wood court still life judge

Grad der Behin­de­rung bei Dia­be­tes mel­li­tus (Recht­spre­chungs­über­sicht)

Häu­fig hört man, dass man bei Dia­be­tes auf jeden Fall einen Anspruch auf einen GdB von 50 hat. Dass das objek­tiv falsch ist, hat­te ich schon am 31.05.2013 unter dem Titel „Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen bekom­me ich einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis mit Dia­be­tes?“ gepos­tet.

Grund für die­ses Miss­ver­ständ­nis ist, dass es mal anders gere­gelt war. Zwi­schen­zeit­lich ist der Regel-Grad der Behin­de­rung (GdB) aber für einen Typ-1er ohne wei­te­re Erkran­kun­gen und ohne Fol­ge­schä­den 40. Für Lai­en ist es aber schwer, die Schwer­punk­te der gesetz­li­chen Rege­lung zu ver­ste­hen und den GdB ein­zu­schät­zen. Ich habe daher mal die Recht­spre­chung der letz­ten Jah­re zusam­men­ge­tra­gen und mit Stich­punk­ten verschlagwortet.

Kurz zur Wie­der­ho­lung, die gesetz­li­che Rege­lung lautet:

Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, die eine Insu­lin­the­ra­pie mit täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen durch­füh­ren, wobei die Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit vom aktu­el­len Blut­zu­cker, der fol­gen­den Mahl­zeit und der kör­per­li­chen Belas­tung selb­stän­dig vari­iert wer­den muss, und durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, erlei­den auf Grund die­ses The­ra­pie­auf­wands eine aus­ge­präg­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung. Die Blut­zu­cker­selbst­mes­sun­gen und Insulin­do­sen (bezie­hungs­wei­se Insu­lin­ga­ben über die Insu­lin­pum­pe) müs­sen doku­men­tiert sein. Der GdS beträgt 50. (vgl. Teil A, Zif­fer 15.1 Vers­MedV; Her­hor­he­bung durch den Autor).

Auf das hier her­vor­ge­ho­be­ne „und“ kommt es an. Neben den objek­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen benö­tigt man die sub­jek­ti­ven „erheb­li­chen Ein­schnit­te“, die einen „gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­ti­gen“. Meis­tens hört und ließt man dann, ja klar, das Mes­sen beein­träch­tigt mich ja gra­vie­rend. Der Ver­ord­nungs­ge­ber sieht das Mes­sen, das Sprit­zen und das Rech­nen aller­dings als mit dem GdB von 40 abge­gol­ten an.

Tipp: Durch einen „Klick“ auf das Akten­zei­chen kann man sich das Urteil im Voll­text anschauen.

GerichtAkten­zei­chenDatumBeschrei­bungGdB
SG Chem­nitzS 16 SB 190/1502.12.2015Klä­ger 53 Jah­re; Typ‑1; ICT; „Im Schwer­be­hin­der­ten­recht kommt es auf Ein­schrän­kun­gen des Frei­zeit­ver­gnü­gens oder der gefühl­ten Lebens­qua­li­tät nicht an, eben­so nicht auf Erschwer­nis­se im Berufs­all­tag. Bewer­tet wer­den im Schwer­be­hin­der­ten­recht aus­schließ­lich die objek­tiv fest­stell­ba­ren Funk­ti­ons­ein­schrän­kun­gen der Glie­der oder Orga­ne und deren funk­tio­nel­le Aus­wir­kun­gen.“; rechtskräftig40
LSG Sach­sen-AnhaltL 7 SB 15/1424.09.2015Klä­ge­rin 57 Jah­re; Typ‑1; „Die Klä­ge­rin wird über den ein­schrän­ken­den The­ra­pie­auf­wand hin­aus nicht auch noch zusätz­lich durch eine schlech­te Ein­stel­lungs­qua­li­tät in ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit und damit in ihrer Teil­ha­be­fä­hig­keit am Leben erheb­lich beein­träch­tigt. Eine äußert schwer regu­lier­ba­re Stoff­wech­sel­la­ge liegt nicht vor. Der von Dr. L. am 25. Mai 2012 fest­ge­stell­te „chro­nisch ent­gleis­te Dia­be­tes mel­li­tus“ wird nicht medi­zi­nisch belegt. Der HbA1c-Wert liegt, abge­se­hen von der zwi­schen­zeit­li­chen Ver­schlech­te­rung auf­grund der Fer­sen­bein­ope­ra­tio­nen, weit­ge­hend im Nor­mal­be­reich. Der ein­ma­li­ge HbA1c-Wert-Wert von 9% (29. August 2011) im streit­be­fan­ge­nen Zeit­raum kann bei einem ansons­ten über Jah­re rela­tiv kon­stan­ten HbA1c-Wert um 7% nicht als Beleg für eine schlech­te Stoff­wech­sel­ein­stel­lung her­an­ge­zo­gen wer­den. Auch die erhöh­ten Blut­zu­cker­wer­te wäh­rend der Behand­lun­gen des Fer­sen­beins sind nach der Mobi­li­sa­ti­on wie­der zurück­ge­gan­gen und kön­nen nicht als Nach­weis einer schlech­ten Ein­stel­lungs­qua­li­tät die­nen. Schwe­re Hypo­glyk­ämien und sol­che, die auch Fremd­hil­fe erfor­dert haben, sind nicht auf­ge­tre­ten. Die mit der Erkran­kung übli­cher­wei­se ein­her­ge­hen­den Blut­zu­cker­schwan­kun­gen und die damit ver­bun­de­nen Sym­pto­me wie Kon­zen­tra­ti­ons­schwan­kun­gen, Schwin­del und Müdig­keit, ins­be­son­de­re bei kör­per­li­chen (wie z. B. bei Sport) und see­li­schen Belas­tun­gen sind Teil der Erkran­kung und damit auch bei der Höhe des GdB nach den VMG bereits berück­sich­tigt. Dar­über hin­aus­ge­hen­de erheb­li­che Blut­zu­cker­schwan­kun­gen sowie damit ver­bun­de­nen Sym­pto­me las­sen sich den Befun­den von Dr. L. nicht ent­neh­men. Auch die behan­deln­de Ärz­tin hat die Blut­zu­cker­schwan­kun­gen der Klä­ge­rin als der Patho­phy­sio­lo­gie der Krank­heit zugrun­de lie­gend in ihrem Befund­be­richt vom 24. Juni 2014 ein­ge­ord­net. Es wer­den aus­weis­lich der vor­ge­leg­ten umfang­rei­chen Dia­be­tes­ta­ge­bü­cher auch kei­ne regel­mä­ßi­gen nächt­li­chen Blut­zu­cker­mes­sun­gen durch­ge­führt. In der münd­li­chen Ver­hand­lung hat die Klä­ge­rin eben­so mit­ge­teilt, dass sie nicht regel­mä­ßig in der Nacht den Blut­zu­cker mes­se. Im Übri­gen muss­te sich die Klä­ge­rin seit dem Neu­fest­stel­lungs­an­trag bis zum heu­ti­gen Zeit­punkt kei­nen wei­te­ren sta­tio­nä­ren Behand­lun­gen wegen des Dia­be­tes mel­li­tus unterziehen.“40
BSGB 9 SB 2/13 R16.12.2014Klä­ger 46 Jah­re; Typ‑1; ICT; „Das LSG hat die bei­den erst­ge­nann­ten, auf den The­ra­pie­auf­wand bezo­ge­nen Beur­tei­lungs­kri­te­ri­en als erfüllt ange­se­hen. Dage­gen ist revi­si­ons­recht­lich nichts ein­zu­wen­den. Zu Recht geht das Beru­fungs­ur­teil wei­ter davon aus, dass dies allein nicht aus­reicht, um den GdB mit (min­des­tens) 50 fest­zu­stel­len. Viel­mehr muss die betref­fen­de Per­son durch Aus­wir­kun­gen des Dia­be­tes mel­li­tus auch ins­ge­samt gese­hen erheb­lich in ihrer Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sein.“;zuvor GdB 40 SG Mag­de­burg, 12.02.2004 – 12 SB 169/02; LSG Sach­sen-Anhalt, 15.11.2012 – 7 SB 68/1040
LSG Sach­sen-AnhaltL 7 SB 36/1203.12.2014Klä­ge­rin 59 Jah­re; Typ‑1; ICT; „Unter Berück­sich­ti­gung der ver­schie­de­nen Teil­be­rei­che, in denen sich the­ra­pie- und krank­heits­be­ding­te Ein­schrän­kun­gen in der Lebens­füh­rung aus­wir­ken kön­nen, lässt sich nicht fest­stel­len, dass gra­vie­ren­de Aus­wir­kun­gen des Dia­be­tes mel­li­tus bei der Klä­ge­rin in den Berei­chen der Pla­nung des Tages­ab­laufs, der Gestal­tung der Frei­zeit, der Zube­rei­tung der Mahl­zei­ten und der Mobi­li­tät vor­lie­gen. Die von ihr ange­ge­be­nen Nach­tei­le durch ihre Stoff­wech­sel­er­kran­kung sind ins­ge­samt zwar ein­schrän­kend und belas­tend, jedoch nicht gra­vie­rend im Sin­ne der Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­ze. Gegen eine gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gung der Lebens­füh­rung spre­chen die Anga­ben der Klä­ge­rin zu ihrem Tages­ab­lauf. Sie kann ihren Haus­halt offen­bar pro­blem­los meis­tern, Gar­ten­ar­beit ver­rich­ten, Fahr­rad­fah­ren und an den pri­va­ten Unter­neh­mun­gen der Fami­lie prak­tisch ohne Ein­schrän­kun­gen teil­neh­men. Ins­be­son­de­re kann sie im Urlaub selbst kör­per­lich belas­ten­de Fern­rei­sen trotz des Dia­be­tes mel­li­tus bewäl­ti­gen. Gra­vie­ren­de Leis­tungs­be­ein­träch­ti­gun­gen las­sen sich auch nicht aus der beruf­li­chen Betä­ti­gung der Klä­ge­rin ablei­ten. Bis zu ihrer Ent­las­sung aus dem Arbeits­ver­hält­nis hat sie in einer kör­per­lich belas­ten­den Wech­sel­schicht­tä­tig­keit in einem Call­cen­ter gear­bei­tet, ohne gesund­heit­li­che Ein­schrän­kun­gen zu zei­gen. Funk­tio­nell beacht­li­che Begleit­fol­gen des Dia­be­tes haben sich bei der Klä­ge­rin auch nicht ein­ge­stellt. Trotz der ten­den­zi­ell eher zu hohen Blut­zu­cker­wer­te konn­te der Sach­ver­stän­di­ge Dr. M. nur leich­te Sen­si­bi­li­täts­stö­run­gen für Vibra­ti­ons­emp­fin­dun­gen fest­stel­len, denen kei­ne beson­de­re Bedeu­tung zuge­mes­sen wer­den kann. Hin­wei­se für dia­be­tes­ty­pi­sche Augen­hin­ter­grund­än­de­run­gen sowie eine beacht­li­che Poly­neu­ro­pa­thie fin­den sich dage­gen nicht.“; rechtskräftig40
LSG Sach­sen-AnhaltL 7 SB 35/1214.10.2014Klä­ger 63 Jah­re; Typ‑1; ICT; „Unter Berück­sich­ti­gung der ver­schie­de­nen Teil­be­rei­che, in denen sich the­ra­pie- und krank­heits­be­ding­te Ein­schrän­kun­gen in der Lebens­füh­rung aus­wir­ken kön­nen, las­sen sich kei­ne gra­vie­ren­den Ein­schnit­te bei dem Klä­ger in den Berei­chen der Pla­nung des Tages­ab­laufs, der Gestal­tung der Frei­zeit, der Zube­rei­tung der Mahl­zei­ten und der Mobi­li­tät fest­stel­len. Die von ihm ange­ge­be­nen Nach­tei­le durch sei­ne Stoff­wech­sel­er­kran­kung sind ins­ge­samt zwar ein­schrän­kend und belas­tend, jedoch nicht gra­vie­rend im Sin­ne der Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­ze. So ist der Klä­ger in sei­ner Mobi­li­tät nicht ein­ge­schränkt. Er kann einen PKW füh­ren und unter­nimmt Urlaubs­rei­sen, wie z.B. einen jähr­li­chen Ski­ur­laub und auch Aus­lands­rei­sen. Sol­che Akti­vi­tä­ten sind, wenn­gleich mit einem erhöh­ten pla­ne­ri­schen Auf­wand und erschwer­ten Bedin­gun­gen ver­bun­den (wei­te­re Blut­zu­cker­mes­sun­gen, Beglei­tung der Ehe­frau), immer­hin mög­lich. Der Umstand, dass die Insulin­do­sis auf die Mahl­zei­ten abge­stimmt wer­den muss, ist Teil der The­ra­pie und nicht zusätz­lich zu berück­sich­ti­gen. Auch nicht zusätz­lich zu berück­sich­ti­gen sind die auf­grund der Erkran­kung an Dia­be­tes mel­li­tus not­wen­di­gen vier­tel­jähr­li­chen Arzt­ter­mi­ne beim Dia­be­to­lo­gen, dem Haus­arzt und dem Augen­arzt. Die mit einer Erkran­kung übli­cher­wei­se ver­bun­de­nen medi­zi­nisch not­wen­di­gen Unter­su­chun­gen sind wie auch die Not­wen­dig­keit der Ein­nah­me von Medi­ka­men­ten bei der Bewer­tung des GdB bereits mit berück­sich­tigt. Die vom Klä­ger ange­ge­be­ne Häu­fig­keit der Arzt­be­su­che geht auch nicht über die­ses nor­ma­le Aus­maß hin­aus, so dass auch kein erhöh­ter The­ra­pie­auf­wand wegen der Arzt­be­su­che begrün­det wer­den kann. Die vom Klä­ger dar­über hin­aus ange­ge­be­nen phy­sio­the­ra­peu­ti­schen Behand­lun­gen ste­hen in kei­nem Zusam­men­hang mit der Dia­be­tes­er­kran­kung. Aller­dings lie­gen beim Klä­ger gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gun­gen im Bereich der Berufs­aus­übung vor. In sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit als Schul­lei­ter und Sport­leh­rer ist er durch die Aus­wir­kun­gen des Dia­be­tes mel­li­tus erheb­lich ein­ge­schränkt, da er im Sport­un­ter­richt einer erhöh­ten Gefahr von Unter­zu­cke­run­gen aus­ge­setzt ist. Bei Unter­zu­cke­run­gen muss der Klä­ger sei­ne Tätig­keit unter­bre­chen. Zu wei­te­re Unter­bre­chun­gen der Tätig­keit kommt es wäh­rend der Sport­un­ter­richts wegen zusätz­li­cher Blut­zu­cker­mes­sun­gen. Die krank­heits­be­ding­ten Ein­schrän­kun­gen auf­grund des Dia­be­tes mel­li­tus wir­ken sich damit auf den beruf­li­chen Kern­be­reich der Arbeit als Sport­leh­rer aus. Die­se Ein­schrän­kun­gen bei der Aus­übung der beruf­li­chen Tätig­keit sind aber nicht so gra­vie­rend, dass bereits des­halb von einer erheb­li­chen Ein­schrän­kung ins­ge­samt aus­ge­gan­gen wer­den kann, die die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft recht­fer­tigt. Die Tätig­keit als Sport­leh­rer umfasst nur einen klei­ne­ren Teil­be­reich der beruf­li­chen Tätig­keit. Die dabei ca. zwei bis drei­mal monat­lich auf­tre­ten­den Hypo­glyk­ämien schrän­ken dabei sei­ne Tätig­keit zwar ein, prä­gen die­se aber nicht. Eine krank­heits­be­ding­te Auf­ga­be der beruf­li­chen Tätig­keit bzw. eine Ver­än­de­rung des Arbeits­be­reichs ist beim Klä­ger nicht not­wen­dig. Der Klä­ger ist über­wie­gend als Schul­lei­ter ein­ge­setzt und führt die­se Tätig­keit sit­zend am Schreib­tisch aus. Dabei hat er nach sei­nen eige­nen Anga­ben kei­ne krank­heits­be­ding­ten Pro­ble­me. Ledig­lich bei Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen besteht die erhöh­te Gefahr von Unter­zu­cke­run­gen. Der Umstand, dass der Klä­ger an mehr­tä­gi­gen Ver­an­stal­tun­gen nicht mehr teil­neh­men will, weil frem­de Kol­le­gen nicht von sei­ner Erkran­kung wüss­ten, kann nicht erhö­hend berück­sich­tigt wer­den. Mit dem Pro­blem, bei Unter­zu­cke­run­gen auf mit der Krank­heit unver­trau­te Mit­men­schen zu tref­fen, hat jeder an Dia­be­tes mel­li­tus Erkrank­te umzu­ge­hen. Auch die damit ver­bun­de­ne psy­chi­sche Belas­tung ist im GdB bereits berück­sich­tigt.“; rechtskräftig40
LSG Sach­sen-AnhaltL 7 SB 23/1327.08.2014Klä­ge­rin 55 Jah­re; Typ‑1; CS-II; „Zwar führt die Klä­ge­rin als Insu­lin­pum­pen­trä­ge­rin nach den Anga­ben von Dr. L. und aus­weis­lich ihres Dia­be­ti­ker­ta­ge­buchs die Insu­lin­the­ra­pie mit täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen und selb­stän­di­gen Dosis­an­pas­sun­gen der Insu­lin­ga­be durch. Neben der täg­li­chen Injek­ti­on mit einem Lang­zeit­in­su­lin muss sie zu jeder Mahl­zeit das kurz wir­ken­de Insu­lin ein­set­zen und dabei auch die jewei­li­ge Insulin­do­sis vari­ie­ren. Hin­zu kom­men Blut­zu­cker­mes­sun­gen zu jeder Mahl­zeit, sodass bis zu sechs Mal täg­lich Mes­sun­gen erfol­gen. Aller­dings fehlt es bei der Klä­ge­rin an erheb­li­chen Ein­schnit­ten, die sich so gra­vie­rend auf ihre Lebens­füh­rung aus­wir­ken, dass die Fest­stel­lung der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft gerecht­fer­tigt wer­den kann. Auf­grund der the­ra­pie- und erkran­kungs­be­ding­ten Ein­schrän­kun­gen in der kon­kre­ten Lebens­füh­rung der Klä­ge­rin lässt sich eine gra­vie­ren­de Ein­schrän­kung der Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft auf­grund der Erkran­kung an Dia­be­tes mel­li­tus nicht erken­nen. Unter Berück­sich­ti­gung der ver­schie­de­nen Teil­be­rei­che, in denen sich the­ra­pie- und krank­heits­be­ding­te Ein­schrän­kun­gen in der Lebens­füh­rung aus­wir­ken kön­nen, lässt sich fest­stel­len, dass gra­vie­ren­de Aus­wir­kun­gen bei der Klä­ge­rin nicht in den Berei­chen der Pla­nung des Tages­ab­laufs, der Gestal­tung der Frei­zeit, der Zube­rei­tung der Mahl­zei­ten und der Mobi­li­tät vor­lie­gen. Die von ihr ange­ge­be­nen Nach­tei­le durch ihre Stoff­wech­sel­er­kran­kung sind ins­ge­samt zwar ein­schrän­kend und belas­tend, jedoch nicht gra­vie­rend im Sin­ne der Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­ze. So ist die Klä­ge­rin in ihrer Mobi­li­tät nicht ein­ge­schränkt. Sie kann einen PKW füh­ren und Fahr­rad­fah­ren, geht Schwim­men und unter­nimmt Rei­sen. Die von ihr ange­ge­be­nen Akti­vi­tä­ten sind, wenn auch mit einem erhöh­ten pla­ne­ri­schen Auf­wand ver­bun­den und unter erschwer­ten Bedin­gun­gen (wei­te­re Blut­zu­cker­mes­sun­gen; beim Schwim­men erneu­tes Anle­gen der Pum­pe), letzt­lich aber nicht aus­ge­schlos­sen. Allein der Umstand, dass die Klä­ge­rin inten­si­ven Sport – der also über Rad­fah­ren und Schwim­men hin­aus­geht – nicht mehr aus­üben kann, lässt kei­nen Rück­schluss auf gra­vie­ren­de Teil­ha­be­ein­schrän­kun­gen zu, zumal die Klä­ge­rin dies nur pau­schal behaup­tet und selbst nicht ange­ge­ben hat, wel­chen Sport sie tat­säch­lich nicht mehr aus­füh­ren kann. Der Umstand, dass die Insulin­do­sis auf die Mahl­zei­ten abge­stimmt wer­den muss, ist Teil der The­ra­pie und nicht zusätz­lich zu berück­sich­ti­gen. Doch selbst die Zwi­schen­mahl­zei­ten (wie z. B. die von der Klä­ge­rin ange­führ­te Tas­se Cap­puc­ci­no) sind nicht krank­heits­be­dingt aus­ge­schlos­sen, son­dern eben­falls unter Beach­tung eines Mehr­auf­wan­des mög­lich. Auch gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gun­gen im Bereich der Berufs­aus­übung lie­gen nicht vor. Ihre beruf­li­che Tätig­keit als Schlos­se­rin bei der B. ist durch die Aus­wir­kun­gen des Dia­be­tes mel­li­tus nicht erheb­lich ein­ge­schränkt. Eine krank­heits­be­ding­te Auf­ga­be der beruf­li­chen Tätig­keit bzw. eine Ver­än­de­rung des Arbeits­be­reichs ist von ihr weder ange­strebt noch not­wen­dig. […] Die Klä­ge­rin wird über den ein­schrän­ken­den The­ra­pie­auf­wand hin­aus nicht auch noch zusätz­lich durch eine schlech­te Ein­stel­lungs­qua­li­tät in ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit und damit in ihrer Teil­ha­be­fä­hig­keit am Leben erheb­lich beein­träch­tigt. Durch die Umstel­lung auf die Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie im Okto­ber 2011 hat sich, wie Dr. L. mit­ge­teilt und die Klä­ge­rin auch selbst bestä­tigt hat, die Stoff­wech­sel­qua­li­tät wesent­lich ver­bes­sert.“; rechtskräftig40
SG AachenS 12 SB 666/1312.08.2014Klä­ger; Alter unbe­kannt; „Der Klä­ger spritzt drei­mal täg­lich Insu­lin unter ent­spre­chen­der Berück­sich­ti­gung der jewei­li­gen Blut­zu­cker­wer­te. Das HbA1c lag nach Anga­ben des Klä­gers gegen­über dem Gut­ach­ter zuletzt bei 9,5%, die Blut­zu­cker­wer­te lägen fast immer unter 200mg%. Im Bereich der Fuß­soh­le ver­spü­re der Klä­ger ein Krib­beln. Der Gut­ach­ter ermit­tel­te im Rah­men der Unter­su­chung einen Blut­zu­cker­wert von 298 mg%, der HbA1c Wert lag bei 9,3%. Ein Anhalt für eine dia­be­ti­sche Reti­no­pa­thie lässt sich bis­lang nicht objek­ti­vie­ren. Weder im Rah­men der Unter­su­chung noch anhand der übri­gen Befun­de und ärzt­li­chen Stel­lung­nah­men im Rah­men des Ver­fah­rens las­sen sich beim Klä­ger beson­de­re Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung objek­ti­vie­ren. Die Fest­stel­lung eines GdB von min­des­tens 50 allein für die Zucker­krank­heit lässt sich vor die­sem Hin­ter­grund – trotz nicht befrie­di­gend ein­ge­stell­ten Wer­tes (vgl. dazu Mül­ler, Ernäh­rungs­me­di­zi­ni­sche Pra­xis, 2007, S. 111) – nicht recht­fer­ti­gen. Der hier­für erfor­der­li­che – und das Leben ggf. ein­schrän­ken­de – The­ra­pie­auf­wand wird vom Klä­ger offen­sicht­lich nicht betrie­ben (vgl. dazu BSG Urteil vom 17.04.20139 SB 3/12 R = juris Rn. 39). Mit dem Gut­ach­ter Dr. Q erach­tet die Kam­mer den vor­ge­schla­ge­nen GdB von 40 für angemessen.“40 (90 insgesamt)
LSG Sach­sen-AnhaltL 7 SB 40/1223.04.2014Klä­ger 39 Jah­re; Typ‑1; CS-II; „Betrach­tet man die the­ra­pie- und erkran­kungs­be­ding­ten Ein­schrän­kun­gen in der kon­kre­ten Lebens­füh­rung, lässt sich eine gra­vie­ren­de Ein­schrän­kung der Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft auf­grund der Erkran­kung an Dia­be­tes mel­li­tus nicht erken­nen. Dies ent­spricht auch der Ein­schät­zung der MediClin S.-Klinik vom Okto­ber 2010. Unter Berück­sich­ti­gung der ver­schie­de­nen Teil­be­rei­che, in denen sich the­ra­pie- und krank­heits­be­ding­te Ein­schrän­kun­gen in der Lebens­füh­rung aus­wir­ken kön­nen, lässt sich fest­stel­len, dass gra­vie­ren­de Aus­wir­kun­gen beim Klä­ger nicht in den Berei­chen der Pla­nung des Tages­ab­laufs, der Gestal­tung der Frei­zeit, der Zube­rei­tung der Mahl­zei­ten und der Mobi­li­tät, son­dern ledig­lich im Bereich der Berufs­aus­übung vor­lie­gen. Gra­vie­ren­de Aus­wir­kun­gen in nur einem Lebens­be­reich sind unter Berück­sich­ti­gung der wei­te­ren Teil­be­rei­che aber nicht aus­rei­chend, um ins­ge­samt eine gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gung der Lebens­füh­rung anneh­men zu kön­nen. Im Bereich der beruf­li­chen Tätig­keit als Ret­tungs­as­sis­tent ist der Klä­ger durch die Aus­wir­kun­gen des Dia­be­tes mel­li­tus erheb­lich ein­ge­schränkt, da er wegen der beson­de­ren Gefähr­dungs­la­ge bei mög­li­chen Unter­zu­cke­run­gen nicht als Fah­rer ein­ge­setzt wer­den kann. Die krank­heits­be­ding­ten Ein­schrän­kun­gen auf­grund des Dia­be­tes mel­li­tus wir­ken sich damit auf den beruf­li­chen Kern­be­reich der Arbeit als Ret­tungs­as­sis­tent aus. Die­se Ein­schrän­kun­gen bei der Aus­übung der beruf­li­chen Tätig­keit sind aber nicht so gra­vie­rend, dass bereits des­halb von einer erheb­li­chen Ein­schrän­kung ins­ge­samt aus­ge­gan­gen wer­den kann, die die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft recht­fer­tigt. Denn eine krank­heits­be­ding­te Auf­ga­be der beruf­li­chen Tätig­keit bzw. eine Ver­än­de­rung des Arbeits­be­reichs ist beim Klä­ger nicht not­wen­dig. Trotz der ganz erheb­li­chen Belas­tun­gen durch Schicht­dienst und die kör­per­lich schwe­re Arbeit beim Kran­ken­trans­port kann der Klä­ger den beruf­li­chen Anfor­de­run­gen eines Ret­tungs­as­sis­ten­ten nach­kom­men. Für sei­ne hohe kör­per­li­che Belast­bar­keit spre­chen auch sei­ne Akti­vi­tä­ten bei der Frei­wil­li­gen Feu­er­wehr und wäh­rend des Flut­ein­sat­zes in Sach­sen-Anhalt im Juni 2013 unter beson­ders belas­ten­den Arbeits­be­din­gun­gen.“; rechtskräftig40
BSGB 9 SB 3/12 R17.04.2013Klä­ger 41 Jah­re; Typ‑1; ICT; „Auf­grund der tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen des LSG ist es zudem – auch unter Berück­sich­ti­gung des Revi­si­ons­vor­brin­gens – aus­zu­schlie­ßen, dass der GdB des Klä­gers in Anwen­dung von Teil B Nr 15.1 Abs 5 AnlVers­MedV einen Wert von 50 erreicht. Nach die­ser Vor­schrift kön­nen außer­ge­wöhn­lich schwer regu­lier­ba­re Stoff­wech­sel­la­gen jeweils höhe­re GdB-Wer­te bedin­gen. Aus­ge­hend von einem GdB von 40 wäre danach eine Erhö­hung auf 50 theo­re­tisch mög­lich. Die Vor­aus­set­zun­gen der Vor­schrift sind jedoch zwei­fels­frei nicht erfüllt, da ent­spre­chen­de Stoff­wech­sel­la­gen bei dem Klä­ger vom LSG nicht fest­ge­stellt wor­den sind. Die blo­ße Mög­lich­keit, dass zukünf­tig der­ar­ti­ge schwer­wie­gen­de Stoff­wech­sel­la­gen ein­tre­ten kön­nen, genügt den Anfor­de­run­gen nicht. Schließ­lich geht die von dem Klä­ger in die­sem Zusam­men­hang ver­tre­te­ne Ansicht fehl, er dür­fe wegen sei­nes kon­se­quen­ten The­ra­pie­ver­hal­tens und sei­ner ver­nünf­ti­gen Lebens­füh­rung in Bezug auf sei­ne Erkran­kung bei der Fest­set­zung des GdB nicht gegen­über einem behin­der­ten Men­schen benach­tei­ligt wer­den, der bei glei­cher Krank­heits­la­ge wegen einer nicht so kon­se­quent durch­ge­führ­ten The­ra­pie eine schlech­te­re Stoff­wech­sel­la­ge auf­wei­se und dem des­we­gen einer höhe­rer GdB als ihm zuer­kannt wer­de. Dabei über­sieht der Klä­ger, dass die Beur­tei­lung des GdB im Schwer­be­hin­der­ten­recht aus­schließ­lich final, also ori­en­tiert an dem tat­säch­lich bestehen­den Zustand des behin­der­ten Men­schen zu erfol­gen hat, ohne dass es auf die Ver­ur­sa­chung der dau­er­haf­ten Gesund­heits­stö­rung ankommt.“40
LSG Sach­sen-AnhaltL 7 SB 33/1020.12.2012Klä­ger 44 Jah­re; Typ‑1; ICT; Mor­bus Addi­son; Mor­bus Base­dow; rechtskräftig50 (40 für DM)
LSG Sach­sen-AnhaltL 7 SB 68/1015.11.2012Klä­ger 44 Jah­re; Typ‑1; ICT; rechtskräftig40
BSGB 9 SB 2/12 R25.10.2012Klä­ge­rin 58 Jah­re; Typ‑1; ICT; „Ent­ge­gen der Ansicht der Klä­ge­rin reicht ein Erfül­len die­ser bei­den, auf den The­ra­pie­auf­wand bezo­ge­nen Beur­tei­lungs­kri­te­ri­en nicht aus. Viel­mehr muss die betref­fen­de Per­son durch Aus­wir­kun­gen des Dia­be­tes mel­li­tus auch ins­ge­samt gese­hen erheb­lich in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sein. Das kommt in Teil B Nr 15.1 Abs 4 Anl Vers­MedV durch die Ver­wen­dung des Wor­tes „und“ deut­lich zum Aus­druck. Es ist auch nicht ersicht­lich, dass der Ver­ord­nungs­ge­ber davon aus­ge­gan­gen ist, dass bei einem ent­spre­chen­den The­ra­pie­auf­wand immer eine gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gung der Lebens­füh­rung vor­liegt. Je nach den per­sön­li­chen Fähig­kei­ten und Umstän­den der betref­fen­den Per­son kann sich die Anzahl der Insu­lin­in­jek­tio­nen und die stän­di­ge Anpas­sung der Dosis näm­lich unter­schied­lich stark auf die Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft aus­wir­ken. Abge­se­hen davon ist für die Beur­tei­lung des GdB bei Dia­be­tes mel­li­tus auch die jewei­li­ge Stoff­wech­sel­la­ge bedeut­sam (vgl auch Teil B Nr 15.1 Abs 3 Anl Vers­MedV; all­ge­mein dazu BSG Urteil vom 24.4.2008 – B 9/9a SB 10/06 R – SozR 43250 § 69 Nr 9 RdNr 40), die im Rah­men der Prü­fung des drit­ten Merk­mals (gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gung der Lebens­füh­rung) berück­sich­tigt wer­den kann. Die durch erheb­li­che Ein­schnit­te bewirk­te gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gung in der Lebens­füh­rung kann mit­hin auf Beson­der­hei­ten der The­ra­pie beru­hen, etwa wenn ein Erkrank­ter auf­grund per­sön­li­cher Defi­zi­te für eine Injek­ti­on erheb­lich mehr Zeit benö­tigt als ein ande­rer, im Umgang mit den Injek­ti­ons­uten­si­li­en ver­sier­ter Mensch. Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung zei­gen sich dane­ben auch bei einem unzu­läng­li­chen The­ra­pie­er­folg, also der Stoff­wech­sel­la­ge des erkrank­ten Men­schen. Schließ­lich geht die von der Klä­ge­rin in die­sem Zusam­men­hang ver­tre­te­ne Ansicht fehl, sie dür­fe wegen ihres kon­se­quen­ten The­ra­pie­ver­hal­tens und ihrer ver­nünf­ti­gen Lebens­füh­rung in Bezug auf ihre Erkran­kung bei der Fest­set­zung des GdB nicht „schlech­ter“ behan­delt wer­den als ein behin­der­ter Mensch, der bei glei­cher Krank­heits­la­ge wegen einer nicht so kon­se­quent durch­ge­führ­ten The­ra­pie eine schlech­te­re Stoff­wech­sel­la­ge auf­wei­se und dem des­we­gen ein höhe­rer GdB als ihr zuer­kannt wer­de. Die Klä­ge­rin über­sieht, dass die Beur­tei­lung des GdB im Schwer­be­hin­der­ten­recht aus­schließ­lich final, also ori­en­tiert an dem tat­säch­lich bestehen­den Zustand des behin­der­ten Men­schen zu erfol­gen hat, ohne dass es auf die Ver­ur­sa­chung der dau­er­haf­ten Gesund­heits­stö­rung ankommt.“40
LSG Rhein­land-PfalzL 4 SB 182/1025.07.2011Klä­ger 47 Jah­re; Typ‑1; ICT; rechtskräftig40
LSG Ber­lin-Bran­den­burgL 13 SB 162/1019.05.2011Klä­ger 49 Jah­re; Typ‑1; ICT; rechtskräftig40

Klei­ner Hin­weis: Die Lis­te ist nicht voll­stän­dig. Das hat im Wesent­li­chen zwei Grün­de. Es wer­den ers­tens gar nicht alle Urtei­le ver­öf­fent­licht, son­dern teil­wei­se nur den Par­tei­en zuge­stellt und abge­hef­tet. Und zum ande­ren pass­ten eini­ge Urtei­le nicht zum The­ma (Typ‑2 oder Strei­tig­kei­ten um die Fra­ge, ob Dia­be­tes im Zusam­men­hang mit ande­ren Erkran­kun­gen das Merk­zei­chen aG begrün­det). Die Urtei­le wur­den aber ergeb­nis­of­fen aus­ge­wählt. Ich habe wegen gerin­ger Rele­vanz jedoch sol­che Urtei­le weg­ge­las­sen, die vor dem 01.01.2011 gefal­len sind.

Mir ist aber bewusst, dass es vie­le gibt, die sagen „ich fin­de die Gerich­te ent­schei­den das falsch“. Rechtsfin­dung hat zwar das Wort fin­den im Namen, hängt oft aber wenig mit der per­sön­li­chen Mei­nung zu tun.

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