Der Volksmund glaubt, dass derjenige, der im Fahrzeugbrief (heutzutage „Zulassungsbescheinigung Teil II“) eingetragen ist, Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist oder durch die Eintragung wird. Dieser Irrglaube ist jedoch grundfalsch. Eigentümer einer beweglichen Sache wird derjenige, dem die Sache gemäß § 929 BGB übergeben und übereignet wurde. Bei Kraftfahrzeugen gilt hier nichts anderes. Die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II und die Zustimmung zur Eintragung als „Halter“ des Fahrzeugs verkörpert…
Quelle: Wikipedia Stichwort: „Zulassungsbescheinigung“ |
Der Volksmund glaubt, dass derjenige, der im Fahrzeugbrief (heutzutage „Zulassungsbescheinigung Teil II“) eingetragen ist, Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist oder durch die Eintragung wird. Dieser Irrglaube ist jedoch grundfalsch. Eigentümer einer beweglichen Sache wird derjenige, dem die Sache gemäß § 929 BGB übergeben und übereignet wurde. Bei Kraftfahrzeugen gilt hier nichts anderes. Die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II und die Zustimmung zur Eintragung als „Halter“ des Fahrzeugs verkörpert auch diesen Willen nicht notwendigerweise. Vielmehr wird häufig eine andere Person als Halter eines Fahrzeugs eingetragen, weil diese andere Person günstiger eine Haftpflichtversicherung abschließen kann und viele Versicherungen keine Fahrzeuge auf eine Person versichern, die auf eine andere Person zugelassen sind oder dies mit hohen Zuschlägen quittieren. So muss man für einen simplen Verkauf eines Fahrzeugs mit Eigentumsübergang mindestens drei Verträge schließen. Einmal den schuldrechtlichen Vertrag über den Verkauf des Fahrzeugs, dann den sachenrechtlichen Vertrag über Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und dann noch einen weiteren sachenrechtlichen Vertrag über die Übergabe und Übereignung des Kaufpreises. Diese Verträge müssen selbstredend nicht schriftlich geschlossen werden, vielmehr ist dies auch mündlich möglich. Hinsichtlich des Verkaufes ist ein schriftlicher Vertrag jedoch regelmäßig anzuraten.
Damit die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II die Übereignung ersetzen kann, müsste es sich um ein Eigentümerlegitimationspapier handeln, so etwas gibt es zum Teil bei Wertpapieren oder bei den Bills of Lading (B/L), dies sind Traditionspapiere aus der Schifffahrt, die die verladenen Güter repräsentieren und eigenständig übertragen werden können. Hier muss lediglich das Papier übergeben werden. Bei der Zulassungsbescheinigung Teil II geht dies nicht, da es sich nicht um ein Traditionspapier oder Eigentümerlegitimationspapier handelt. Allerdings kann ein Käufer, der das Fahrzeug von der in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragenen Person kauft, gutgläubig Eigentum im Sinne von § 932 BGB erwerben, auch wenn der dort eingetragene Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist. Der Verkäufer ist dem Eigentümer dann zwar zum Schadenersatz verpflichtet, der Käufer muss das Auto jedoch nicht herausgeben. Möglicherweise kommt der Irrglaube aus diesen Erwägungen.
Diese Tatsache ist heute auch die – wohl unangefochtene – herrschende Meinung in der Fachliteratur und Rechtsprechung. Dennoch hatte das Landgericht Coburg hierüber kürzlich zu entscheiden. Eine Paar hatte sich getrennt, das Fahrzeug sollte nach dem Kauf auf den Mann zugelassen werden, was aber an daran scheiterte, dass dieser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Daher ließen die Lebensgefährten das Fahrzeug auf die Frau zu, die es zunächst regelmäßig nutzte und nach Beendigung der Beziehung auch nicht herausgeben wollte. Sie berief sich darauf, dass sie Eigentümerin geworden sei und berief sich unter anderem auch auf die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil II. Das Landgericht Coburg sah es jedoch als erwiesen an, dass kein Eigentumsübergang stattgefunden habe und der Mann weiterhin Eigentümer war und das Fahrzeug daher herausverlangen könne.
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.