Fahr­ver­bot durch den Arzt?

Wer kennt das nicht, bei einer The­ra­pie­um­stel­lung kommt in der Regel der Satz:

Bit­te fah­ren Sie in den kom­men­den 14 Tagen nicht mit dem Auto.

Oder:

Sie dür­fen in den nächs­ten 14 Tagen nicht Auto fahren.

Aber darf der Arzt einem Pati­en­ten ein Fahr­ver­bot auferlegen?

Grund­sätz­lich kann ein Arzt nicht die Fahr­erlaub­nis aberken­nen, auch nicht tem­po­rär, inso­fern kann er einem auch nicht – recht­lich wirk­sam – ein Fahr­ver­bot auf­er­le­gen. Viel­mehr han­delt es sich um eine War­nung. Dies allei­ne wäre aber zu kurz gegrif­fen, natür­lich steckt hin­ter die­ser War­nung ein Zweck, näm­lich im Fal­le von nicht aus­zu­schlie­ßen­den star­ken Blut­zu­cker­schwan­kun­gen eine (lebens-)gefährliche Situa­ti­on für die betrof­fe­ne Per­son und ande­re aus­zu­schlie­ßen. Denn häu­fig wer­den im Zuge von The­ra­pie­an­pas­sun­gen die Insulin­do­sen mas­siv ver­än­dert, ent­spre­chend sind stär­ke­re oder sogar schwe­re Hypo­glyk­ämien denk­bar. Es dau­ert eine gewis­se Zeit, bis man sicher weiß, dass man eine sta­bi­le Stoff­wech­sel­la­ge erzielt hat.

Und was hat das für recht­li­che Auswirkungen?

Ver­kehrs­recht­lich führt die Über­tre­tung die­ser War­nung dazu, dass einem bei einem Unfall – sofern nicht auch ein Ver­schul­den auf Sei­ten des Unfall­geg­ners nach­ge­wie­sen wer­den kann – ein über­wie­gen­des Ver­schul­den zuge­rech­net wird. Ver­kehrs­recht­lich ist es sonst so, dass bei einem Unfall, bei dem das Gesche­hen nicht auf­ge­klärt wer­den kann, bei­de Par­tei­en 50% des Scha­dens tra­gen, sofern man aber die War­nung des Arz­tes igno­riert und hier­durch ein Unfall ver­ur­sacht wird, ist es nicht unwahr­schein­lich, dass der Ver­ur­sa­chungs­bei­trag der sich nicht an die War­nung hal­ten­den Per­son auf bis zu 100% ange­ho­ben wird. Man bleibt dann folg­lich auf dem eige­nen Scha­den sit­zen und die eige­ne Ver­si­che­rung muss den Scha­den des ande­ren zah­len. Bes­ten­falls wird man dann hoch­ge­stuft, schlimms­ten­falls wird das Ver­hal­ten als grob fahr­läs­sig bewer­tet, so dass die Haft­pflicht­ver­si­che­rung (teil­wei­se) leis­tungs­frei wird. D. h. sie zahlt zwar zunächst an die ande­re Unfall­par­tei, wird dann aber einen Teil oder den gesam­ten Scha­den vom Unfall­ver­ur­sa­cher ersetzt ver­lan­gen. Man soll­te sich daher tun­lichst an sol­che War­nun­gen halten.

Dar­über hin­aus kann sich hier­aus eine Straf­bar­keit nach § 315c Abs. 1 Zif­fer 1 lit. b StGB erge­ben, wenn dies (bedingt) vor­sätz­lich geschieht (man also die Gefähr­dung ande­rer bil­li­gend in Kauf nimmt, was nach einer War­nung wohl anzu­neh­men ist), geht der Straf­rah­men bis zu 5 Jah­re. Im Fal­le der Fahr­läs­sig­keit steht nach § 315c Abs. 3 StGB ein Straf­rah­men von bis zu 2 Jah­ren Gefäng­nis zu Ver­fü­gung. Und wenn man eine War­nung eines Arz­tes igno­riert wir in der Regel zumin­dest eine ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit vor­lie­gen. Inso­fern ist Vor­sicht geboten.

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