Kann ein poten­ti­el­ler Arbeit­ge­ber die Ein­stel­lung von einer Gesund­heits­prü­fung abhän­gig machen?

Ab und zu kommt es vor, dass Arbeit­ge­ber Stel­len­be­wer­ber bit­ten eine Ein­stel­lungs­un­ter­su­chung über sich erge­hen zu las­sen. Auch wenn dies wohl glück­li­cher­wei­se nicht die Regel ist, fra­gen sich Dia­be­ti­ker zu recht: „Muss ich zu der Ein­stel­lungs­un­ter­su­chung gehen und wenn ja, darf davon eine Ein­stel­lung abhän­gig gemacht werden?“

Grund­sätz­lich kann ein Arbeit­ge­ber einen Stel­len­be­wer­ber natür­lich nicht zwin­gen an einer Ein­stel­lungs­un­ter­su­chung teil­zu­neh­men, man kann folg­lich sagen, man möch­te hier­an nicht teil­neh­men (vgl. Preis, a. a. O., § 611, Rn. 294). Die Fol­ge wäre dann aber unaus­weich­lich, dass das Bewer­bungs­ver­fah­ren für die­sen Stel­len­be­wer­ber been­det wäre. Denn eine sol­che Ein­stel­lungs­un­ter­su­chung kann – sofern sie aus­schließ­lich auf (wenn auch nur theo­re­tisch) frei­wil­li­ger Basis erfolgt – ver­lagt wer­den (vgl. Preis, in: Dieterich/Hanau/Schaub, Erfur­ter Kom­men­tar zum Arbeits­recht, 13. Auf­la­ge 2013, § 611, Rn. 292 ff.). Grund­sätz­lich muss der Arbeit­ge­ber aber ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Gesund­heits­prü­fung haben, d. h. der Arbeit­ge­ber darf nur ver­lan­gen, dass ihm tes­tiert wird, ob der Arbeit­neh­mer zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt für die­se kon­kre­te Stel­le geeig­net ist (vgl. Preis, a. a. O., § 611, Rn. 293). Hier­bei hat er zu prü­fen, ob etwa­ige Gebre­chen die Arbeits­fä­hig­keit Dau­er­haft oder in peri­odisch auf­hebt. Sofern man also auf­grund eines Schnup­fens oder wohl auch auf­grund einer Schwan­ger­schaft der­zeit an der Arbeits­fä­hig­keit gehin­dert wäre, wür­de es den­noch zu einem posi­ti­ven Tes­tat kom­men, denn die Arbeits­fä­hig­keit wäre dann allen­falls kurz­fris­tig auf­ge­ho­ben. Es erfolgt dar­über hin­aus also gera­de kei­ne Zukunfts­pro­gno­se bis zum Ren­ten­al­ter, ver­gleich­bar mit der Ein­stel­lungs­un­ter­su­chung vor der Ernen­nung zum Beam­ten. Es kommt daher nicht dar­auf an, ob Dia­be­ti­ker mit zuneh­men­der Dau­er der Erkran­kung häu­fi­ger krank wer­den oder vor­zei­tig aus dem Berufs­le­ben aus­schei­den. Zu prü­fen ist aus­schließ­lich, ob der Arbeit­neh­mer jetzt gera­de die Tätig­keit aus­üben kann und wenn nicht, ob die­se Erkan­kung dau­er­haft besteht. Sofern die Ein­stel­lungs­un­ter­su­chung gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist, gibt es eine Pflicht zur Teil­nah­me (vgl. Preis, a. a. O., § 611, Rn. 295).

Der Arzt unter­liegt, auch wenn es sich um einen Werks- oder Betriebs­arzt han­delt, unbe­schränkt der Schwei­ge­pflicht, er darf folg­lich kei­ne Unter­su­chungs­er­geb­nis­se her­aus­ge­ben oder ande­re Aus­künf­te ertei­len, die über die Aus­kunft, ob der Bewer­ber geeig­net ist oder nicht hin­aus­ge­hen (vgl. Preis, a. a. O., § 611, Rn. 296). Eine mög­li­che Ent­bin­dung von der Schwei­ge­pflicht müss­te aus­drück­lich gesche­hen (vgl. Preis, a. a. O., § 611, Rn. 296). Ein Arzt darf die Kennt­nis­nah­me des Arbeit­ge­bers auch nicht dadurch dul­den, in dem er die Akte offen her­um lie­gen lässt.

Sofern die Gesund­heits­prü­fung nega­tiv aus­fällt kann der Arbeit­ge­ber den Bewer­ber ableh­nen, da er unge­eig­net ist, die Tätig­keit aus­zu­üben; außer­dem ist es denk­bar, dass der Arbeits­ver­trag unter der auf­lö­sen­den Bedin­gung einer posi­ti­ven Bedin­gung steht (vgl. Preis, a. a. O., § 611, Rn. 299). In dem Fal­le wür­de der Arbeits­ver­trag nach­träg­lich auf­ge­löst wer­den, falls die Gesund­heits­prü­fung nega­tiv ausfällt.

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