Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 04.04.2016 – 1 BvR 2607/15) hat entschieden, dass kein Anspruch auf Beratungshilfe besteht, um einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung besteht.
Beratungshilfe ist eine Leistung des Rechtsstaates, um bedürftigen Menschen Zugang zu einer außergerichtlichen Rechtsberatung oder außergerichtlichen Vertretung zu ermöglichen. Die Gebühren des Rechtsanwaltes sind dann sehr stark reduziert (der Rechtsanwalt erhält EUR 85,00 vom Staat und EUR 15,00 von dem Rechtssuchenden). Außerdem ist es dem Rechtsanwalt gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 BRAO verboten, das Mandant abzulehnen, wenn dem Rechtssuchenden Beratungshilfe bewilligt worden war.
Ein Mann aus dem Bezirk des Amtsgerichts Bayreuth hatte Beratungshilfe beantragt. Das AG Bayreuth (AG Bayreuth, Beschluss vom 24. August 2015 – 45 UR II 560/15) lehnte die Beratungshilfe mit der Begründung ab, dass bereits entschieden sei, dass dem Rechtssuchenden hinreichende Informationsquellen durch die Behörde selber zur Verfügung steht. Daher nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Grundsätzlich kann einem Rechtssuchenden gemäß § 1 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe gewährt werden wenn:
1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3. die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
Nummer 2 war hier nicht erfüllt, da es andere Hilfe gab.
Aus dem Urteil (BVerfG, Beschluss vom 04.04.2016 – 1 BvR 2607/15):
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist. 3 Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Unbemittelter für eine Antragstellung auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgrund der gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bestehenden Beratungspflicht zurecht auf die Beratung des Rentenversicherungsträgers verwiesen wird, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 – 1 BvR 2735/11 -, juris, Rn. 9 f.). Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Es fehlt an einer hinreichend substantiierten Darlegung, weswegen im Falle eines Antrags auf die Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles des Beschwerdeführers etwas anderes gelten sollte. 4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 5
Soweit ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung abgelehnt oder zu niedrig bewertet wird, steht dem Rechtssuchenden jedoch Beratungshilfe oder für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.