Im Wesentlichen bieten die gesetzlichen Krankenkassen denselben Leistungskatalog. Denn der Leistungskatalog ist gesetzlich vorgegeben und für die Krankenkassen auch nicht disponibel. Geringfügige Änderungen ergeben sich aber daraus, dass Krankenkassen bestimmte Leistungen als sogenannte „Satzungsleistungen“ erbringen können. Das bedeutet, dass sie in die Satzung schreiben, dass über den gesetzlichen Leistungskatalog hinaus bestimmte Behandlungen, Hilfsmittel oder Medikamente bezahlt werden. Das können beispielsweise Reiseimpfungen sein, Heilpraktiker- oder Osteopathieleistungen sowie kürzlich bei der Techniker Krankenkasse und der DAK das Freestyle Libre von Abbott (ein FGM Glukosesensor).
Solche Leistungen können also ein (guter) Grund für einen Krankenkassenwechsel sein. Doch wie läuft das ab?
Grundsätzlich muss man bei seiner bisherigen Krankenkasse mindestens 18 Monate versichert sein (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V), bevor man kündigen kann. Wenn man vorher kündigt, wird die Kündigung für das Ende der 18 Monatsperiode vorgemerkt. Die Kündigung ist dann grundsätzlich zum Ende des Übernächsten Kalendermonats möglich. Eine Ausnahme von der 18 monatigen Bindungsfrist ist, wenn die Krankenkasse Zusatzbeiträge ändert, dann hat man ein Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die Kündigung muss dann in dem Monat erklärt werden, in dem der Monatsbeitrag erstmalig erhoben wurde.
Nach erfolgter Kündigung erhält man eine Kündigungsbestätigung, die man der anderen Krankenkasse, zu der man wechseln möchte, vorzulegen hat. Die neue Krankenkasse stellt einem dann umgehend eine Mitgliedschaftsbescheinigung aus.
Wichtig ist es zu wissen, die gesetzlichen Krankenkassen dürfen den Wechseln nicht erschweren, sei es durch fehlende oder falsche Informationen, sondern ein solcher Wechsel soll sogar unterstützt werden. In solchen Fällen ist eine Beschwerde beim Bundesversicherungsamt sinnvoll, das ein Zwangsgeld von bis zur EUR 50.000,00 verhängen kann. Die Krankenkasse darf den Wechsel auch nicht von Gesundheitsprüfungen oder Beitragsaufschlägen für Vorerkrankungen abhängig machen, denn jeder zahlt denselben Beitrag. Eine Ablehnung darf auch nur in sehr wenigen Fällen erfolgen.
Wie geht man nun mit bestehenden Bewilligungen von Pumpen oder CGM um? Grundsätzlich ist die neue Krankenkasse an die Bewilligung der bisherigen Krankenkasse nicht gebunden. Es kann aber sinnvoll sein, dass man mit der neuen Krankenkasse vereinbart, dass diese bestehende Bewilligungen der Hilfsmittel weiter fortsetzt; damit habe ich bisher gute Erfahrungen gemacht. Diese Bestätigung sollte aber auf jeden Fall schriftlich erfolgen.
Bei den Ersatzkassen untereinander und den AOKen untereinander läuft es so, dass man bestehende Hilfsmittel auch mit zur neuen Krankenkasse mitnimmt und diese die Geräte auch nicht abkaufen muss. Das bedeutet, wenn mir die Ersatzkasse A eine Pumpe bewilligt und diese auch bezahlt hat und ich wechsele zu Ersatzkasse B, dann überträgt die Ersatzkasse A das Eigentum an der Pumpe unentgeltlich an die Ersatzkasse B und ich benutze das Gerät bei ihr weiter.
Sofern man sich keine Bewilligung der Therapie mit bestehenden Hilfsmittel beschafft, geht man das Risiko ein, dass diese Therapie möglicherweise nicht fortgesetzt wird. In unserem GKV-System zählt für Krankenkassen im Übrigen im Wesentlichen eine hohe Mitgliederzahl, mit diesem Pfund kann man wuchern, zumal die neue Krankenkasse ja mangels Gesundheitsprüfung (Gesundheitsfragen werden bei einem Wechsel eigentlich nicht gestellt) gar nicht weiß, welche Kosten auf sie zukommen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Wechsel hinsichtlich der Krankenversicherung an sich relativ unproblematisch verläuft, nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis. Man sollte sich aber Gedanken um die lieb gewonnenen Hilfsmittel machen.
Übrigens, ab Durchführung des Wechsels ist für alles die neue Krankenkasse zuständig.
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.