Ausnahmsweise widme ich mich mal eine strafrechtlichen Frage.
In den letzten Wochen, Monaten oder sogar Jahren war das sog. Containern häufig Gegenstand von Berichten in Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften. Containern bedeutet dabei folgendes:
Containern, auch Mülltauchen oder Dumpstern genannt, bezeichnet die Mitnahme weggeworfener Lebensmittel aus Abfallcontainern.
Das Containern erfolgt in der Regel bei Abfallbehältern von Supermärkten, aber auch bei Fabriken. Die Nahrungsmittel werden meist wegen abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdaten, Druck- und Gammelstellen oder als Überschuss weggeworfen. Viele dieser Lebensmittel sind jedoch ohne wesentliche Geschmacks- und Qualitätseinbußen und ohne erhöhtes gesundheitliches Risiko eine gewisse Zeit genießbar.
Das Amtsgericht Düren hatte kürzlich eine 21-jährige und einen 28-jährigen wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls verurteilt, die aus den Containern einer Supermarktkette Lebensmittel entnommen hatten. Das Landgericht Aachen hat dieses Urteil aufgehoben, nachdem der Marktleiter den Strafantrag zurückgezogen hat, und eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs aufgrund von § 123 Abs. 2 StGB ausschied, da die Lebensmittel lediglich einen geringen Wert hatten und die Staatsanwaltschaft kein besonderes Interesse an der Strafverfolgung bekundet hat. Es kam daher nicht zu einer grundsätzlichen Entscheidung über die Strafbarkeit der Weg- oder Mitnahme von Lebensmitteln aus Containern in der Rechtsmittelinstanz.
Grundsätzlich ist die Wegnahme von Sachen nur dann gemäß § 242 StGB strafbar, wenn es sich um eine fremde, nicht herrenlose Sache handelt. Eine herrenlose Sache zu entfernen ist also zulässig (sofern das nicht gegen andere Vorschriften verstößt), umstritten ist jedoch, was herrenlos bedeutet. Eine Sache ist beispielsweise dann herrenlos, wenn der bisherige Eigentümer-Besitzer Besitz und Eigentum dauerhaft aufgibt, was rechtlich eine Dereliktion i. S. v. § 959 BGB ist. Die Frage in diesem Zusammenhang ist jedoch, ob der Supermarkt die Sache, die er in den Container wirft, herrenlos machen will oder ob er nicht eher den Besitz auf den Müllentsorgungsbetrieb zur Vernichtung übertragen will. Hier spielen auch erhebliche Vermögensinteressen eine Rolle, schließlich kann dem Supermarkt nicht daran gelegen sein, Sachen, die sie sonst verkaufen würden, zu verschenken. Die Rechtsprechung hat beispielsweise bisher dann einen fehlenden Willen zur Dereliktion angenommen, wenn beispielsweise ein Maler Bilder an den Straßenrand zur Vernichtung durch die Müllentsorgungsbetriebe stellt. Begründet wurde dies mit der weiterhin bestehenden ideellen Bindung des Malers (vgl. LG Ravensburg, Urteil vom 03.07.1987, Az.: 3 S 121/87, NJW 1987, 3142). Ebenfalls sieht die Rechtsprechung einen fehlenden Dereliktionswillen, wenn jemand eine EC-Karte in den Mülleimer wirft, diese ist folglich nicht herrenlos und die Wegnahme Diebstahl. Hier jedoch begründet mit der Wichtigkeit der persönlichen Daten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2011, Az.: III‑3 RVs 103/10, 3 RVs 103/10). Vergleichbar dürfte der Fall bei Supermärkten liegen, da diese wie zuvor beschrieben ein finanzielles Interesse daran haben, dass die Lebensmittel nicht frei verfügbar, sondern gerade vernichtet werden. Hinzu kommt, dass die Container in der Regel auf dem Privatgrundstück des Supermarktes stehen, der häufig umzäunt oder der Container sogar abgeschlossen ist. Sowohl das Eindringen in ein befriedetes Besitztum als auch die Sachbeschädigung (hier des Schlosses) sind strafbar.
Verwertbare Rechtsprechung zum Aufgabewillen eines Supermarktbetreibers seines Eigentumsrechts durch das Wegwerfen von Lebensmitteln in einen unverschlossenen Container gibt es – soweit ersichtlich – noch nicht von höherrangigen Gerichten. Insofern ist vorsicht geboten, tendenziell dürfte es sich um Diebstahl handeln, auch wenn eine Einstellung des Strafverfahrens gegen eine Geldauflage aufgrund der Geringwertigkeit der Sachen bei der ersten Begehung wahrscheinlich ist. Grundsätzlich ist aufgrund von § 248a StGB auch ein Strafantrag durch den Supermarktbetreiber notwendig (der Supermarkt in dem obigen Fall hatte seinen Strafantrag in der Rechtsmittelinstanz wohl wegen der negativen Presse zurückgenommen), allerdings kann die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejahen und damit den Weg für die Strafverfolgung auch ohne den Strafantrag oder das Einverständnis des Supermarktbetreibers frei machen (geringwertig ist eine Sache bis zu einem Wert von 25,00 EUR, teilweise wird auch bis zu 50,00 EUR befürwortet). Spätestens bei der zweiten Begehung wird aber wohl eine Einstellung nicht mehr in Betracht kommen.

Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.