kran­ken­kas­se und der DAK das Free­style Lib­re von Abbott (ein FGM Glukosesensor).

Sol­che Leis­tun­gen kön­nen also ein (guter) Grund für einen Kran­ken­kas­sen­wech­sel sein. Doch wie läuft das ab?

Grund­sätz­lich muss man bei sei­ner bis­he­ri­gen Kran­ken­kas­se min­des­tens 18 Mona­te ver­si­chert sein (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V), bevor man kün­di­gen kann. Wenn man vor­her kün­digt, wird die Kün­di­gung für das Ende der 18 Monats­pe­ri­ode vor­ge­merkt. Die Kün­di­gung ist dann grund­sätz­lich zum Ende des Über­nächs­ten Kalen­der­mo­nats mög­lich. Eine Aus­nah­me von der 18 mona­ti­gen Bin­dungs­frist ist, wenn die Kran­ken­kas­se Zusatz­bei­trä­ge ändert, dann hat man ein Son­der­kün­di­gungs­recht (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die Kün­di­gung muss dann in dem Monat erklärt wer­den, in dem der Monats­bei­trag erst­ma­lig erho­ben wurde.

Nach erfolg­ter Kün­di­gung erhält man eine Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung, die man der ande­ren Kran­ken­kas­se, zu der man wech­seln möch­te, vor­zu­le­gen hat. Die neue Kran­ken­kas­se stellt einem dann umge­hend eine Mit­glied­schafts­be­schei­ni­gung aus.

Wich­tig ist es zu wis­sen, die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen dür­fen den Wech­seln nicht erschwe­ren, sei es durch feh­len­de oder fal­sche Infor­ma­tio­nen, son­dern ein sol­cher Wech­sel soll sogar unter­stützt wer­den. In sol­chen Fäl­len ist eine Beschwer­de beim Bun­des­ver­si­che­rungs­amt sinn­voll, das ein Zwangs­geld von bis zur EUR 50.000,00 ver­hän­gen kann. Die Kran­ken­kas­se darf den Wech­sel auch nicht von Gesund­heits­prü­fun­gen oder Bei­trags­auf­schlä­gen für Vor­er­kran­kun­gen abhän­gig machen, denn jeder zahlt den­sel­ben Bei­trag. Eine Ableh­nung darf auch nur in sehr weni­gen Fäl­len erfolgen.

Wie geht man nun mit bestehen­den Bewil­li­gun­gen von Pum­pen oder CGM um? Grund­sätz­lich ist die neue Kran­ken­kas­se an die Bewil­li­gung der bis­he­ri­gen Kran­ken­kas­se nicht gebun­den. Es kann aber sinn­voll sein, dass man mit der neu­en Kran­ken­kas­se ver­ein­bart, dass die­se bestehen­de Bewil­li­gun­gen der Hilfs­mit­tel wei­ter fort­setzt; damit habe ich bis­her gute Erfah­run­gen gemacht. Die­se Bestä­ti­gung soll­te aber auf jeden Fall schrift­lich erfolgen.

Bei den Ersatz­kas­sen unter­ein­an­der und den AOKen unter­ein­an­der läuft es so, dass man bestehen­de Hilfs­mit­tel auch mit zur neu­en Kran­ken­kas­se mit­nimmt und die­se die Gerä­te auch nicht abkau­fen muss. Das bedeu­tet, wenn mir die Ersatz­kas­se A eine Pum­pe bewil­ligt und die­se auch bezahlt hat und ich wech­se­le zu Ersatz­kas­se B, dann über­trägt die Ersatz­kas­se A das Eigen­tum an der Pum­pe unent­gelt­lich an die Ersatz­kas­se B und ich benut­ze das Gerät bei ihr weiter.

Sofern man sich kei­ne Bewil­li­gung der The­ra­pie mit bestehen­den Hilfs­mit­tel beschafft, geht man das Risi­ko ein, dass die­se The­ra­pie mög­li­cher­wei­se nicht fort­ge­setzt wird. In unse­rem GKV-Sys­tem zählt für Kran­ken­kas­sen im Übri­gen im Wesent­li­chen eine hohe Mit­glie­der­zahl, mit die­sem Pfund kann man wuchern, zumal die neue Kran­ken­kas­se ja man­gels Gesund­heits­prü­fung (Gesund­heits­fra­gen wer­den bei einem Wech­sel eigent­lich nicht gestellt) gar nicht weiß, wel­che Kos­ten auf sie zukommen.

Im Ergeb­nis ist fest­zu­hal­ten, dass der Wech­sel hin­sicht­lich der Kran­ken­ver­si­che­rung an sich rela­tiv unpro­ble­ma­tisch ver­läuft, nicht nur in der Theo­rie, son­dern auch in der Pra­xis. Man soll­te sich aber Gedan­ken um die lieb gewon­ne­nen Hilfs­mit­tel machen.

Übri­gens, ab Durch­füh­rung des Wech­sels ist für alles die neue Kran­ken­kas­se zuständig.

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